05/17 personalmagazin
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PERSÖNLICH
_RÜCKBLICK
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Die unbereinigte Lohnlücke
Online-News vom 17.3.2017: „Gender Pay Gap: Männer verdienen immer
noch 21 Prozent mehr“,
Auf unserem Portal hatten wir die Verdienstunterschiede von Männern und
Frauen beleuchtet. Dazu erreichte uns der folgende Kommentar.
Die eigentliche Nachricht lautet: „Der bereinigte Gender Pay Gap
hingegen misst den Verdienstabstand von Männern und Frauen
mit vergleichbaren Qualifikationen, Tätigkeiten und Erwerbsbio-
grafien. Nach dieser Berechnung bleibt eine bereinigte Gehaltslü-
cke von zuletzt sechs Prozent.“ Der unbereinigte Wert hat über-
haupt keine Bedeutung. Da werden Äpfel mit Birnen verglichen.
Warum also werden so gut wie immer die 21 Prozent genannt und
in den Vordergrund gestellt?
Sabine Ernst,
Anmerkung der Red.:
Die unbereinigte Lohnlücke gilt als Indiz für die
vielen immer noch vorhandenen Strukturen, die Frauen im Beruf
benachteiligen wie zum Beispiel ein niedriges Gehaltsniveau in
typischen Frauenberufen.
EuGH ist keine Superinstanz
Personalmagazin 02/2017, Seite 70
Im Rückblick auf die Rechtsprechung im Jahre 2016 stellte unser Autor
RA Thomas Muschiol die wichtigsten Fälle vor, die das BAG dem EuGH zur
Klärung vorgelegt hatte. Bloggerin Marie Herberger wies uns darauf hin,
dass unser Schaubild und unsere in diesem Zusammmenhang gemachte Ti-
tulierung des EuGH als „Superinstanz“ falsch sind. Wir bedanken uns für den
Hinweis und bitten für das Versehen um Nachsicht. Im Folgenden zitieren
wir die richtige Sichtweise von Marie Herberger aus ihrem Blog.
„Im Personalmagazin 02/2017 schreibt Thomas Muschiol einen Bei-
trag mit der Überschrift ‚Häufige Vor- statt Ablagen: Unser jährlicher
Rechtsprechungsreport mal anders: Welche Fragen das BAG im Jahr
2016 nicht entschieden, sondern dem EuGH zur Klärung vorgelegt
hat.‘ Die Übersicht zu den Vorlagefragen ist informativ, insoweit
kann die Lektüre empfohlen werden. Dann folgt allerdings zur Ver-
anschaulichung der Rolle des EuGH ein Schaubild, über das ich ins
Grübeln geraten bin. In der Tat wird der EuGH häufig von nationalen
Gerichten im Wege von Vorabentscheidungsverfahren angerufen.
Dieses Verfahren ist in Art. 267 AEUV geregelt. Aber gibt es – wie
es das Schaubild und der Text dazu suggeriert – ein ‚zusätzliches
Rechtsmittel für Parteien‘, das es erlaubt, gegen eine Revisionsent-
scheidung des Bundesarbeitsgerichts den EuGH quasi als ‚Super-
instanz‘ anzurufen? Nein, ein solches Verfahren gibt es nicht. Zwar
werden im AEUV zahlreiche vor dem EuGH mögliche Verfahrens-
arten aufgezählt, ... ein allgemeines Rechtsmittel im Sinne der von
Muschiol behaupteten Rechtsmittelmöglichkeit zur ‚Superinstanz‘
EuGH findet sich darunter nicht.“
Marie Herberger,
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