WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 25/2019 - page 6

„In Rechtsprechung und Literatur wird überwiegend die Auffassung ver­
treten, dass für die Bestimmung des Geschäftszweiges im Sinne von § 88
Absatz 1 Alternative 2 AktG nicht der satzungsmäßige Unternehmens­
gegenstand, sondern der tatsächliche Geschäftszweig der Gesellschaft
entscheidend ist. Das OLG Köln tritt dieser Auffassung zumindest für die
Fälle entgegen, in denen die tatsächlichen Geschäfte der Gesellschaft
über den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand hinausgehen. Eine insoweit
wirklich einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu § 88 AktG gibt
es bisher nicht. Die von der herrschenden Meinung des Öfteren in Bezug genomme­
nen Entscheidungen des BGH ergingen für das Wettbewerbsverbot des Personen­
gesellschaftsrechts im Sinne von § 112 Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Norm ent­
spricht zwar einerseits inhaltlich dem § 88 Absatz 1 Alternative 2 AktG. Andererseits
ist jedoch, worauf auch das OLG Köln hinweist, in einer Personengesellschaft eine
Änderung des Gesellschaftsvertrages und damit des Unternehmensgegenstandes
grundsätzlich jederzeit formfrei möglich. Für Vorstände von Genossenschaften ist
die vorliegende Entscheidung des OLG Köln insoweit von Relevanz, als dass sich die
rechtlichen Vorgaben des Wettbewerbsverbots für Genossenschaftsvorstände auch
aus § 88 AktG ergeben.“
EXPERTENMEINUNG
von Dr. Matthias Zabel
GdW-Referent „Recht“
Foto: GdW, Urban Ruths
GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5584
Zum Wettbewerbsverbot für Vorstandsmitglieder
ZAHL DER WOCHE
Die Einwohnerzahl in Ostdeutschland
ist derzeit auf den Stand des Jahres
1905 zurückgefallen. Darauf weist das
ifo Institut in Dresden hin. In der alten
Bundesrepublik ist die Bevölkerung
dagegen kontinuierlich gewachsen.
Heute leben dort so viele Einwohner
wie niemals zuvor in der Geschichte.
Bis kurz nach Ende des Zweiten Welt­
krieges entwickelten sich die Bevölke­
rungszahlen in Ost und West nahezu
im gleichen Maße nach oben. Ende der
1940erJahre hatten sowohl Ost- wie
auch Westdeutschland einen Bevöl­
kerungszuwachs von etwa 15 bis 20
Prozent gegenüber dem Jahr 1936 zu
verzeichnen. Die Staatsgründungen
von Bundesrepublik und DDR im Mai
beziehungsweise Oktober 1949 mar­
kierten eine fundamentale Wende. Bis
zum Jahr des Mauerbaus, 1961, hatte
Ostdeutschland nahezu den komplet­
ten Bevölkerungszuwachs der Jahre
1945 und 1946 von rund zwei Mil­
lionen Neubürgern wieder verloren.
Die Bevölkerungszahl in der DDR sta­
gnierte anschließend weitgehend auf
dem Vorkriegsniveau bei rund 17 Mil­
lionen Einwohnern. In Westdeutsch­
land führten die Massenflucht aus der
DDR, der Geburtenboom der 1960er
Jahre sowie die Zuwanderung aus Süd­
europa dagegen zu einem enormen
Anstieg der Bevölkerungszahl auf über
60 Millionen Einwohner. Nach dem Fall
der Mauer verstärkte sich die unter­
schiedliche Bevölkerungsentwicklung
beider Landeshälften weiter. West­
deutschland hat heute eine um 60
Prozent höhere Einwohnerzahl als vor
dem Zweiten Weltkrieg, Ostdeutsch­
land eine um 15 Prozent geringere.
1905
Bezahlbares Wohnen jetzt –
19 Vorschläge zur kurzfristigen
Umsetzung
Die Wohnungswirtschaft steht in den nächs­
ten Jahren vor vielfältigen Aufgaben: Neu­
bau, energetische Modernisierung und Klima­
schutz, altersgerechter Umbau, Instandsetzung
und eine weitere Sanierungswelle speziell in
den neuen Bundesländern, Quartiersentwick­
lung und Stadtumbau und auch die Anforde­
rungen der zunehmenden Digitalisierung. All
diese Aufgaben gilt es zu bewältigen, ohne die
Mieter zu überfordern. In dem neuen GdW-
Positionspapier werden konkrete Vorschläge
zur Umsetzung auf der Ebene von Bund, Län­
dern und Kommunen erläutert.
(koch)
Recht so
Im Oktober letzten Jahres hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit der Reichweite
des Wettbewerbsverbotes für Vorstandsmitglieder nach § 88 Aktiengesetz (AktG) befasst
(Az.: 18 W 53/17). Im vorliegenden Fall erfasste der satzungsmäßige Unternehmensge­
genstand der Aktiengesellschaft (AG) die Beratung von Banken bei der Umsetzung und
Sanierung von Krediten. Die Vorstandsmitglieder der AG gründeten ihrerseits Gesell­
schaften und betrieben dort Immobilieninvestments. Ihre Arbeitskraft stellten die beiden
Vorstandsmitglieder, die für die AG ohne feste Vergütung arbeiteten, der AG weiterhin
zur Verfügung. In der Folge kam es zum Streit hinsichtlich der Frage, ob die Vorstands­
mitglieder gegen das Wettbewerbsverbot des § 88 AktG verstoßen haben. Ein Aktionär
verlangte entsprechend Schadenersatz von den Vorstandsmitgliedern. Hinsichtlich § 88
Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 in Verbindung mit Satz 2 AktG lehnte das OLG Köln einen
Schadenersatzanspruch ab, da der AG jedenfalls kein Schaden entstanden sei. Die Vor­
standsmitglieder hätten, obwohl sie Organtätigkeiten bei den von ihnen gegründeten
Gesellschaften übernommen haben, der AG weiterhin ihre Arbeitskraft im geschuldeten
Umfang zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich § 88 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 AktG ver­
neinte das OLG Köln einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot. Der satzungsmäßige
Unternehmensgegenstand, auf den es nach dem OLG Köln im konkreten Fall entscheidend
ankam, erfasste gerade nicht das Betreiben von Immobilieninvestments. Insofern machten
die Vorstandsmitglieder nach Ansicht des OLG Köln keine Geschäfte im Geschäftszweig
der AG.
Die Publikation zum Download finden Sie hier:
Quelle: GdW
6
25/2019
1,2,3,4,5 6
Powered by FlippingBook