85
12|2015
MIETRECHT
85
BGB §§ 242, 573 Abs. 2 Nr. 2
Eigenbedarfskündigung; Prüfungsgrenzen für die
Gerichte bei der Feststellung eines angemessenen
Wohnbedarfs
85
BGB §§ 397 Abs. 1, 558, 812 Abs. 1 Satz 1, 814, § 559
a. F.
Modernisierung und Mieterhöhung bis zur
ortsüblichen Vergleichsmiete
86
BGB §§ 543, 546, 985; StGB §§ 185 ff.
Fristlose Kündigung wegen Beleidigung und übler
Nachrede/Verleumdung
86
§§ 267, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 569 Abs.
3 Nr. 2 BGB
Schonfristzahlung, Leistung durch
Dritte
WEG-RECHT
87
WEG §§ 15, 21, 23, 25
Anspruchsverdoppelung und/oder Konkretisierung
der Teilungserklärung durch Beschluss?
87
WEG §§ 21 Abs. 3; 27 Abs. 1 Nr. 4
Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch
die WEG (Verband)
87
WEG §§ 14 Nr. 4, 21 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 8,
46 Abs. 1 S. 2
Beschlussersetzung; Innensanierung
von Feuchtigkeitsschäden
MIETRECHT
INHALT
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Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
DW Grün
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RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
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Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
BGB §§ 242, 573 Abs. 2 Nr. 2
Eigenbedarfskündigung; Prüfungsgren-
zen für die Gerichte bei der Feststellung
eines angemessenen Wohnbedarfs
Die Gerichte haben grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbe-
darf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen
sieht. Sie sind daher nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von ange-
messenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des
Vermieters (oder seiner Angehörigen) zu setzen.
BGH, Urteil vom 4.3.2015, VIII ZR 166/14
Bedeutung für die Praxis
Der Vermieter wird durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Freiheit
geschützt, die Wohnung bei Eigenbedarf selbst zu nutzen oder durch pri-
vilegierte Angehörige nutzen zu lassen. Dabei haben die Fachgerichte den
Entschluss des Vermieters, die vermietete Wohnung nunmehr selbst zu nut-
zen oder durch den – eng gezogenen – Kreis privilegierter Dritter nutzen zu
lassen, grundsätzlich zu achten und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen.
Ebenso haben sie grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der
Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen ansieht. Die Ge-
richte sind daher nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem
Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters (oder
seiner Angehörigen) zu setzen. Dem Erlangungswunsch des Vermieters sind
allerdings zur Wahrung berechtigter Belange des Mieters Grenzen gesetzt.
Die Gerichte dürfen den Eigennutzungswunsch des Vermieters daraufhin
nachprüfen, ob dieser Wunsch ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünfti-
gen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist oder ob er missbräuchlich
ist, etwa weil der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, die
Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt nicht erfüllen
kann oder der Wohnbedarf in einer anderen (frei gewordenen) Wohnung
des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
BGB §§ 397 Abs. 1, 558, 812 Abs. 1 Satz 1, 814, § 559 a. F.
Modernisierung und Mieterhöhung
bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Verlangt der Vermieter direkt nach einer Modernisierung eine
Mieterhöhung, kann der Mieter das so verstehen, dass der Vermieter
sämtliche auch aus der Modernisierung herrührenden Rechte geltend
machen und auf etwaige überschießende Rechte verzichten wollte.
LG Berlin, Urteil vom 16.7.2015, 67 S 130/15 (nicht rechtskräftig)
Bedeutung für die Praxis
Die Beklagte hat nach Durchführung unmittelbar zuvor abgeschlossener
Modernisierungsmaßnahmen die Erhöhung der Miete gemäß § 558
RECHT