85
3|2016
MIETRECHT
85
BGB §§ 138, 556, 560
Behördliche Betriebskostenübersicht;
sittenwidrige Betriebskostenpauschale?
WEG-RECHT
85
WEG §§ 24, 25, 43 Nr. 4; BGB § 174
Fehlende Vorlage der bestrittenen Vollmachten
86
WEG § 21; BGB § 242
Anspruch auf erstmalige plangerechte Herstellung
einer Keller-Innenwand
86
LBauO NRW § 49 Abs. 7; WEG § 21
Wartungspflicht für Rauchwarnmelder;
Sonderfall NRW?
86
BGB §§ 195 ff., 433 ff.
Verjährung von Ansprüchen aus Erwerbsverträgen
über gebrauchte Eigentumswohnungen
87
WEG §§ 24 Abs. 4; 43 Nr. 4
Eingeschränktes Anwesenheitsrecht Dritter auf der
Eigentümerversammlung
87
WEG §§ 23 ff.; 43 Nr. 4
Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines
Negativbeschlusses
87
WEG §§ 13, 14, 15
Hausordnung; Hunde- und
Katzenhaltung
MIETRECHT
INHALT
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Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
DW Grün
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RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
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RECHT
BGB §§ 138, 556, 560
Behördliche Betriebskostenübersicht;
sittenwidrige Betriebskostenpauschale?
Bei widerstreitendem Parteivortrag kann die durchschnittliche örtli-
che Betriebskostenlast vom Gericht gemäß den §§ 287, 291 ZPO auch
ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Heran-
ziehung einer von der Kommune erstellten Betriebskostenübersicht
bestimmt werden.
LG Berlin, Beschluss vom 10.11.2015, 67 S 369/15
Bedeutung für die Praxis
Das für den Wuchertatbestand erforderliche grobe Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung ist bei der von dem Kläger zu entrichtenden
monatlichen Pauschale von 145 € für kalte Betriebskosten nicht gegeben.
Denn ausweislich der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umwelt unter Zugrundelegung von Abrechnungsdaten aus dem Jahre
2013 erstellten Betriebskostenübersicht 2015, die die Kammer gemäß
§§ 287, 291 ZPO herangezogen hat, betragen die monatlichen kalten
Betriebskosten in Berlin durchschnittlich 1,69 €/m
2
. Das ergibt für eine
Wohnung wie die von dem Kläger im Dezember 2012 angemietete bei
einer Fläche von 61 m
2
im Durchschnitt kalte monatliche Betriebskosten
von 103,49 €. Es kann dahinstehen, ob die von den Parteien im Rahmen
ihrer Vertragsautonomie bei Begründung des Mietverhältnisses vorge-
nommenen Prognose der tatsächlichen Betriebskosten und die sich zu
den Durchschnittswerten ergebende Differenz von 40% überhaupt ein
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründet hat.
Zumindest ist es nicht grob. Davon ausgehend sind die Voraussetzungen
des § 138 Abs. 2 BGB nicht erfüllt.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
WEG-RECHT
WEG §§ 24, 25, 43 Nr. 4; BGB § 174
Fehlende Vorlage der bestrittenen
Vollmachten
Beschlüsse sind für ungültig zu erklären, wenn entgegen § 174 BGB
auf Aufforderung vor der Abstimmung Vollmachten des abwesenden
Wohnungserbbauberechtigten nicht vorgelegt worden sind und der
Anfechtende daraufhin diese Vollmachten zurückgewiesen hat. Wenn
auf Verlangen eines Versammlungsteilnehmers das Original der Voll-
machtsurkunde nicht vorgelegt wird, ist vom Nichtbestand der Voll-
macht auszugehen. Selbst wenn der Verwalter Vertreter der Eigentü-
mer gem. § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG sein sollte, führt dies nicht dazu, dass
die Kenntnis des Verwalters von der Vollmacht die Anwendung des
§ 174 BGB ausschließt (so aber Bärmann/Merle, WEG, § 25 Rn. 78).
LG Frankfurt, Urteil vom 5.8.2015, 2-13 S 32/13