WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 40/2017 - page 9

vom Mai 2017 den neuen Baugebietstyp
‚Urbane Gebiete‘ als § 6a in die Baunut-
zungsverordnung aufzunehmen“, betonte
auch
Anke Brummer-Kohler
, Leiterin der
Abteilung Stadtentwicklung, Wohnen,
öffentliches Baurecht im Bundesbaumi-
nisterium (BMUB). „Urbane Gebiete sind
nutzungsgemischte Gebiete mit dichterer
Bebauung sowie mehr Flexibilität hinsicht-
lich der Anteile der einzelnen Nutzungs-
arten und der Lärmschutzvorgaben.“ Mit
diesem neuen Instrument erhalten die Kom-
munen größere Spielräume für die planeri-
sche Schaffung von Wohnraum, so Brum-
mer-Kohler. „Es wird auch dazu beitragen,
die urbane Qualität der Innenstädte zu stär-
ken und im Sinne der Nachhaltigkeitsstra-
tegie der Bundesregierung eine Neuinan-
spruchnahme von Flächen zu verringern.“
Maren Kern
, Vorstand des Verbandes
Berlin-Brandenburgischer Wohnungsun-
ternehmen (BBU), teilte die Ansicht, dass
die Einführung des Urbanen Gebietes ein
guter Schritt sei – allerdings aus ihrer Sicht
auch nur ein allererster: „Jetzt müssen die
neuen Möglichkeiten auch genutzt wer-
den. Die Kommunen sollten jetzt im Rah-
men ihrer Bauplanungsverfahren zügig
‚Urbane Gebiete‘ ausweisen, um eine
zeitgemäße Mischnutzung von Gebie-
ten und das Sammeln von Erfahrungen
damit zu ermöglichen.“ Kern betont die
Notwendigkeit, das Städtebaurecht ins-
gesamt auf den Prüfstand zu stellen: „Es
ist problematisch, dass wir unsere Städte
heute noch nach Regelwerken planen
und entwickeln, die unter völlig anderen
städtebaulichen Bedingungen vor mehr
als 50 Jahren aufgestellt worden sind. Wir
brauchen auf unsere heutigen Bedürfnisse
zugeschnittene Planungsinstrumente.“
Auch Dr.
Jan Röttgers
, Managing Direc-
tor der ECE Projektmanagement GmbH,
unterstrich, dass sich die Anforderungen
an das Zusammenleben in den Städten
grundsätzlich geändert haben. „Frühere
funktionale Trennungen von Wohnen,
Arbeiten, Handel, Kultur und Freizeit wer-
den nun mit dem Ziel aufgehoben, die
Lebensqualität in den Städten zu verbes-
sern. Die Einführung des Urbanen Gebie-
tes bietet den Kommunen mehr Flexibilität
in der Stadtplanung und schafft zugleich
Rechtssicherheit für Investoren“, so Rött-
gers. Nachgebessert werden müsse hin-
gegen bei der starren Grenze von 800
Quadratmeter Verkaufsfläche, die keine
qualifizierte Einzelhandelshandelsentwick-
lung im Urbanen Gebiet zulasse. „Auch
die Änderung der TA-Lärm-Grenzwerte
scheint etwas kurz gesprungen. Letzten
Endes sollte man Änderungsbedarf aus
den praktischen Erfahrungen mit dem
Urbanen Gebiet ableiten.“
„Die Einführung des ‚Urbanen Gebiets‘
ermöglicht künftig dichteres, höheres und
somit auch effizienteres Bauen“, lobte
auch
Andreas Ibel
, Präsident des Bundes-
verbandes Freier Immobilien- und Woh-
nungsunternehmen (BFW). Dies reicht
jedoch nicht aus, um den notwendigen
Neubaubedarf zu decken, so Ibel: „In den
sieben A-Städten wird bislang nur rund
30 Prozent des Neubaubedarfs gedeckt.
Der Flaschenhals für mehr Neubau ist das
mangelnde Bauland, welches insbesondere
in den Hotspots mehr ausgewiesen wer-
den müsste. Deshalb ist die Ausweitung
des beschleunigten Verfahrens auf Bauge-
biete, die an den Innenbereich angrenzen,
ein wichtiges Instrument!“
(hop/schi)
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