personalmagazin 10/2018 - page 97

THOMAS MUSCHIOL ist Rechtsanwalt
im Arbeits- und betrieblichen
Sozialversicherungsrecht in Freiburg.
von Beschäftigungen und der Eingliederung in ein bestehendes
Arbeitszeit- beziehungsweise Schichtmodell jedoch dazu, dass
die gesetzgeberische Konzeption nicht zum Tragen käme. Das
Regelungsregime der §§ 99 ff BetrVG spreche für einen Vorrang
der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG. Darauf sei gesetzgebe-
risch konzipiert, dass es auch möglich sein müsse, eine vorläu-
fige Durchführung personeller Maßnahmen ohne Zustimmung
des Betriebsrats (§ 100 BetrVG) durchzuführen. Die Möglichkeit,
dies über den Weg der Anwendung des § 87 BetrVG zu torpedie-
ren, liefe dagegen der gesetzgeberischen Zielsetzung zuwider.
Vielmehr decke das Mitbestimmungsrecht aus § 99 BetrVG „den
gesamten Einstellungsvorgang erstmalig in den Betrieb einzu-
gliedernder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab“. Damit
sei auch verbunden, dass über diesen Doppeltatbestand nicht
über den Weg der Einigungsstelle entschieden werden könne.
Kein Rechtsmittel gegen LAG-Beschluss
Bleibt nur noch die Frage, ob sich die LAG-Richter trotz ihrer of-
fenen Kampfansage an das BAG nicht durch die höchste Instanz
wieder korrigieren lassen müssen. Schließlich haben sie sich mit
offenem Visier gegen die Meinung der Erfurter Bundesrichter
gestellt, was eigentlich ein klassischer Grund für das Eingreifen
des Bundesgerichts nach Einlegen einer Rechtsbeschwerde ist.
Gleichwohl endet die „Protestentscheidung" der Münchener
LAG-Richter mit dem lapidaren Hinweis, dass der Beschluss
unanfechtbar sei.
Der Grund dafür liegt in einer prozessualen Besonderheit. Es
ging um ein sogenanntes Unterlassungsverfahren, mit dem im
Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss eines
Einigungsstellenverfahrens reagiert werden kann (siehe Kasten).
Derartige Verfahren enden gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG tat-
sächlich vor einem LAG und sind einer Rechtsbeschwerde nicht
zugänglich. Über dem Münchener LAG war in diesem Fall also
tatsächlich nur noch der (weiß-)blaue Himmel.
Beschluss des Monats
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