69
12|2018
MIETRECHT
69
BGB § 535
Fensterreinigung durch den Vermieter?
69
BGB §§ 311, 138, 546
Mietaufhebungsvertrag und Untermietverhältnis
70
BGB §§ 543 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 2,
573 Abs. 1, Nr. 1
Kündigung nach beiderseits nicht
unerheblichen Pflichtverletzungen
WEG-RECHT
70
WEG § 27; BGB §§ 179, 631, 670, 677, 683 S. 1
Vollmachtloser Verwalter und Bauhandwerker-
lohn für Arbeiten in WEG-Anlage
71
WEG §§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2, 29 Abs. 2;
BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1
Verzögerte Beschlussfassung zur Instandsetzung;
Haftung der Wohnungseigentümer für pflichtwid-
riges Abstimmungsverhalten
71
WEG §§ 16 Abs. 3, 43 Nr. 4, 44, 46
Änderung der Kostenverteilung; Benachteiligung
kleiner Einheiten; Sprinkleranlage
MIETRECHT
INHALT
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DW Grün
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Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
BGB § 535
Fensterreinigung durch den Vermieter?
Ein Vermieter schuldet dem Mieter keine Erhaltung der Mietsache in
einem gereinigten Zustand
BGH, Beschluss vom 21.8.2018, VIII ZR 188/16
Bedeutung für die Praxis
Die Mieter begehrten mit ihrer Klage die Verurteilung des Vermieters
zu einer mindestens vierteljährlichen Reinigung der nicht zu öffnenden
Glassegmente vor ihrer Wohnung. Dort befand sich eine großflächige
Fensterfront, bestehend aus mehreren Fenstersegmenten, von denen sich
jeweils nur ein Teil öffnen ließ. Die Mieter waren der Auffassung, dass die
Reinigung dieser nicht zu öffnenden Glassegmente dem Vermieter oblag.
Dieses sah der BGH anders: Die Reinigung der Flächen der Mietwohnung
einschließlich der Außenflächen der Wohnungsfenster, zu denen auch
etwaige nicht zu öffnende Glasbestandteile sowie die Fensterrahmen ge-
hören, obliegt grundsätzlich dem Mieter, soweit die Mietvertragsparteien
keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Bloße Reinigungs-
maßnahmen sind nicht Bestandteil der Instandhaltungs- oder Instandset-
zungspflicht des Vermieters. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Rei-
nigung der Fensterflächen vom Mieter persönlich geleistet werden kann.
Sollte dieses nicht der Fall sein, verwies der BGH auf die Inanspruchnahme
professioneller Hilfe.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
BGB §§ 311, 138, 546
Mietaufhebungsvertrag und
Untermietverhältnis
Die vorzeitige Beendigung eines Mietverhältnisses durch einen
Aufhebungsvertrag ist auch dann zulässig, wenn der Mieter einen
Untermietvertrag geschlossen hat.
BGH, Urteil vom 18.4.2018, XII ZR 76/17
Bedeutung für die Praxis
Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Parteien eines
Mietvertrages unabhängig von einer vereinbarten Mietzeit das Mietver-
hältnis jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag vorzeitig beenden. Dies
gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Mieter einen Untermietvertrag
geschlossen oder einem Dritten auf einer anderen rechtlichen Grundla-
ge die Mietsache zur Nutzung überlassen hat. In diesen Fällen kann ein
Mietaufhebungsvertrag allerdings dann sittenwidrig sein, wenn für den
Vermieter und den Mieter kein vernünftiger Grund für die Beendigung
des Mietverhältnisses besteht und der Zweck des Mietaufhebungsver-
trags allein darin liegt, dass der Eigentümer wieder Alleinbesitz an dem
Mietobjekt erlangt. Eine gemeinsame subjektive Schädigungsabsicht der
vertragsschließenden Parteien reicht zur Annahme einer Sittenwidrig-
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