Wohnungspolitische Informationen 11/2019 - page 6

GdW-Jahresrückblick 2018 – Mehr Raum für Miteinander
2018 war – auch wohnungspolitisch – eines der turbulen-
testen Jahre in der jüngeren Vergangenheit. Während der
Koalitionsvertrag von Union und SPD noch mit vielen posi-
tiven Zielmarken aufwartete, trübte sich die wohnungs-
politische Wetterlage vor allem im zweiten Halbjahr ein.
Angesichts des zunehmenden Trends vereinfachter und
verkürzter Antworten sowie populistisch geführter Debat-
ten setzt sich der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft
GdW weiterhin intensiv für die faktengestützte Wahrheit
auf den Wohnungsmärkten ein. Mit Nachdruck engagiert
sich die Wohnungswirtschaft dafür, dass die drei großen
Herausforderungen unserer Zeit – Klimaschutz, der alters-
gerechte Umbau und die Digitalisierung – im zentralen
GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5570
Wirksamkeit der Rüge im Rahmen der Mietpreisbremse bei Mietermehrheit
ZAHL DER WOCHE
Millionen Schülerinnen und Schüler
werden im Schuljahr 2018/2019 an
allgemeinbildenden und beruflichen
Schulen in Deutschland unterrich-
tet. Wie das Statistische Bundesamt
weiter mitteilte, sind das 0,5 Prozent
weniger als im Schuljahr 2017/2018.
Dabei sank die Zahl der Schüler um
0,6 Prozent auf 5,7 Millionen, die Zahl
der Schülerinnen um 0,4 Prozent auf
5,2 Millionen. Dieser Rückgang ver-
läuft nahezu parallel zur demogra-
fischen Entwicklung. So lag die Zahl
der Personen in der relevanten Alters-
gruppe von fünf bis unter 20 Jahre
am 31. Dezember 2017 um 0,5 Pro-
zent niedriger als im Vorjahr. Gegen
den bundesweiten Trend stiegen die
Schülerzahlen dagegen in den neuen
Bundesländern und Berlin zwar je um
ein Prozent, im früheren Bundesgebiet
sanken die Zahl der in allgemeinbilden-
den Schulen Unterrichteten dagegen
um 0,8 Prozent. Am deutlichsten gin-
gen die Schülerzahlen in Baden-Würt-
temberg und Nordrhein-Westfalen um
0,9 Prozent zurück, gefolgt von Bayern
und Niedersachsen mit einem Rück-
gang von 0,8 Prozent. Den stärksten
Zuwachs hatte mit 1,7 Prozent der
Freistaat Sachsen zu verzeichnen.
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GdW Information 158 „Alternative Finanzierungsinstrumen-
te in der Wohnungswirtschaft“ erschienen
Die GdW Information 158 gibt einen Überblick
über alternative Finanzierungsinstrumente in der
Wohnungswirtschaft. Neben dem klassischen
Bankkredit kann beispielsweise auch ein Schuld-
scheindarlehen oder Crowdfunding genutzt wer-
den. Damit eröffnen sich den Wohnungsunter-
nehmen weitere alternative Finanzierungsquellen.
Allerdings weisen diese Finanzierungsinstrumente
bestimmte Besonderheiten auf, diese im Vorfeld
berücksichtigt und bewertet werden sollten. Der
GdW setzt mit dieser Information einen Impuls
für das Verständnis alternativer Finanzierungsinstrumente und bietet den
Wohnungsunternehmen eine Hilfe für ihre praktische Arbeit an.
Recht so
„Mit der Entscheidung des Gerichts wird dem allgemeinen mietrechtli-
chen Grundsatz entsprochen, nach dem bei einer Mehrheit von Mietern
oder Vermietern rechtserhebliche Erklärungen nur einheitlich gegenüber
allen oder von allen abgegeben werden müssen. Sind auf Mieterseite
etwa mehrere Personen Vertragspartner, so muss die Kündigung gegen-
über allen erklärt werden. Allenfalls ist die Kündigung insgesamt unwirk-
sam (vgl. nur Urteil des Landgerichtes Mannheim vom 24. Februar 1993). Dieser
Rechtsgrundsatz ist auch bei der Rüge im Rahmen der Mietpreisbremse zu beachten.
Denn die Rüge hat im Rahmen der Systematik über die Mietpreisbremse ebenfalls
rechtserheblichen Charakter.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 24. Januar 2019 (Az.: 67 S 277/18) hat das Landgericht Berlin entschieden,
dass bei einer Mietermehrheit die Rüge einer Überschreitung der nach der Mietpreisbremse
zulässigen Miete nur wirksam sei, wenn sie von oder für alle Mieter erhoben wurde. Zur
Begründung führte das Landgericht aus, dass der Gesetzgeber durch die Rügevorschrift
sicherstellen wollte, dass der Vermieter objektiv überzahlte Mieten nicht zurückerstatten
müsse, so lange der Mieter sie ohne Beanstandung bezahlt. Mehrere Mieter haften dem
Vermieter auf den Mietzins aber als Gesamtschuldner (vgl. BGH Urteil vom 13. März 2013,
Az.: VII ZR 34/12). Deshalb liege eine Rüge bei Mietermehrheit nicht vor, so lange nicht
sämtliche Gesamtschuldner die Höhe der preisrechtlich zulässigen Miete gegenüber dem
Vermieter in Zweifel gezogen haben.
Quelle: GdW
Quelle: GdW
Lebensbereich des Wohnens für Vermie-
ter wirtschaftlich, für Mieter bezahlbar und
für die gesamte Gesellschaft zukunftsfähig
umgesetzt werden. Wie das im Einzelnen
2018 aussah, erfahren Sie im GdW-Jahres-
rückblick.
(schra/koch)
Beide Publikationen stehen im GdW-
Mitgliederbereich zur Verfügung.
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