Immobilienwirtschaft 3/2015 - page 54

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Immobilienmanagement
i
recht
Fakten:
Im Rechtsstreit hatte der Verwalter für die Eigentümerin die Klageerwiderung
gefertigt, die dann die Eigentümerin bei Gericht eingereicht hatte, undwar imTermin der
mündlichen Verhandlung neben der Eigentümerin aufgetreten. Hieran störte sich nun
die örtliche IHK, die im Verhalten des Verwalters eine unerlaubte Rechtsdienstleistung
sah. Zur wirtschaftlichen Tätigkeit eines Hausverwalters mögen alle Rechtsangelegen-
heiten gehören, die die Beziehungen zu Mietern, Bauhandwerkern, Lieferanten und
Personal betreffen. Hierunter mag auch eine außergerichtliche Beratung und Vertretung
zu verstehen sein. Eine Mitwirkung an der Führung eines Rechtsstreits, auch in einer
Werkvertragssache, in Gestalt der Abfassung von Schriftsätzen für das Gericht, kann
jedenfalls nicht mehr als eine Nebenleistung des an sich von § 5 Abs. 2 RDGbegünstigten
Hausverwalters anzusehen sein.
Fazit:
Keinesfalls darf der Verwalter Rechtsauskünfte zu komplexerenThemen erteilen,
da er in aller Regel nicht annähernd über die erforderlichen Kenntnisse verfügt.
Sondereigentumsverwalter
Unerlaubte Rechtsdienst-
leistungen
Der Verstoß gegen Vorschriften
des Rechtsdienstleistungsgesetzes
begründet einen wettbewerbsrecht-
lichen Unterlassungsanspruch.
OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.06.2014, I-20 U 16/14
Fakten:
Die Eigentümer hatten die Ausstattung der Wohnungen mit Heizkostenvertei-
lern auf Funkbasis durch eine im Beschluss genannte Fachfirma beschlossen. Einer der
Eigentümer hatte diesen angefochten. Er hatte mit seiner Klage Erfolg. Denn der Be-
schluss entsprach schon deshalb nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil in ihm nicht
konkret die Zwecke festgelegt worden sind, für die die bei den Eigentümern erhobenen
Verbrauchsdaten verarbeitet werden sollen.
Fazit:
Sollen funkbasierte Heizkostenverteiler installiert werden, muss im entspre-
chenden Grundlagenbeschluss ausdrücklich geregelt werden, dass die Verbrauchsdaten
ausschließlich für die Erstellung der Heizkostenabrechnung und dort auch nur im Rah-
men des Erforderlichen erfasst und verarbeitet werden dürfen.
Funkablesung
Beschluss muss Datenschutz-
vorgaben genügen
Der Einbau funkbasierter Heizkosten-
verteiler entspricht nicht ordnungs-
gemäßer Verwaltung, wenn keine
konkreten Zwecke festgelegt werden,
für welche die erhobenen Verbrauchs-
daten der Eigentümer verarbeitet und
genutzt werden sollen.
LG Dortmund, Urteil v. 28.10.2014, 9 S 1/14
Wohnungseigentumsrecht
– Aktuelle Urteile
Fakten:
Dem Verwalter waren massive Pflichtverletzungen zum Vorwurf zu machen.
Während seiner Amtsführung verminderte sich die Instandhaltungsrücklage stark, da
er Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums einzelner
Eigentümer über die Instandhaltungsrücklage finanziert hatte. Ein so massiver Verstoß
gegen die Verwalterpflichten rechtfertigt aus der Sicht eines vernünftigen Dritten kei-
nesfalls die Wiederwahl des Verwalters.
Fazit:
Dass die Mehrheit der Eigentümer am Verwalter festhalten wollte, war ggf. gera-
de darin begründet, dass er Instandhaltungsmaßnahmen für ihr Sondereigentum aus
der Rücklage finanziert hatte. In einem derartigen Fall ist ein Ermessensspielraum der
Eigentümer, an demVerwalter trotz Pflichtverletzung festzuhalten, nicht mehr gegeben.
Anders kann dies dann aussehen – undwurde vomBGH auch entsprechend entschieden
–, wenn einem ansonsten zuverlässigen Verwalter einmal ein Fehler beim Führen der
Beschluss-Sammlung unterläuft. Dann kann es durchaus ordnungsmäßiger Verwaltung
entsprechen, an diesem Verwalter weiter festhalten zu wollen.
Pflichtverletzung
Stützung des unzuverlässigen
Verwalters
Die Wiederbestellung des Verwalters
widerspricht den Grundsätzen ord-
nungsgemäßer Verwaltung, wenn ihm
erhebliche Pflichtverletzungen zum
Vorwurf zu machen sind.
LG Frankfurt/Main, Urteil v. 20.03.2014,
2-13 S 165/13
1...,44,45,46,47,48,49,50,51,52,53 55,56,57,58,59,60,61,62,63,64,...76
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