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-8.2016
Eine Lichterkette mit 16 bunten
Birnchen, die ein Mieter an den
Balkon gehängt hat, beein-
trächtigt nicht den seriösen
Eindruck eines Hauses. Das
Anbringen von Lichterketten
nicht nur zur Weihnachtszeit ist
inzwischen allgemein üblich.
Eine solche Beleuchtung fällt
nicht mehr auf als etwa ein
unzweifelhaft zulässiger bunter
Sonnenschirm oder Blumen-
kästen.
AG Eschweiler, Urteil vom
01.08.2014, 26 C 43/14
PLASSMANNS BAUSTELLE