WOHNUNGSPOLITISCHE_INFORMATIONEN_2015_30 - page 8

NACHRUF
Mat-Nr. 06505-5384
Fristlose Kündigung bei Nichtzahlung aus Nebenkostenabrechnung
ZAHL DER WOCHE
mal mehr Flüchtlinge aus der Ukraine
haben 2014 im Vergleich zum Vorjahr
in der Europäischen Union (EU) Schutz
gesucht. Die Zahl der Asylsuchenden
aus diesem osteuropäischen Land ist
auf über 14.000 gestiegen. Wichtigs-
tes Zielland war 2014 Deutschland,
wo 2.700 beziehungsweise knapp
ein Fünftel der Anträge gestellt wur-
den. Ungeachtet des starken Anstiegs
suchte in der EU damit nur ein Bruchteil
der Ukrainer Schutz, die sich auf der
Flucht befanden. Das Flüchtlingshilfs-
werk der Vereinten Nationen UNHCR
schätzt, dass seit Beginn der bewaff-
neten Auseinandersetzungen im Osten
der Ukraine im Frühjahr 2014 über eine
Millionen Ukrainer ihr Zuhause verlas-
sen haben: 800.000 lebten als Binnen-
flüchtlinge im eigenen Land, mehr als
200.000 waren in der Russischen Föde-
ration als Flüchtlinge beziehungsweise
Asylsuchende registriert.
10
GdW-NEWS
Sommertour des GdW-Präsidenten:
Auftakt in Berlin und Brandenburg
Am 13. Juli 2015 ging es
los – der Besuch der Pan-
kower Gärten in Berlin, als
Beispielprojekt der Neu-
bauoffensive der GESO-
BAU, war die erste Etappe
der diesjährigen Som-
merreise des GdW-Präsi-
denten Axel Gedaschko.
Gemeinsam mit Maren Kern, Vorstand des Verbandes Berlin-Brandenbur-
gischer Wohnungsunternehmen (BBU), folgten Besichtigungen der Woh-
nungsbaugesellschaft Berlin-Mitte. Exkursionen zum Bornstedter Feld, wo
die ProPotsdam sozialpolitische Verantwortung und Neubau verbindet, und
zum Projekt Südlicht 11 der gemeinnützigen Baugenossenschaft Steglitz
rundeten den ersten Tag ab. Der folgende Tag führte Gedaschko in die
brandenburgischen Stadt Schwedt. Dort besichtigte der GdW-Chef das Lin-
Recht so
„In der Rechtsprechung ist umstritten, ob Nachzahlungen aus Neben-
kostenabrechnungen eine Kündigung nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3a
BGB rechtfertigen kann. Nach dieser Vorschrift liegt nämlich ein wichtiger
Grund zur außerordentlichen Kündigung insbesondere dann vor, wenn
der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung
der Mieter oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist.
Die wohl herrschende Meinung meint, dass hier nicht der Rückgriff auf diese Vor-
schrift möglich ist, sondern auf die generelle Regelung in Absatz 1. Danach kann eine
außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund dann erfolgen, wenn dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere
eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter anderem bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Da im vorliegenden Fall der Nachzah-
lungsbetrag bei mehr als zwei Monatsmieten lag und der Mieter auf entsprechende
Zahlungsaufforderungen überhaupt nicht reagiert hat, erscheint jedenfalls die außer-
ordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund vertretbar. Unabhängig von
der streitentscheidenden Norm sind auch bei Vorliegen eines Regelbeispiels auch die
Umstände des Einzelfalls immer zu berücksichtigen. Hier kann vom Mieter verlangt
werden, dass er auf die Zahlungsaufforderung reagiert – zumindest in der Form, dass
er die Rechtmäßigkeit der Forderung prüft. Hier gilt § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB, wonach
Einwände gegen die Abrechnung dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12.
Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen sind. Nichts zu tun ist hier jedoch
kein Weg des vernünftigen Miteinanders zwischen Vermieter und Mieter.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom
20. Februar 2015 (Az.: 63 S 202/14) ent-
schieden, dass es sich auch bei Nachzah-
lungen aus Nebenkostenabrechnungen
um Mietzahlungen handelt, deren Nicht-
zahlung eine Verletzung der dem Mieter
obliegenden Hauptvertragspflichten dar-
stellt. Bei einer Rückstandshöhe, welche
den Betrag von zwei Monatsmieten deut-
lich übersteige und mehr als einen Monat
andauere, sei auch von einer hinreichenden
Besichtigung des Projekts „Regenbogensied-
lung“ der Wohnbauten Schwedt GmbH
Quelle: BBU
Erheblichkeit der Pflichtverletzung auszuge-
hen, um eine fristlose Kündigung aus wich-
tigem Grund zu rechtfertigen. Das Gericht
meint, dass auch wenn Nachzahlungen aus
Nebenkostenabrechnungen keine laufende
Zahlungen im Sinne von § 553 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind,
es sich gleich wohl um Mietzahlungen und
damit um eine Hauptzahlungspflicht des
Mieters handeln würde, deren Nichtzah-
lung eine Verletzung der dem Mieter oblie-
denquartier, die Kranichsiedlung (beide WOBAG Schwedt) und
die Regenbogensiedlung (Wohnbauten Schwedt). Die nächsten
Stationen der Sommerreise: Sachsen und Bayern.
(kön/schi)
Weitere Fotos folgen in den kommenden Ausgaben der wi
genden Vertragspflichten darstelle. Im zu
beurteilendem Sachverhalt hatte der Ver-
mieter den Mieter aufgefordert, den Saldo
aus einer Betriebskostenabrechnung nach-
zuzahlen. Sämtliche Fristen verstrichen. Der
Mieter reagierte nicht. Das Landgericht ent-
schied, dass insofern die außerordentliche
Kündigung zulässig war.
8
30/2015
1,2,3,4,5,6,7 8
Powered by FlippingBook