WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 6/2016 - page 6

NACHRUF
Mat-Nr. 06505-5412
Bundesgerichtshof senkt formelle Anforderungen an Nebenkostenabrech-
nung
ZAHL DER WOCHE
Kilogramm Haushaltsabfälle pro Ein­
wohner wurden nach vorläufigen
Angaben des Statistischen Bundesam­
tes im Jahr 2014 bei den Haushalten
eingesammelt. Dies entsprach insge­
samt 37,6 Millionen Tonnen an Haus­
haltsabfällen in Deutschland. 2013
waren es 36,6 Millionen Tonnen oder
453 Kilogramm pro Einwohner gewe­
sen. Mit 13,2 Millionen Tonnen betrug
im Jahr 2014 der Anteil des Hausmülls
(Restmüll) an den Haushaltsabfäl­
len 35 Prozent. Damit stagnierte der
bislang rückläufige Trend beim Rest­
müllaufkommen im Jahr 2014. Auch
das Aufkommen an Sperrmüll hat sich
im Vergleich zu 2013 nur unwesent­
lich verringert und belief sich auf 2,3
Millionen Tonnen. Mehr als die Hälfte
der Abfälle wurde getrennt vom Haus-
und Sperrmüll gesammelt (59 Prozent).
Das waren 22,0 Millionen Tonnen und
damit rund 0,9 Millionen Tonnen mehr
als im Vorjahr. Während die Wertstoffe
(insbesondere Papier, gemischte Ver­
packungen und Glas) mit 12,0 Millio­
nen Tonnen im Vergleich zum Vorjahr
nahezu unverändert blieben, stieg das
Aufkommen an organischen Abfällen
in Biotonnen um 0,8 Millionen Tonnen
auf 9,8 Millionen Tonnen.
462
GdW-NEWS
Recht so
„Mit der Entscheidung setzt der BGH seine Rechtsprechung fort, wonach
streng zwischen den formellen Anforderungen einer Betriebskosten­
abrechnung und ihrem materiellen Inhalt zu unterscheiden ist. Nicht
jeder Rechenschritt muss offengelegt werden. Hier hält der Senat an
seiner Auffassung nicht mehr fest, bei sogenannten ‚bereinigten‘ Kosten
bedürfe es für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Nebenkostenab­
rechnung zusätzliche Angaben zu den Betriebskosten der gesamten Wohnanlage
oder zu den Gesamtkosten einschließlich nicht umlagefähiger Kostenanteile und der
Erläuterung insoweit angewendeter Rechenschritte. Es genügt, wenn der Vermieter
in der Abrechnung bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angibt,
den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt. Ob der
Vermieter diesen Gesamtbetrag zutreffend errechnet hat, ist dann eine Frage der
materiellen Richtigkeit. Diese Unterscheidung ist wichtig für die jeweils einjährigen
Fristen für die Erstellung und der Einwendung einer Betriebskostenabrechnung.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 20. Januar 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es zur
formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Angabe
der „Gesamtkosten“ genüge, wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart
den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungs­
einheit umlegt. Dies gelte auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um
nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat; einer Angabe und Erläu­
terung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedürfe es nicht
(Az: VIII ZR 93/15). In dem zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt war die Klägerin
Eigentümerin und Vermieterin einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnanlage.
Hier bestand die Besonderheit, dass die gesamte Anlage über einen zentralen Müllplatz
und zwei Heizstationen mit zentraler Warmwasseraufbereitung verfügte, die jeweils die
anderen Häuser mit versorgt. Deshalb ging die Vermieterin zunächst von den Gesamtkos­
ten für die Wohnanlage insgesamt aus und verteilte diese Kosten nach dem Verhältnis der
Wohnfläche auf die einzelnen Gebäude. Dieser Rechenschritt war aus den Nebenkosten­
abrechnungen jedoch nicht ersichtlich. Dort erschien nur der für die jeweiligen Gebäude
errechnete „Gesamtbetrag“, der dann auf die Mieter des jeweiligen Gebäudes mittels
des anzuwendenden Umlageschlüssels verteilt wurde. Dieses Verfahren hat der BGH nicht
beanstandet.
15. März 2016, Berlin
Jahresempfang der deutschen Genossenschaften und
Bundeskongress genossenschaftliche Energiewende
Der Spitzenverband der Wohnungswirt­
schaft GdW richtet am 15. März zusammen
mit dem Deutschen Genossenschafts- und
Raiffeisenverband (DGRV) im Haus der DZ
Bank am Pariser Platz in Berlin den nun­
mehr fünften gemeinsamen Jahresemp­
fang der deutschen Genossenschaften aus.
Gastredner ist dieses Jahr der Bundesminis­
ter für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Dr. Gerd Müller.
Im Vorfeld des Jahresempfangs diskutieren auf dem „Bundeskongress
genossenschaftliche Energiewende“ Praktiker aus Energiegenossenschaf­
ten und genossenschaftlichen Unternehmen mit Politikern, Behörden- und
Verbandsvertretern die derzeitigen Rahmenbedingungen und geplanten
Neuerungen für Erneuerbare-Energie- und Energieeffizienzvorhaben. Ein
besonderer Fokus wird dabei auf die Wohnungsgenossenschaften gelegt.
(keg/mül/kön)
Weitere Infos finden Sie unter
d
Das ausführliche Programm wird dort in Kürze veröffentlicht.
Anmelden können Sie sich hier:
6
06/2016
1,2,3,4,5 6
Powered by FlippingBook