61
7|2018
MIETRECHT
61
BGB §§ 194, 541
Mietvertragswidrige Nutzung und Verjährung
61
BGB § 543
Flächenabweichung und Kündigung
62
BGB §§ 535, 566 Abs. 1, 741
Wohnraumüberlassung durch
Miteigentümergemeinschaft
62
BGB § 550
Mietänderung und gesetzliche
Schriftform
WEG-RECHT
62
WEG § 14 Nr. 1
Anforderungen an den Schallschutz bei Bau-
maßnahme im Bereich des Sondereigentums
63
WEG §§ 14, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1; BGB § 1004
Rückbau einer Küchenabluftleitung
oder nur Nutzungsuntersagung?
63
WEG §§ 26, 28 Abs. 3
Verwalterwechsel: Wer muss die Jahres-
abrechnung für das Vorjahr erstellen?
63
WEG §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2; BGB § 271
Sonderumlage: Fälligkeit und
richtiger Schuldner der Beträge
MIETRECHT
INHALT
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Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
DW Grün
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RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
RECHT
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BGB § 543
Flächenabweichung und Kündigung
Eine Flächenabweichung von über 10% rechtfertigt zur außerordentli-
chen Kündigung nur, wenn die Vertragsfortsetzung unzumutbar ist.
LG Frankfurt/M., Urteil vom 16.3.2018, 2-21 O 167/17
Bedeutung für die Praxis
Der für eine außerordentliche fristlose Kündigung erforderliche wichtige
Grund liegt nur dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Ver-
tragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fort-
setzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis
zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden
kann. Zwar stellt eine Flächenabweichung von mehr als 10% regelmäßig
einen nicht unerheblichen Mangel dar. Allerdings ist das Erfordernis der Un-
zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung ein stillschweigendes Tatbestands-
merkmal der Kündigungsgründe des § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Damit bedarf
es konkreter Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Fortsetzung des
Mietverhältnisses trotz des Anspruchs auf Mietminderung unzumutbar ist.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
BGB §§ 194, 541
Mietvertragswidrige Nutzung
und Verjährung
Der Anspruch auf Unterlassung der mietvertragswidrigen Nutzung
von Gewerberaum zu Wohnzwecken unterliegt während der Mietzeit
keiner Verjährung.
OLG Celle, Urteil vom 5.1.2018, 2 U 94/17
Bedeutung für die Praxis
Grundsätzlich verjährt ein Unterlassungsanspruch nach drei Jahren.
Entscheidend ist, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Die Ver-
jährungsfrist bei Unterlassungsansprüchen beginnt grundsätzlich mit der
Zuwiderhandlung. In der Rechtsprechung umstritten ist jedoch, ob die
Verjährungsfrist auch mit der erstmaligen Zuwiderhandlung zu laufen
beginnt, wenn ein sog. Dauerverstoß vorliegt. Der BGH hatte in Bezug auf
Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB die Auffassung vertreten, dass bei
gleichartigen Störungen, die zeitlich unterbrochen auftreten, jede neue Ein-
wirkung einen neuen Unterlassungsanspruch auslöst, sodass die maßgebliche
Frist jeweils neu zu laufen beginnt. Allerdings ließ er offen, ob dies auch für
die Abwehr ununterbrochen andauernder Einwirkungen gilt. Das erkennende
Oberlandesgericht hat nun entschieden, dass der Anspruch des Vermieters
auf Unterlassung während der Mietzeit ständig neu entsteht und mithin wäh-
rend der Mietzeit nicht verjährt. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg