Wohnungspolitische Informationen 23/2018 - page 8

GDW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5531
ZAHL DER WOCHE
Prozent der im Jahr 2017 fertig gestell-
ten Wohngebäude werden ganz oder
teilweise mit erneuerbaren Energien
beheizt. In 43,3 Prozent der neuen
Wohngebäude waren erneuerbare
Energien die primäre, also die über-
wiegend eingesetzte Energiequelle.
Nach Angaben des Statistischen Bun-
desamtes lagen die erneuerbaren
Energien somit auf Platz zwei der pri-
mären Energiequellen hinter Gas (47,4
Prozent). Die übrigen Energiequellen
– unter anderem Fernwärme, Öl und
Strom – erreichten zusammen 9,3 Pro-
zent. Zu den erneuerbaren Energien
zählen Geothermie, Umweltthermie,
Solarthermie, Holz, Biogas/Biomethan
sowie sonstige Biomasse. Zu den kon-
ventionellen Energien zählen Öl, Gas
und Strom. Fernwärme stellt eine wei-
tere Energiequelle dar, die sich jedoch
nicht eindeutig den erneuerbaren
oder konventionellen Energien zuord-
nen lässt. Werden Wohnungsneubau-
ten primär mit erneuerbaren Energien
beheizt, so geschieht dies vor allem
mit Umweltthermieanlagen (69,5 Pro-
zent), die der Luft oder dem Wasser
Wärme entziehen, oder Geothermie-
anlagen (16,4 Prozent), die die Wärme
unterhalb der Erdoberfläche nutzen.
65
Serielles und modulares Bauen: Zukunftsweisende Konzepte
können ab sofort realisiert werden
Das erste europaweite
Ausschreibungsverfahren
für seriellen und modu-
laren Wohnungsbau hat
neun zukunftsweisende
Konzepte für schnellen,
kostengünstigen Neubau
in hoher Qualität hervor-
gebracht. Die Angebote
der Wettbewerbssieger
können ab sofort von
Foto: Max Bögl Modul AG/C. Bloch
Wohnungsunternehmen
angefragt und realisiert
werden. In der wi stel-
len wir diese Woche das
zweite von insgesamt
neun Konzepte vor.
Max Bögl Modul AG
Die Max Modul AG überzeugt mit einem Konzept für modulare Bau-
weise mit Modulen aus Stahlbeton und Zwischendecken aus Holzleicht-
baukonstruktion. Die einzelnen Module werden im Werk weitgehend
ausgebaut, dadurch ist ein hoher Vorfertigungsgrad gewährleistet.
Das Modell von Max Bögl Modual AG verfügt
über ein gut ausgearbeitetes Nachhaltigkeits-
und Energiekonzept.
Optisch besticht es durch eine einfache, klare Gestaltung, die
durch Loggia-Elemente aufgewertet wird. Dabei behält das
Konzept eine hohe Variabilität. Die Grundrisse sind effizient
gestaltet und durch Schachtanordnung sehr platzsparend.
Die Küchen sind außenliegend angeordnet, verfügen über
Tageslicht und können natürlich belüftet werden. Aktuell
kann der Modularbau in zwei Gebiete in Deutschland aus-
geliefert werden.
(vieh/nei/koch)
Weitere Infos zu den ausgewählten Konzepten und
dem Ausschreibungsverfahren finden Sie unter:
web.gdw.de/wohnen-und-stadt/serielles-bauen
Mietrecht: Mehr Pflichten für Vermieter – weniger Pflichten für Mieter
Der bekannt gewordene Referentenent-
wurf des Bundesjustizministeriums sieht
unter anderem Änderungen bei den
gesetzlichen Regelungen zur Mietpreis-
bremse vor. Eine systematisch fragwür-
dige Regelung, die den Geist des Entwurfs
jedoch erkennen lässt, betrifft die vorge-
sehenen erhöhten Auskunftspflichten für
Vermieter: Normalerweise wird die nach der Mietpreisbremse zulässige Miete anhand der
ortsüblichen Vergleichsmiete, meist einem Mietspiegel, ermittelt. Die höchstzulässige Miete
kann diese dann um höchstens 10 Prozent übersteigen. Ausnahmen von diesem gesetz-
lichen Normalfall sind die Vormiete, eine einfache oder umfassende Modernisierung oder
die erstmalige Nutzung und Vermietung der Wohnung nach dem 1. Oktober 2014. Über
diese Ausnahmen soll der Vermieter bei Begründung des Mietverhältnisses informieren,
wenn er sich auf diese beruft. Anders als beim Mietspiegel, der öffentlich zugänglich ist,
kann der Mieter das Vorliegen dieser Ausnahmen nicht selbstständig überprüfen, sondern
benötigt zunächst vom Vermieter die entsprechenden Angaben. Trotzdem soll aber nicht
nur bei den Ausnahmefällen, sondern immer eine einfache Rüge über die Zulässigkeit der
Miethöhe ausreichen. Das bedeutet, dass künftig auch Rügen ins Blaue hinein zulässig sind
und sogar dann, wenn der Mieter die Höhe der Miete anhand des Mietspiegels überprüfen
kann. Ein solches Vorhaben gefährdet den Rechtsfrieden zwischen Vermieter und Mieter
und schürt nur Misstrauen. Tatsächlich aber – so auch die Begründung zum Gesetz über
die Mietpreisbremse – ist die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete mit Schwierig-
keiten verbunden. Man kann den Gesetzgeber nur auffordern, zumindest innerhalb des
bürgerlichen Rechts Regelungen vorzusehen, die von einem wohlwollenden Miteinander
zwischen Mieter und Vermieter ausgehen. Versäumnisse auf dem Wohnungsmarkt dürfen
nicht auf den Rücken von Vermietern und Mietern ausgetragen werden.
Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
KOMMENTAR
Foto: Sebastian Schobbert
Recht so
8
23/2018
1,2,3,4,5,6,7 8
Powered by FlippingBook