DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 10/2016 - page 95

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10|2016
MIETRECHT
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BGB §§ 558 ff.; ZPO § 287
Mieterhöhung; Mietenspiegel von
Berlin
94
BGB §§ 556, 566
Wirtschaftlichkeitsgebot, Preis­
ermittlungspflicht des Vermieters
WEG-RECHT
94
WEG §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1;
GBO §§ 18, 39 Abs. 1, 75
Abweichende Bauausführung; Entstehung von
Sondereigentum
94
WEG §§ 21, 26, 28
Mängel der Jahresabrechnung wegen unzulässiger
Kontenführung
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WEG §§ 10 Abs. 2 S. 3, 23 Abs. 1
Belastungsverbot und Anspruch auf Änderung
der Gemeinschaftsordnung
95
WEG § 46 Abs. 1; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
Anfechtung eines Ermächtigungsbeschlusses;
Rechtsmittel
95
WEG §§ 21, 28, 43 Nr. 4
Nachgenehmigung bereits erfolgter
Maßnahmen; Jahresabrechnung und
Beschlussgegenstand
MIETRECHT
INHALT
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Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
BGB §§ 558 ff.; ZPO § 287
Mieterhöhung; Mietenspiegel von Berlin
Die ortsübliche Vergleichsmiete für eine in Berlin gelegene Wohnung
kann vom Gericht gemäß § 287 ZPO ohne Einholung eines Sachver­
ständigengutachtens unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegel
2015 als sog. einfachem Mietspiegel ermittelt werden, auch wenn
dessen Qualifizierungswirkung zwischen den Parteien streitig ist.
LG Berlin, Urteil vom 7.7.2016, 67 S 72/16
Bedeutung für die Praxis
Der Berliner Mietspiegel 2015 ist ebenso wie sein Vorgänger vom Land
Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Umwelt, erstellt und von diesem sowie von Interessenvertretern der
Mieter und Vermieter anerkannt worden. Bereits die Anerkennung durch
örtliche Interessenvertreter der Mieter und Vermieter spricht nach der
Lebenserfahrung dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation
nicht einseitig, sondern objektiv zutreffend abbildet. Die dem Berliner
Mietspiegel 2015 nur eingeschränkt zuteilgewordene Anerkennung durch
Interessenvertreter der Vermieter fällt für den im Rahmen des § 287 ZPO
zu gewinnenden richterlichen Überzeugungsgrad überwiegender Wahr-
scheinlichkeit nicht erheblich ins Gewicht. Es tritt hinzu, dass – ausweis-
lich der von der Kammer zu beurteilenden Erhöhungsverfahren – nicht
nur die ganz überwiegende Zahl der vorgerichtlichen Erhöhungsverlangen
mit dem aktuellen Mietspiegel begründet, sondern auch die vermieter-
seits erhobenen Zustimmungsklagen fast ausnahmslos in der Sache auf
die sich aus dem Mietspiegel 2015 ergebende Vergleichsmiete gestützt
werden, unabhängig davon, ob die Klagen von öffentlichen oder privaten
Vermietern geführt werden. Diese – auch im hiesigen Verfahren von der
klagenden Vermieterin – geübte praktische Akzeptanz spricht ebenfalls
dafür, dass die im Mietspiegel ausgewiesenen Werte die ortsübliche Ver-
gleichsmiete mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektiv zutreffend
wiedergeben.
Das gilt selbst in dem von der Kammer zu Gunsten der Beklagten ange-
nommenen Fall, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen
Grundsätzen nicht genügen und Mängeln der Datenerhebung und -aus-
wertung unterliegen sollte. Denn es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung
davon auszugehen, dass derartige Mängel im Falle ihrer Erheblichkeit
bereits den durch ihre Sachkunde ausgewiesenen Erstellern des Mietspie-
gels offenbar geworden wären und diese entsprechende Mängel entweder
vor Veröffentlichung des Mietspiegels gerügt und beseitigt, zumindest
aber zum Anlass genommen hätten, den Mietspiegel nicht in seiner jetzi-
gen Form zu veröffentlichen. Eine andere Beurteilung wäre allenfalls in
Betracht gekommen, wenn vor oder während der Erstellung des Miet-
spiegels erhobene wissenschaftliche Bedenken von den an der Erstellung
des Mietspiegels Beteiligten entweder nicht zur Kenntnis genommen
oder unterdrückt worden wären. Von beidem indes kann ausweislich der
öffentlich dokumentierten Erstellungshistorie des Berliner Mietspiegels
2015 und der dort im Rahmen der Arbeitsgruppensitzungen offen the-
matisierten methodischen Kritik an der bisherigen Mietspiegelerstellung
keine Rede sein.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
RECHT
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