WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 12/2016 - page 6

NACHRUF
Mat-Nr. 06505-5418
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei Verpflichtung zum Anstrich
der Einbaumöbel
ZAHL DER WOCHE
Euro bekam jeder Steuerpflichtige in
Deutschland im Rahmen der Einkom-
menssteuerveranlagung für das Jahr
2011 durchschnittlich zurückerstattet.
Besonders häufig waren Rückerstat-
tungen zwischen 100 und 1.000
Euro (62 Prozent). Bei rund zehn Pro-
zent der Betroffenen fiel die Rück-
zahlung geringer als 100 Euro aus.
Beträge über 5.000 Euro erstatteten
die Finanzämter in einem Prozent der
Fälle. Bis zum 31. Mai jeden Jahres
müssen Steuerpflichtige, die für das
Vorjahr eine Steuererklärung abge-
ben müssen, diese an das zuständige
Finanzamt übermitteln. Eine Nachzah-
lung mussten 1,5 Millionen Personen
leisten – der durchschnittliche Betrag
lag bei 954 Euro.
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GdW-NEWS
Deutscher Bauherrenpreis für Neuordnung ehemaliger Bahnflächen
Recht so
Die Entscheidung betrifft einen formularmäßig abgeschlossenen Miet-
vertrag. Hier gilt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
wonach Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen dann
unwirksam sind, wenn sie zu einer unangemessenen Benachteiligung
des Vertragspartners des Verwenders führen. Im Zweifel bildet Paragraph
28 Absatz 4 Satz 3 II. BV die Grenze dessen, was einem formularmäßig
vereinbarten Mietvertrag auferlegt werden kann. Wird ein Mietvertrag aber nicht for-
mularmäßig, sondern individuell abgeschlossen, so dürfte eine solche Vereinbarung
im Grundsatz zulässig sein.
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 17. November 2015 hat das Landgericht (LG) Berlin (AZ 67 S 359/15)
entschieden, dass eine Formularklausel, die den Mieter einer mit Einbaumöbeln versehe-
nen Wohnung im Rahmen der auf ihn übertragenen Schönheitsreparaturen auch zum
Anstrich der Einbaumöbel verpflichtet. Sie verstößt gegen Paragraph 307 Absatz 1 Bürger-
liches Gesetzbuch (BGB) ist. Wie die Vorinstanz, so verwies auch das LG Berlin darauf, dass
der Anstrich der Einbaumöbel durch den Mieter nicht in dem Schönheitsreparaturkatalog
des Paragraph 28 Absatz 4 Satz 3 der zweiten Baurechtsverordnung (II. BV) enthalten sei.
Danach umfassen Schönheitsreparaturen ausschließlich das Tapezieren, Anstreichen oder
Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich
Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von Innen. Insoweit eine for-
mularmäßig getroffene Vereinbarung ein Mehr dieser Arbeiten vorsehe, wird sie als unan-
gemessene Benachteiligung im Sinne des Paragraphen 307 Absatz 1 BGB angesehen.
Das neue Quartier Bruder-Klaus-Straße in Konstanz.
Foto: WOBAK
Dr. Eckhard Ott, Vorsitzender des Vorstands
des DGRV, Dr. Gerd Müller, Bundesminister für
Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenar-
beit, Axel Gedaschko, Präsident des GdW und
Dirk J. Lehnhoff, Vorstand des DGRV (v.l.n.r).
Foto: DGRV/Peter Himsel
Preisträger aus Konstanz mit Vertretern der Aus-
lober und Unterstützer bei der Preisverleihung.
Foto: Tina Merkau
Jahresempfang der Deutschen
Genossenschaften
Am 15. März 2016 lud der Deutsche
Genossenschafts- und Raiffeisenverband
zum Jahresempfang nach Berlin ein. Bun-
desentwicklungsminister Dr. Gerd Müller
würdigte die Genossenschaften in seiner
Rede für eine nachhaltige Entwicklung
weltweit.
(kön)
Der städtischen Wohnungsbaugesellschaft
Konstanz WOBAK gelang es gemeinsammit
der ARGE Silke Thron und Florian Krieger ein
schwieriges Grundstück direkt an der Bahn-
linie so zu bebauen, dass aus einem lauten
Un-Ort ein attraktives Quartier mit ruhigem
grünem Innenhof entstanden ist. Die kam-
martige Baukörperanordnung zur Bahn hin
zeigt, dass auch bei hohen Anforderungen
an den Lärmschutz gute Wohnqualitäten
mit durchgesteckten Wohnungsgrundrissen
möglich sind.
(hun/kön)
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