Wohnungspolitische Informationen 18/2019 - page 6

„Der BGH schafft mit dieser Entscheidung Klarheit in einer in der Recht-
sprechung und Literatur umstrittenen und zugleich wichtigen Frage. §
112 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) soll Interessenkollisionen vorbeugen und
eine unbefangene Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmit-
gliedern ermöglichen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob ein
Vorstandsmitglied einen Vertrag im eigenen Namen mit der Aktienge-
sellschaft abschließt oder ob Vertragspartner der Aktiengesellschaft eine Gesellschaft
ist, deren alleiniger Gesellschafter das Vorstandsmitglied ist. Hier wie dort besteht die
Gefahr von Interessenkonflikten, da der jeweilige Vertragsabschluss direkt auch die
persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Vorstandsmitglieds betrifft.
Da § 39 Absatz 1 Satz 1 Genossenschaftsgesetz (GenG) dem § 112 AktG inhaltlich
imWesentlichen entspricht, ist diese Grundsatzentscheidung des BGH auf die Rechts-
form der Genossenschaft zu übertragen. Sofern eine GmbH über einen Aufsichtsrat
verfügt, gilt der Inhalt der Entscheidung auch für die Rechtsform der GmbH (vgl. §
52 Abs. 1 GmbHG). Offengelassen hat der BGH in dieser Entscheidung allerdings die
Frage, ob der Aufsichtsrat auch bei Rechtsgeschäften mit Gesellschaften vertretungs-
befugt ist, auf die das Vorstandsmitglied herrschenden Einfluss ausübt, zum Beispiel
durch eine Mehrheitsbeteiligung. Auch diesbezüglich besteht in Rechtsprechung und
Literatur Uneinigkeit. Die Argumentation des BGH, die sich stark am Schutzzweck
der Vorschrift orientiert, spricht wohl eher dafür, dass er die Vorschrift auch dann für
anwendbar hält, wenn ein Vorstandsmitglied herrschenden Einfluss auf den Vertrags-
partner ausübt. In der Praxis wird daher zu überlegen sein, ob man bei derartigen
Konstellationen vorsorglich den Aufsichtsrat am Rechtsgeschäft beteiligt.“
EXPERTENMEINUNG
von Dr. Matthias Zabel
GdW-Referent „Recht“
Foto: GdW, Urban Ruths
GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5577
Vertretung gegenüber Vorstandsmitgliedern
ZAHL DER WOCHE
Parteien und sonstige politische Verei-
nigungen wurden durch den Bundes-
wahlausschuss für Deutschland zur
Europawahl am 26. Mai 2019 zuge-
lassen. 39 Parteien und politische Ver-
einigungen kandidieren mit gemeinsa-
men Listen für alle Bundesländer. Zwei
Parteien, die CSU in Bayern und die
CDU in den Bundesländern außer Bay-
ern, kandidieren mit Listen für einzelne
Länder. Somit werden die Stimmzettel
zur Europawahl in allen Bundeslän-
dern jeweils 40 Wahlvorschläge ent-
halten. Die Reihenfolge der Parteien
auf Stimmzetteln ist bundesweit nicht
einheitlich. Sie richtet sich in den ein-
zelnen Bundesländern nach der Zahl
der Stimmen, die die Parteien bei der
Wahl zum Europäischen Parlament
2014 im betreffenden Bundesland
erzielt haben. Parteien, die an der letz-
ten Europawahl nicht teilgenommen
haben, schließen sich in alphabetischer
Reihenfolge an. Bei der diesjährigen
Europawahl nimmt die CDU in 11
Ländern, die SPD in den vier Ländern
Hamburg, Bremen, Berlin und Bran-
denburg und die CSU in Bayern den
jeweils ersten Platz auf den Stimmzet-
teln ein. Den zweiten Platz belegt in
neun Ländern die SPD, in den Bundes-
ländern Hamburg, Bremen, Berlin und
Brandenburg die CDU und in Sach-
sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
die Partei DIE LINKE.
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Der GdW auf dem 70. Parteitag der FDP
Die FDP hat auf ihrem
Bundesparteitag vom 26.
bis 28. April 2019 in Berlin
die entscheidende Phase
des Europawahlkampfs
eingeläutet, die Partei-
spitze neugewählt und
Konzepte unter anderem
zu Klimaschutz, Wirt-
schaftspolitik und Gleich-
berechtigung von Frauen
beschlossen. Zudem rie-
Recht so
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil von Anfang des Jahres ent-
schieden hat, vertritt der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft diese gegenüber einem
Vorstandsmitglied nicht nur bei Rechtsgeschäften, die mit dem Vorstandsmitglied selbst
geschlossen werden, sondern auch bei Rechtsgeschäften mit einer Gesellschaft, deren
alleiniger Gesellschafter das Vorstandsmitglied ist (Az.: II ZR 392/17). Diese Entscheidung
ist auch für die Rechtsform der Genossenschaft sowie, soweit ein Aufsichtsrat vorhanden,
für die Rechtsform der GmbH relevant. Im vorliegenden Fall ging es – vereinfacht – um
einen Vertrag, den eine Aktiengesellschaft mit einer GmbH geschlossen hat, deren allei-
niger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft war. Nach Ansicht des
BGH ist dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen § 112 Satz 1 AktG nichtig. Nach dieser
Vorschrift vertritt Vorstandsmitgliedern gegenüber der Aufsichtsrat die Aktiengesellschaft.
Gleiches gelte, so der BGH, auch für die vorliegende Fallkonstellation.
GdW-Pressesprecherin Katharina Burkardt mit
dem FDP-Bundesvorsitzenden Christian Lindner
Foto: GdW
fen die Liberalen die Bürger zur Teilnahme
an der Europawahl Ende Mai auf. Der Spit-
zenverband der Wohnungswirtschaft GdW
war mit seinem Stand vor Ort und infor-
mierte in Gesprächen und mit umfangrei-
chem Informationsmaterial über die zentra-
len wohnungspolitischen Handlungsfelder
und Forderungen der Branche.
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