WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 26/2015 - page 8

NACHRUF
Mat-Nr. 06505-5380
Beleidigung „Sie promovierter A…“ rechtfertigt fristlose Kündigung durch
Vermieter
ZAHL DER WOCHE
Prozent mehr als der Durchschnitt
aller Konsumenten der Europäischen
Union (EU) mussten deutsche Verbrau-
cher 2014 für den privaten Konsum
berappen. Wie das Statistische Bun-
desamt mitteilte, war das Preisniveau
in den meisten direkten Nachbarlän-
dern Deutschlands allerdings höher.
Lediglich in Polen und der Tschechi-
schen Republik waren die Lebenshal-
tungskosten niedriger. Innerhalb der
EU war das Preisniveau in Dänemark
mit einem Abstand von + 38 Prozent
zum Durchschnitt aller 28 Mitglied-
staaten am höchsten, gefolgt von
den anderen skandinavischen Ländern
Schweden (+ 24,7 Prozent) und Finn-
land (+ 23,2 Prozent). Am günstigsten
innerhalb der EU war es in Bulgarien:
Hier mussten die Verbraucher für den
Erwerb eines repräsentativen Waren-
korbs weniger als halb so viel zahlen
wie im Durchschnitt aller Mitgliedstaa-
ten (– 51,6 Prozent). Bei den europäi-
schen Ländern außerhalb der EU muss-
ten die Verbraucher nur in der Schweiz
(+ 54,1 Prozent) und in Norwegen (+
48,1 Prozent) noch tiefer in die Tasche
greifen als in Dänemark. Am unteren
Ende lagen Albanien (– 49,9 Prozent)
und Mazedonien (– 53,3 Prozent).
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GdW-NEWS
Wolfram Gay neues Vorstandsmitglied bei der DESWOS
Auf der diesjährigen Klausurtagung der DES-
WOS Deutsche Entwicklungshilfe für soziales
Wohnungs- und Siedlungswesen in Hannover
wurde Wolfram Gay für den Vorstand der DES-
WOS bestellt. Er wird für die Finanzen zustän-
dig sein. Bisher hatte Wolfram Gay im Verwal-
tungsrat der Entwicklungshilfeorganisation für
den BBU die Wohnungsunternehmen aus Bran-
denburg vertreten und war dort zuletzt stellver-
tretender Vorsitzender.
(wil/kön)
Recht so
„Für das Gericht war entscheidend, dass die vom Beklagten ausgespro-
chene Beleidigung ein solches Gewicht hatte, dass die Unzumutbar-
keit der Vertragsfortsetzung auf der Hand liege. Berücksichtigt wurde
dabei auch der Umstand, dass die Parteien im gleichen Haus wohnen
und damit regelmäßige Zusammentreffen der Parteien unausweichlich
waren. Das Gericht verwies auch auf den Umstand, dass bislang keine
Entschuldigung erfolgt sei. Die Entscheidung erscheint richtig. Unzweifelhaft ist
hier, dass die Beleidigung keine bloße Unhöflichkeit darstellt, sondern schlicht ehr-
verletzenden Charakter hat. Die Grenze einer noch hinzunehmenden Pöbelei oder
Unhöflichkeit wurde klar überschritten. Es dürfte sogar eine Beleidigung im Sinne des
Strafgesetzbuches vorliegen. Ohne eine Distanzierung oder Entschuldigung, also ein
Zurücknehmen der Beleidigung, dürften entsprechende ehrverletzende Äußerungen
also per se einen Kündigungsgrund im Sinne von § 543 BGB darstellen.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 28. November 2014 hat das Amtsgericht München (Az.: 474 C 18543/14)
entschieden, dass die Beleidigung des Vermieters mit den Worten „Sie promovierter A…“
die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertige. Eine Abmahnung sei gemäß
§ 543 Absatz 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entbehrlich; auch komme die Gewäh-
rung einer Räumungsfrist nicht in Betracht. In dem zu beurteilenden Sachverhalt haben
sowohl der Vermieter als auch der Mieter über zahlreiche – das Mietverhältnis betref-
fende – Punkte gestritten. Eines Morgens kam es zu einem Wortwechsel zwischen den
Parteien, bei welchem der beklagte Mieter den später klagenden Vermieter mit „Sie pro-
movierter A…“ titulierte. Der Kläger kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos wegen
Beleidigung unter Bezugnahme dieses Vorfalls. Einer Fristsetzung habe es nicht bedurft,
insbesondere weil die Parteien im gleichen Haus wohnen und vom Beklagten auch keine
Entschuldigung für die Beleidigung erfolgt sei. Der beklagte Mieter wehrte sich gegen die
Kündigung unter anderem mit dem Hinweis, dass die Beleidigung nicht grundlos erfolgt
sei. Dies wurde auch ausgeführt. Das Amtsgericht entschied jedoch, dass der Vermieter
außerordentlich kündigen kann, da das Mietverhältnis wegen der Beleidigung gemäß
§ 543 Absatz 1 BGB wirksam beendet wurde.
Wolfram Gay
Foto: DESWOS
Volker Leers, Geschäftsführer der Unter-
nehmen der SBT Immobilien Gruppe,
wurde Anfang Juni in der Mitgliederver-
sammlung des Verbandes der saarländi-
schen Wohnungs- und Immobilienwirt-
schaft (VdW saar) einstimmig als Präsident
bestätigt. Er hatte das Amt 2013 übernom-
men. Leers sieht zentrale Aufgabenstellun-
gen in der Verbesserung der Rahmenbe-
dingungen für die Immobilienwirtschaft.
Weitere Herausforderungen seien zudem
die Unterbringung von Flüchtlingen und
die anschließende Integration auf den
Wohnungsmärkten. Eine deutlich stärker
aufeinander abgestimmte Förderlandschaft
im Saarland müsse das Ziel sein.
(fra/kön)
Volker Leers einstimmig als Präsident des VdW saar wiedergewählt
Volker Leers
Foto: VdW saar
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