Immobilienwirtschaft 3/2015 - page 55

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3.2015
Fakten:
Die Entlastung besteht in der Billigung der Geschäftsführung des Verwalters
und im Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und damit
konkurrierenden Ansprüchen gegen ihn, soweit die Voraussetzungen für solche für
alle Eigentümer bekannt oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar sind.
Die Jahresabrechnung dient dabei sowohl der Information der Eigentümer als auch der
Kontrolle, wie der Verwalter die gemeinschaftlichen Gelder verwaltet hat. Hieraus lässt
sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass die Genehmigung der Jahresabrechnung stets
auch eine Billigung des Verwalterhandels im betreffenden Wirtschaftsjahr beinhaltet.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Verwalter grundsätzlich keinen An-
spruch auf Erteilung der Entlastung hat, soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart
ist. Die Entlastung ist auch im WEG nicht ausdrücklich vorgesehen. Eine konkludente
Verwalterentlastung kann nur dann angenommenwerden, wenn sich hierfür imRahmen
der Beschlussauslegung entsprechende Anhaltspunkte finden.
Fazit:
Wird nur die Jahresabrechnung beschlossen, dann kann ein derartiger Beschluss
die Entlastung des Verwalters nicht umfassen. Etwas anderes kann gerade noch dann
gelten, wenn im Ladungsschreiben ein TOP „Jahresabrechnung mit Verwalterentlas-
tung“ angekündigt wird und dann entsprechend ausdrücklich nur die Jahresabrechnung
beschlossen wird. Dieser Fall ist zwar grenzwertig, wurde aber in der Rechtsprechung
als Beispiel konkludenter Verwalterentlastung bei Beschlussfassung über die Jahresab-
rechnung anerkannt.
Genehmigung der
Jahresabrechnung
Keine konkludente
Verwalterentlastung
Bei der Entlastung des Verwalters und
der Genehmigung der Jahresabrech-
nung handelt es sich um grundsätzlich
getrennte Entscheidungen, welche un-
terschiedliche Gegenstände betreffen.
LG München I, Urteil v. 11.09.2014, 1 T 15087/14
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Beteiligung Dritter
Rückbau einer baulichen
Veränderung
Ein Eigentümer hatte eine unge-
nehmigte bauliche Veränderung
des Gemeinschaftseigentums vor-
genommen. Die Gemeinschaft hatte
ihn erfolgreich gerichtlich auf Rück-
bau in Anspruch genommen. Noch
im Laufe des Verfahrens wurde die
Lebensgefährtin des Eigentümers als
Miteigentümerin eingetragen. Die
Gemeinschaft leitete entsprechende
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
ein. Aber: Eine Zwangsvollstreckung
ist nur dann möglich, wenn der Mitei-
gentümer sein Einverständnis mit der
durchzuführenden Maßnahme erklärt
oder die Eigentümergemeinschaft ei-
nen eigenen Duldungstitel gegen den
Miteigentümer erwirkt.
LG Itzehoe, Beschluss v 17.10.2014, 11 T 44/14
Stundung des Beitrags
Verfallklauseln
per Mehrheitsbeschluss
Die Wohnungseigentümer hatten
hinsichtlich der Zahlung der Haus-
geldvorschüsse folgenden Beschluss
gefasst: „Die Zahlung des Jahresbei-
trages wird den jeweiligen Wohnungs-
eigentümern unter Maßgabe der in
den jeweiligen Einzelwirtschaftsplä-
nen ausgewiesenen Teilwohngeldvo-
rauszahlungen gestundet.“ Einer der
Eigentümer hatte diesen Beschluss an-
gefochten. Er ist der Auffassung, eine
einmal eingetretene Fälligkeit von
Hausgeldansprüchen, wie sie mit der
Verfallklausel verfolgt werde, könne
nicht nachträglich bei Eintritt von be-
stimmten Verfahren wieder entfallen.
Dem konnten sich die Richter nicht
anschließen.
LG Köln, Urteil v. 20.02.2014, 29 S 181/13
ordnungsgemäSSer zustand
Anspruch auf Erstherstellung
ist unverjährbar
Der Anspruch auf Herstellung eines
ordnungsgemäßen Zustands des
gemeinschaftlichen und des Sonder-
eigentums entsprechend der Teilungs-
erklärung unterliegt nicht der Verjäh-
rung. Jeder Wohnungseigentümer hat
einen Anspruch gegen die übrigen Ei-
gentümer auf erstmalige Herstellung
eines ordnungsmäßigen Zustandes.
Dieser Anspruch kann nicht verjähren.
Die Verpflichtung zur erstmaligen
Herstellung eines ordnungsgemäßen
Zustandes besteht im Innenverhältnis
der Wohnungseigentümer untereinan-
der. Zur ordnungsgemäßen Instand-
setzung gehört in diesem Zusammen-
hang auch die Einhaltung öffentlich-
rechtlicher Vorschriften.
LG Itzehoe, Urteil v. 14.10.2014, 11 S 13/14
1...,45,46,47,48,49,50,51,52,53,54 56,57,58,59,60,61,62,63,64,65,...76
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