DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 6/2015 - page 87

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6|2015
MIETRECHT
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BGB §§ 307, 535, 538
Schönheitsreparaturenklausel ohne Farbwahl-
beschränkung in gewerblichem Mietvertrag
85
BGB §§ 558 ff
Kein Einfamilienhauszuschlag
86
BGB §§ 242, 573 Abs. 2 Nr. 2
Rechtsmissbräuchlichkeit einer Eigenbedarfs-
kündigung alsbald nach Abschluss eines
unbefristeten Mietvertrags
WEG-RECHT
87
WEG §§ 10 Abs. 6, 16 Abs. 8, 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Aufbringung von RA-Vorschüssen
für Anfechtungsverfahren
87
WEG § 21 Abs. 4
Erfüllung der öffentlich-rechtlichen
Anforderungen an einen Stellplatznachweis
in einer WE-Anlage
87
WEG § 14, VwGO §§ 80, 146, TrinkwVO §§ 3, 4 und 17
Wasserversorgungsanlage einer WEG,
Anordnungen zum Trinkwasserschutz
MIETRECHT
INHALT
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Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
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BGB §§ 307, 535, 538
Schönheitsreparaturenklausel ohne
Farbwahlbeschränkung in gewerblichem
Mietvertrag
Werden Räumlichkeiten zum Betrieb einer Bar vermietet, steht es
dem Mieter frei, diese rot zu streichen, wenn der gewerbliche Miet-
vertrag keine wirksame Farbwahlklausel enthält. Die in einer Klausel
des Mietvertrags enthaltene Verpflichtung, während der Dauer des
Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen durchzuführen, führt nicht
zu einer Verpflichtung des Mieters, bei Auszug die Wände wieder
weiß zu streichen.
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.1.2015, 3 U 1209/14
Bedeutung für die Praxis
Nach § 535 Abs. 1 BGB hat der Vermieter dem Mieter die vermiete-
te Sache zum Gebrauch zu überlassen. § 538 BGB bestimmt, dass der
Mieter Veränderungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen
Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten hat. Ausweislich des
Mietvertrages sind die Räumlichkeiten zum Betrieb einer Bar vermie-
tet worden. Es stand dem Beklagten als Mieter frei, im Rahmen dieser
Nutzungsmöglichkeit die Wände rot zu streichen. Die Verpflichtung gem.
§ 8 des Einheitsmietvertrages während der Dauer des Mietverhältnisses
Schönheitsreparaturen durchzuführen, führt nicht zu einer Verpflichtung
des Mieters bei Auszug die Wände wieder weiß zu streichen. Die in § 8
enthaltene Klausel über vom Mieter vorzunehmende Schönheitsrepara-
turen enthält keine Farbwahlklausel dahin, dass der Mieter die Räumlich-
keiten mit einer bestimmten Farbe zu streichen hätte. Im Übrigen würde
nach der Rechtsprechung des BGH eine Farbwahlklausel einen Mieter nur
dann nicht unangemessen benachteiligen, wenn sie ausschließlich für den
Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beansprucht wird und dem Mieter
noch einen gewissen Spielraum lässt. Vorliegend enthält der Mietvertrag
bereits keine Farbwahlklausel, so dass es dem Beklagten frei stand, sich
für einen roten Anstrich zu entscheiden. Es besteht keine Verpflichtung,
einen weißen Anstrich für die gewerblich genutzten Räume
vorzunehmen.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
BGB §§ 558 ff
Kein Einfamilienhauszuschlag
Unzulässig sind Zuschläge auf Mietspiegelwerte für bestimmte
Ausstattungsmerkmale, Beschaffenheiten und Wohnlagen, die der
Mietspiegel gerade nicht vorsieht.
AG Aachen, Urteil vom 30.12.2014, 111 C 141/14
RECHT
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
1...,77,78,79,80,81,82,83,84,85,86 88,89,90,91,92
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