Wohnungspolitische Informationen 49/2018 - page 3

BUNDESPOLITIK
nungspolitik zügig auf den Weg bringen
soll. Demnach soll der Gesetzentwurf zur
Wohngeldreform auf das erste Halbjahr
2019 vorgezogen werden. „Eine Reform
des Wohngeldes ist dringend notwendig“,
sagte der GdW-Präsident dazu. „Es ist ein
positives Signal, dass damit das Leistungs-
niveau und die Reichweite des Wohngeldes
gestärkt werden sollen. Ebenso wichtig ist
es, bei der Reform eine Klimakomponente
für das Wohngeld einzuführen, damit
Mieter, die in energieeffizient gut ausge-
statteten Wohnungen leben, diese nicht
aus Kostengründen verlassen müssen. Die
Klimakomponente muss ebenso wie das
Wohngeld selbst dynamisiert und damit
jährlich angepasst werden, damit die Wir-
kung nicht verpufft.“
Außerdem hat der Bauausschuss beschlos-
sen, die Eigentumsförderung für den
Erwerb von Genossenschaftsanteilen
zu öffnen und ein KfW-Bürgschaftspro-
gramm zur Unterstützung von Neubauten,
Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums
und für den Neubau von kommunalen
und kirchlichen Mietwohnungen sowie
Genossenschaftswohnungen zu entwi-
ckeln. „Wir halten es für dringend notwen-
dig, den bezahlbaren Mietwohnungsbau
und die Wohnungsunternehmen, die ihn
tragen, umfassend zu unterstützen“, sagte
Gedaschko. „Neben baukostensenkenden
Maßnahmen gehört dazu auch, dass der
Staat das Delta an steigenden Kosten för-
dert, was von Mietern und Vermietern
nicht getragen werden kann. Ein wichti-
ges Signal für den Markt.“
(schi)
Fortsetzung von Seite 2
Grundsteuerreform:
Wohnungswirtschaft fordert praktikables und aufkommensneutrales Modell
Berlin – Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat am 28. November 2018 sein Konzept für eine Reform der Grundsteuer vor­
gelegt. Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW appellierte an die Politik, sich auf ein Modell zu einigen, wel­
ches keine steigenden Kosten verursacht. Dies könnte aus Sicht der Wohnungswirtschaft auch ein Ertragswertmodell sein.
Im April hatte das Bundesverfassungs-
gericht das System der Grundsteuer für
verfassungswidrig erklärt. Die Grund-
steuer muss nun spätestens bis zum 31.
Dezember 2019 reformiert werden. Wenn
dies gelingt, dürfen die derzeit geltenden
Regeln für weitere fünf Jahre, längstens
aber bis zum 31. Dezember 2024, ange-
wandt werden. Bundesfinanzminister
Scholz hat nun den Länderfinanzministern
zwei alternative Vorschläge vorgestellt – ein
flächenorientiertes sowie ein ertragswert­
orientiertes Modell, in welches insbeson-
dere die Nettokaltmiete, die Wohnfläche
und das Baujahr einfließen sollen. Dabei
sollen die Grundstückswerte alle sieben
Jahre aktualisiert werden.
„Die neue Grundsteuer muss aufkom-
mensneutral sein und eine Bemessungs-
grundlage zu Grunde legen, die ohne
hohen Verwaltungsaufwand ermittelbar
ist und den Mietwohnungsbereich ange-
messen berücksichtigt“, erklärte Ingeborg
Esser, Hauptgeschäftsführerin des Spitzen-
verbandes der Wohnungswirtschaft GdW,
dazu. Die unterschiedlichen Miethöhen
beim Mietwohnungsbau würden auch
bei einem Ertragswertmodell berücksich-
tigt. „Dafür müssten jedoch 35 Millionen
Grundstücke in Deutschland neu bewertet
werden“, gab Esser zu bedenken. Wichtig
seien außerdem regelmäßige Wertanpas-
sungen. Da dies nur mit hohem bürokra-
tischem Aufwand bewältigt werden kann
und darüber hinaus nicht sichergestellt ist,
dass eine solche Neubewertung in dem
vom Bundesverfassungsgericht vorgegebe-
nen Zeitrahmen umsetzbar ist, plädiert die
Wohnungswirtschaft auch weiterhin für ein
reines Flächenverfahren, das allein auf die
Grundstücks- und Gebäudeflächen abstellt.
„Das wäre einfach zu berechnen und kaum
streitanfällig“, so Esser. Umfassende Pro-
beberechnungen des GdW ergeben, dass
ein solches Flächenmodell im Verhältnis zur
bisherigen Bemessungsgrundlage Einheits-
werte die wenigsten Veränderungen für die
Mieter ergeben würde.
(burk/schi)
Weitere Infos des Bundesfinanzministeriums
finden Sie hier:
Grundsteuer: Die Reformmodelle des Bundesfinanzministeriums im Vergleich
Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat am 28. November 2018 – wie erwartet
– zwei Modelle für eine Reform der Grundsteuer vorgeschlagen. Anlass ist die
vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im April 2018 geforderte Neuregelung
bis 2019, da das aktuelle Ermittlungsverfahren der Grundsteuer verfassungs­
widrig sei. Die beiden vorgelegten Modelle gilt es nun zu diskutieren und eine
valide Mehrheit der Länder zu bekommen.
Ingeborg Esser
Hauptgeschäftsführerin
GdW
ANALYSE
Foto: GdW, Urban Ruths
Das Flächenverfahren, das von der Immo-
bilienwirtschaft favorisiert wird, ist im
Vorschlag des Bundesfinanzministeriums
(BMF) nicht näher ausgeführt. Hier wird
man auf die Vorarbeiten der Länder Bayern
und Hamburg zurückgreifen müssen. Der
GdW und seine Regionalverbände haben
zu diesem sogenannten Südländermo-
dell umfassende Probeberechnungen für
den Mietwohnungsbereich durchgeführt.
Diese zeigen, dass das Flächenmodell die
geringsten Abweichungen zum heutigen
System der Einheitswerte führt. Dies erhöht
auch die Akzeptanz auf Seiten der Mieter.
Darüber hinaus ist nur beim Flächenmo-
dell der Erhebungsaufwand überschaubar
und das Verfahren bedarf keiner künftigen
Wertfortschreibungen. Man muss hierbei
immer berücksichtigen, dass die neuen
Bemessungsgrundlagen spätestens am 31.
Dezember 2023 vorliegen müssen, um den
Kommunen im Jahr 2024 die Möglichkeit
zu geben, darauf aufbauend die konkre-
ten Grundsteuern zu berechnen und die
Belastung für die Eigentümer ab 1. Januar
2025 auf der neuen Basis vorzubereiten.
Das Flächenverfahren wird neben Bayern
und Hamburg vor allem von Niedersach-
sen, Schleswig-Holstein und wahrscheinlich
Hessen unterstützt. Auch Nordrhein-West-
falen hat sich zuletzt gegen das Kosten-
wertverfahren ausgesprochen, was aber
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