Wohnungspolitische Informationen 23/2018 - page 3

EUROPAPOLITIK
Befreiung wettbewerbswidrig:
Unternehmen müssen gesparte Netzentgelte zurückbezahlen
Brüssel – Die Befreiung von Netzentgelten verstößt nach einer Entscheidung der Europäischen Kommission vom 28. Mai
2018 gegen europäisches Wettbewerbsrecht. In den Jahren 2012 und 2013 konnten in Deutschland große Stromverbrau­
cher davon profitieren. Die betreffenden Unternehmen müssen die Entgelte an die Bundesregierung zurückzahlen.
Zwischen 2011 und 2013 sind in Deutsch-
land Unternehmen mit einem Jahresver-
brauch von mehr als 10 Gigawattstunden
und sehr konstantem Stromverbrauch von
der Zahlung von Netzentgelten vollständig
befreit worden. Die Kommission kritisierte
die Bundesregierung und leitete in 2013
eine Prüfung ein.
Laut Ergebnis der Kommission stellt die
Befreiung eine staatliche Beihilfe dar.
Die EU-Kommission begründet ihre Ent-
scheidung damit, dass alle Stromverbrau-
cher für die Leistungen ihrer Netzbetrei-
ber zahlen müssen. Die Befreiung einiger
Stromverbraucher stelle nicht nur einen
Vorteil dar, sondern die Kosten für die-
sen Vorteil würden zudem allen anderen
Verbrauchern aufgebürdet. Netzentgelte
seien hingegen von allen an das Netz
angeschlossenen Verbrauchern zu zah-
len. Darum fordert die EU-Kommission
die Rückzahlung der nicht rechtmäßigen
Beihilfen. Deutschland muss nach der von
der Kommission festgelegten Methode
für jeden Begünstigten die Höhe der von
ihm in den Jahren 2012 und 2013 verur-
sachten Netzkosten ermitteln und diese
zurückfordern.
Die Entscheidung der EU-Kommission
bestätigt die Kritik der Wohnungswirt-
schaft an der willkürlichen Befreiung durch
die Bundesregierung und die Verteuerung
der Energiekosten insbesondere zu Lasten
der Mieterhaushalte.
(büch/koch)
cher Unternehmen CEEP, die Problematik.
Markus Pieper, Europaabgeordneter und
Parlamentarischer Geschäftsführer der CDU
im Europäischen Parlament sowie Initiator
einer KMU-Resolution, forderte eine stär-
kere Berücksichtigung der KMU-Belange
bei allen Fragen sowohl der Förderung als
auch bei überbordenden bürokratischen
Belastungen – und eine Überarbeitung der
KMU-Kriterien, um sie der Unternehmens-
realität anzupassen.
Als Grund für die Ausnahme von KMU mit
mindestens 25 Prozent öffentlicher Betei-
ligung von der europäischen Definition
nannte die Europäische Kommission 2003
in ihrer Empfehlung, dass diese Unterneh-
men durch die Beteiligung des öffentlichen
Sektors finanzielle Vorteile hätten und keine
klare Abgrenzung zwischen Personal- und
Finanzdaten möglich sei. Da jedoch über 90
Prozent der kommunalen Wohnungsunter-
nehmen in ihrer Rechtsform GmbHs sind und
aus rechtlicher Sicht wie private Unterneh-
men behandelt werden, trifft diese Begrün-
dung auf die große Mehrheit der öffentlichen
und kommunalen Wohnungsunternehmen
in Deutschland nicht zu. „Bei der anstehen-
den Revision der europäischen KMU-Defi-
nition plädieren wir dafür, diese Benachtei-
ligung aufzuheben und zu diesem Zweck
öffentliche und kommunale Unternehmen,
die eigenständig agieren und finanziell sowie
personell unabhängig sind, künftig auch als
KMU zu behandeln“, so GdW-Präsident Axel
Gedaschko.
(schi/koch)
Fortsetzung von Seite 2
Quelle: GdW
Damals und heute
JUBILÄUM
Vor der Währungsreform im Juni 1948
wurde in der wi über steigende (Miet-)
Preise diskutiert. Es bestand die Sorge,
dass die Preise anhalten hoch bleiben
würden mit negativen Auswirkungen auf
den Reallohn.
Aus einer
wi-Ausgabe
aus dem
April 1948
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1,2 4,5,6,7,8
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