DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 05/2015 - page 65

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Zu den verschiedenen Aspekten und Frage-
stellungen rund um das Thema „Geldan-
lagen“ hat der GdW die GdW Information
144 veröffentlicht. Die Broschüre ist über
den GdW zu beziehen:
od
er
GDW INFORMATION 144
Quelle: GdW
management. Durch Definition von Risikogrenzen
zur Abdeckung der Bestandteile der Liquiditätsre-
serve ergeben sich bereits konkrete Erfordernisse
für die Geldanlage.
Zudem ist es sinnvoll (z. B. für evtl. überschüssige
Liquidität), weitere Anlagekriterien schriftlich zu
fixieren. Der erste Grundsatz einer Anlagestrate-
gie ließe sich z. B. wie folgt formulieren: „In den
Finanzanlagen soll nach den Grundsätzen einer
sicherheitsorientierten Anlagestrategie inves-
tiert werden. Die Substanzerhaltung ist oberstes
Ziel. Das Emittentenrating bei festverzinslichen
Wertpapieren soll mindestens Investmentgrade
gemäß der Ratingagenturen Fitch, Moody‘s bzw.
S & P ausweisen. Sollten bestehende Wertpapie-
re durch eine Abstufung dieses Ratings betroffen
sein, wird die Geschäftsleitung über das Halten
des Wertpapiers entscheiden.“
Die Festlegung ist von der Unternehmensleitung
auszuarbeiten und in den Überwachungsgremien
(Aufsichtsrat, ggf. Beteiligungscontrolling) zur
Genehmigung vorzulegen.
Bilanzielle Behandlung von Wertpapieren
Grundsätzlich können Wertpapiere im Anlage-
oder im Umlaufvermögen geführt werden. Eine
Klassifizierung im
Anlagevermögen
setzt aller-
dings voraus, dass das Unternehmen in der Lage
ist, die Wertpapiere in einer Weise zu verwenden,
dass sie dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen
(längerfristige Kapitalanlage). Zusätzlichmüssen
anderweitige Liquiditätsreserven vorhanden sein
und es darf keine anderen Beschränkungen (z. B.
Gesellschaftervertrag) geben, die der Daueranla-
geabsicht entgegenstehen. ImUmkehrschluss be-
deutet dies, dass Wertpapiere, die dazu bestimmt
oder erforderlich sind, die jederzeitige Zahlungs-
bereitschaft des Unternehmens aufrechtzuerhal-
ten, dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind.
Bei einer Bilanzierung im Anlagevermögen sind
folgende Unterscheidungen zu treffen:
• Bei einer
voraussichtlich dauernden Wert-
minderung
ist eine außerplanmäßige Abschrei-
bung auf den niedrigeren beizulegenden Wert
zwingend vorzunehmen. Dieser muss nicht
zwangsläufigmit demMarktwert übereinstim-
men. Im Fall von festverzinslichen Wertpapie-
ren ist eine Abschreibung unter den Nennwert
allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig
nicht zulässig, außer es haben sich Bonitäts-
und/oder Liquiditätsrisiken hinsichtlich der
Rückzahlung der Nominalbeträge ergeben, da
die Einlösung zumNennbetrag bei Endfälligkeit
ausschlaggebend ist.
• Handelt es sich innerhalb des Anlagevermögens
nicht um eine dauerhafte, sondern nur um eine
vorübergehendeWertminderung
, so gilt das
gemilderte Niederstwertprinzip
, womit es
der kaufmännischen Beurteilung unterliegt,
das Abwertungswahlrecht auszuüben. Der
Kaufmann kann bei langfristigen Engagements
nach Ermessen entscheiden, ob er kurzfristige
Marktwertschwankungen ergebniswirksamab-
bilden möchte oder sie unberücksichtigt lässt.
Wird die Abschreibung unterlassen, sind der
Buchwert und der beizulegende Wert (Markt-
wert) sowie die Gründe für das Unterlassen der
Abschreibung einschließlich der Anhaltspunkte,
dass dieWertminderung nicht von Dauer ist, im
Anhang anzugeben.
Schuldverschreibungen
Für die Auflösung eines Agios bzw. Disagios
von über pari bzw. unter pari emittierten oder
erworbenen Schuldverschreibungen gilt:
Der Blick des Erwerbers richtet sich im Erwerbs-
zeitpunkt primär auf die marktgerechte Rendite.
Der für ein unter Marktniveau verzinstes Papier
gewährte Kursabschlag ist aus Sicht des Inhabers
somit Renditebestandteil. Zur periodengerechten
Erfolgszuordnung ist das Agio bzw. Disagio ent-
sprechend auf die Laufzeit zu verteilen.
Innerhalb des
Umlaufvermögens
gilt für Vermö-
gensgegenstände das
strenge Niederstwertprin-
zip
(§ 253 Abs. 4 HGB). Demnach sindWertpapiere
unabhängig von der voraussichtlichen Dauer einer
Wertminderung mit dem unterhalb der fortge-
führten Anschaffungskosten liegenden Wert an-
zusetzen, der ihnen am Stichtag beizulegen ist.
Fazit
Für Wohnungsunternehmen empfiehlt sich die Eta-
blierung einer Anlagestrategie, die entsprechende
Regelungen für die Geldanlage enthält. Regelmäßig
sollte dabei auch geprüft werden, ob die Anlagekri-
terien eingehalten werden sowie ggf. tatsächlich
zuvor eingeholte Zustimmungen oder Beschlüsse
vorliegen. Der Vorstand bzw. die Geschäftsführung
des Wohnungsunternehmens sollte zudem doku-
mentieren, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachge-
kommen sind. Die regionalen Prüfungsverbände
der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft und ihre
nahestehendenWirtschaftsprüfungsgesellschaften
geben dabei gerne Hilfestellung.
Weitere Informationen:
Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
PRODUKTE UND IHRE CHANCEN UND RISIKEN
Geldmarkt
Fonds
Anleihen
Aktienfonds
Festgeld
Quelle: GdW
Garantien beschränken
Renditepotenzial
Mindestertrag
beschränkt
Renditepotenzial
Garantierter Kapitalschutz
Liquidität
Rendite­
steigerung
Renditesteigerung
erhöht das Risiko
Liquidität kann mit
geringeren Renditen
verbunden sein
Mindest­
ertrag
1...,55,56,57,58,59,60,61,62,63,64 66,67,68,69,70,71,72,73,74,75,...84
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