WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 13/2017 - page 8

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5470
Ausgestaltung des Prüfungsrechts eines genossenschaftlichen Prüfungsver-
bandes
ZAHL DER WOCHE
Euro betrug der Median des Vermö-
gens der privaten Haushalte 2014,
netto, nach Abzug von Schulden. Wie
die Bundesbank in einer Analyse ihres
aktuellen Haushaltssurveys weiter mit-
teilte, teilten sich bei diesem Wert die
Haushalte in eine reichere und eine
ärmere Hälfte. Allerdings ist das Ver-
mögen ungleich verteilt. Die wohlha-
bendsten 10 Prozent der Haushalte in
Deutschland besitzen zusammen etwa
60 Prozent des Gesamtvermögens. Die
unteren 20 Prozent besitzen gar kein
Vermögen. Etwa neun Prozent aller
Haushalte haben negative Vermögen,
sie sind unter dem Strich also verschul-
det. Die ungleiche Verteilung der Ver-
mögen hat sich seit 2010 weiter ver-
stärkt: Der Anteil der vermögendsten
10 Prozent am gesamten Nettover-
mögen war 2010 mit 59,2 Prozent
0,6 Prozentpunkte niedriger als 2014.
Die Grenzen für die unteren vier Dezile
waren 2014 geringer als noch 2010.
Die Haushalte, die 2014 zu den 40
Prozent ärmeren Haushalten gehör-
ten, verfügen also über ein geringeres
Nettovermögen. Auch der Anteil der
Haushalte mit negativem Nettovermö-
gen stieg von gut sieben Prozent im
Jahr 2010 auf neun Prozent im Jahr
2014.
„10 Fakten zur sozialen Verantwortung“ –
Wohnungswirtschaft startet neues Publikationsformat
Wie sehen faire Mieten in Deutschland
aus? Wofür setzen die professionellen
Vermieter der Wohnungswirtschaft die
Einnahmen aus den Mietzahlungen
ein? Wie viel investieren sie in neue
und bestehende Wohnungen, Stadt-
entwicklung und Energiewende? Prä-
gnante Antworten und anschauliche
Grafiken zu diesen Fragen liefert das
neue Booklet der Wohnungswirtschaft
kurz und knapp zusammengefasst in 10
Fakten. Das neue Publikationsformat
wurde anlässlich der ersten Ausgabe
des „WohWiTalk“ am 27. März 2017
in Berlin gestartet. Weitere Ausgaben
zu den wichtigsten Fakten rund um das
Thema Wohnen in Deutschland folgen ab sofort monatlich.
(schi)
Neugierig geworden? Das neue Fakten-Booklet finden Sie
auf der Website der Wohnungswirtschaft zur Bundestagswahl
unter wahl2017.wohnungswirtschaft.de – oder holen Sie sich
das Booklet direkt auf Ihr Smartphone oder Tablet, indem Sie
diesen QR-Code einscannen:
Recht so
„Ein jederzeitiges Hin- und Herwechseln der Prüfungspflicht zwischen
verschiedenen Verbänden würde – wie bereits die Vorinstanz, das Ober-
landesgericht Jena, hervorgehoben hat – den mit der gesetzlichen Pflicht-
prüfung verbundenen Zweck gefährden. Die Pflichtprüfung ist auf die
Einbindung der Genossenschaft in ein engmaschiges Kontrollsystem und
die Dauerhaftigkeit des Prüfungsverhältnisses ausgerichtet. Die Möglich-
keit, das Wahlrecht in der Satzung des Prüfungsverbandes auszuschließen, ist sachge-
recht. Lässt sich der Satzung des Prüfungsverbandes ein entsprechender Ausschluss
des Wahlrechts entnehmen, so muss die Genossenschaft – sofern sie die gesetzliche
Prüfung durch den anderen Prüfungsverband, dem sie als Mitglied angehört, durch-
führen lassen möchte – ihre Mitgliedschaft beim entsprechenden Prüfungsverband
kündigen. Angesichts des in der Satzung des Prüfungsverbandes verankerten Aus-
schlusses des Wahlrechts befreit allein die Begründung einer weiteren Mitgliedschaft
in einem anderen Prüfungsverband die Genossenschaft nicht von ihrer gegenüber
dem Prüfungsverband bestehenden Duldungspflicht.“
EXPERTENMEINUNG
von Dr. Matthias Zabel
GdW-Genossenschaftsreferent
Foto: GdW, Urban Ruths
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) können in der Satzung eines
genossenschaftlichen Prüfungsverbandes das Prüfungsrecht des Verbandes und die die-
sem entsprechende Duldungspflicht der Genossenschaft näher ausgestaltet werden (Az.:
II ZR 10/15). Die entsprechenden Satzungsbestimmungen sind insbesondere maßgebend
für die Frage, wie es sich mit dem Prüfungsrecht des Verbandes verhält, wenn sich die
Genossenschaft einem weiteren Prüfungsverband angeschlossen hat, der die Pflichtprü-
fung ebenfalls vornehmen könnte. Wie der BGH entschieden hat, kann bei einer Dop-
pelmitgliedschaft einer Genossenschaft in zwei Prüfungsverbänden, das Wahlrecht der
Genossenschaft, von wem sie die Prüfungen durchführen lassen möchte, durch die Ver-
bandssatzung ausgeschlossen werden.
Quelle: GdW
60.400
26.-28. April 2017, Berchtesgaden
Mietrechtstage in Berchtesgaden
Die Mietrechtstage des Evangelischen Bundesverbandes für
Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis (ESWiD) wid-
men sich in diesem Jahr der Umsetzung von Sanierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen. Renommierte Mietrechtsexper-
ten liefern wertvollen Input, wie „bauliche Maßnahmen in
der Mietwohnung“ rechtssicher gemeistert werden können.
(bey/schi)
Weitere Infos unter diesem Kurz-Link:
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