WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 28/2017 - page 8

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5485
Schönheitsreparaturen – Mieterwunsch grundsätzlich zu berücksichtigen
ZAHL DER WOCHE
Milliarden Euro werden nach Berech-
nungen des Deutschen Instituts für
Wirtschaftsforschung in Berlin in den
nächsten Jahren bis 2027 jährlich ver-
erbt werden. Damit fällt das Erbvo-
lumen inklusive Schenkungen etwa
28 Prozent größer aus als in früheren
Analysen geschätzt. Die Datengrund-
lagen für die Vorausberechnung bil-
den das Sozio-oekonomische Panel
und die Sterbetafeln des Statistischen
Bundesamtes. Die Nachkriegsgenera-
tionen konnten in Deutschland laut
den Wissenschaftlern über Jahrzehnte
hinweg große Vermögen aufbauen,
die sie in den nächsten Jahren an die
Nachkommen vererben werden. Wer
bereits über ein großes Vermögen ver-
fügt, kann mit größeren Zuwächsen
rechnen. Die im Einzelnen zu erwar-
tenden Erbschaften betragen laut Stu-
die im Mittel rund 79.500 Euro – im
obersten Fünftel der Einkommensver-
teilung gut 248.000 Euro, im unters-
ten Einkommensfünftel dagegen nur
12.000 Euro.
400
Die Jahrespressekonferenz des GdW in Bild und Ton
Wie ist die Lage auf den Wohnungsmärk-
ten in Deutschland? Wie teuer ist es, heute
zur Miete zu wohnen und wie können
künftig genug bezahlbare Wohnungen
gebaut werden? Diese und weitere Fragen
hat Axel Gedaschko, Präsident des Spitzen-
verbandes der Wohnungswirtschaft GdW,
auf der Jahres-Pressekonferenz Anfang
Juli 2017 beantwortet. Die Pressekonfe-
renz wurde live ins Internet übertragen, die
Aufzeichnung können Sie sich – unterteilt
in thematische Kapitel – im Youtube-Kanal
Das Video der Jahres-
pressekonferenz finden Sie
direkt unter diesem Kurz-Link:
oder unter diesem QR-Code.
Recht so
„Die Entscheidung des Gerichts erscheint interessengerecht. ImWesent-
lichen kann es für den Vermieter keinen Unterschied machen, ob er die
Wände weiß oder in einer anderen Farbe streicht, die der Mieter während
seines Mietverhältnisses gern haben möchte. Ein anderes Ergebnis würde
dem Mietvertrag als Dauerschuldverhältnis – und ein daraus resultieren-
des Gebot auf gegenseitige Rücksichtnahme – nicht entsprechen. Anders
aber kann es sich in den Fällen verhalten, in denen der Vermieter Schönheitsrepara-
turen durchführt und der Mieter weiß, dass er die Wohnung in einem abgrenzba-
rem Zeitraum aufgeben möchte. Dies wäre aber immer einzelfallabhängig und nicht
schematisch zu entscheiden.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 hat das Landgericht Berlin entschieden, dass bei einer
dem Vermieter obliegenden Schönheitsreparaturlast dieser zur Beseitigung vorhandener
Dekormängel nicht nach eigenen Vorstellungen berechtigt ist, sondern die (Farb-)Wünsche
des Mieters berücksichtigen muss, sofern ihm dadurch keine Mehrkosten entstehen oder
sonstige schutzwürdige eigene Interessen entgegenstehen (Az.: 67 S 416/16). In dem zur
Beurteilung anstehenden Sachverhalt oblag dem Vermieter die Schönheitsreparatur. Die
Pflicht des Vermieters, Dekormängel nach den Farbwünschen des Mieters zu beseitigen,
begründete das Gericht zusammenfassend damit, dass der Mieter, wenn ihm die Schön-
heitsreparatur obliegt, die Wohnung nach seinen Farbwünschen gestalten kann. Obliegt
nun dem Vermieter diese Pflicht, ergebe sich eine entsprechende Ausstrahlungswirkung.
Die einzige Einschränkung bestehe darin, dass dem Vermieter durch den Wunsch des
Mieters keine Mehrkosten entstehen oder sonstige schutzwürdige eigene Interessen ent-
gegenstehen.
Foto: GdW, Torsten George
Foto: GdW
Imagekampagne der Wohnungswirt-
schaft – die Branche zeigt Gesicht
Andreas Breitner, Verbandsdirektor des Verban-
des norddeutscher Wohnungsunternehmen
8
28/2017
1,2,3,4,5,6,7 8
Powered by FlippingBook