WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 2/2019 - page 6

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5561
GmbH-Geschäftsführerbestellung und Sportwettbetrug
ZAHL DER WOCHE
Millionen Personen mit Arbeitsort in
Deutschland waren im Jahresdurch-
schnitt 2018 erwerbstätig. Damit setzte
sich der Anstieg der Erwerbstätigkeit
in Deutschland im vergangenen Jahr
fort. Nach ersten vorläufigen Berech-
nungen des Statistischen Bundesam-
tes lag die Zahl der Erwerbstätigen
im Jahr 2018 um 562.000 Personen
oder 1,3 Prozent höher als im Vorjahr.
Im Jahr 2017 hatte die Zuwachsrate
1,4 Prozent betragen. Insgesamt hält
der Anstieg der Erwerbstätigkeit in
Deutschland nun schon seit 13 Jah-
ren an. Eine gesteigerte Erwerbsbetei-
ligung der inländischen Bevölkerung
sowie die Zuwanderung ausländischer
Arbeitskräfte glichen negative demo-
grafische Effekte aus, so dass im Jahr
2018 die höchste Zahl an Erwerbstäti-
gen seit der Wiedervereinigung im Jahr
1991 erreicht wurde.
44,8
Institut der Wirtschaftsprüfer: GdW-Hauptgeschäftsführerin
zur neuen Fachausschuss-Vorsitzenden gewählt
Ingeborg Esser, Hauptgeschäfts-
führerin des Spitzenverbandes
der Wohnungswirtschaft GdW,
ist zur Vorsitzenden des Immobili-
enwirtschaftlichen Fachausschus-
ses des Instituts der Wirtschafts-
prüfer in Deutschland gewählt
worden.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer
in Deutschland (IDW) repräsen-
Recht so
Geschäftsführer einer GmbH kann nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 e) Gesetz betref-
fend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) nicht sein, wer wegen einer
oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten nach den §§ 263 bis 264a oder den §§
265b bis 266a des Strafgesetzbuchs (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr verurteilt worden ist. Der oben genannte Paragraph aus dem GmbHG erfasst nach sei-
nemWortlaut auch die §§ 265c bis 265d StGB, die Straftatbestände des Sportwettbetrugs
und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben. Diese neuen Straftatbestände
wurden erst im Jahr 2017 ins StGB eingeführt. Der Wortlaut des GmbHG-Paragraphen,
der bereits seit längerem gilt, ist indes nicht geändert worden. Streitig ist in diesem Zusam-
menhang, ob die Verweisung auf das StGB statisch oder dynamisch zu sehen ist. Zwei
Oberlandesgerichte (OLG) kommen hier zu jeweils entgegengesetzten Ergebnissen. Das
OLG Oldenburg nimmt eine dynamische Verweisung an (Az: 12 W 126/17), mit der Folge,
dass § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 e) GmbHG auch auf die neuen Straftatbestände des
Sportwettbetrugs und/oder der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben ver-
weist. Das OLG Hamm hingegen nimmt eine statische Verweisung an (Az: 27 W 93/18),
danach sind die neuen Straftatbestände nicht von dem GmbHG-Paragraphen erfasst.
„Es bleibt abzuwarten, ob es zu der Streitfrage eine klärende Entschei-
dung des Bundesgerichtshofes geben wird oder ob sich zumindest eine
herrschende obergerichtliche Rechtsprechung herauskristallisieren wird.
Angesichts der Unsicherheit zu dieser Frage wird es sich wohl empfeh-
len, von einer dynamischen Verweisung auszugehen und auch die neuen
Straftatbestände insbesondere in die Versicherung nach § 8 Absatz 3 Satz
1 GmbHG aufzunehmen, um eine Beanstandung durch das Registergericht zu vermei-
den. Es dürfte hier allerdings genügen, wenn sich die Versicherung an den Wortlaut
des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 e) GmbHG anlehnt, soweit keine Verurteilung
wegen einer Straftat nach §§ 265 c und/oder 265d StGB in den letzten fünf Jahren
vorliegt. Zu bedenken ist auch, dass eine falsche Versicherung nach § 82 Absatz 1
Nummer 5 GmbHG strafbewehrt ist. Dies ist besonders dann relevant, wenn der die
Versicherung Abgebende tatsächlich in den letzten fünf Jahren wegen einer Straftat
nach §§ 265c und/oder 265d StGB verurteilt worden ist. Auch deshalb könnte es
riskant sein, sich auf eine statische Verweisung zu verlassen.“
EXPERTENMEINUNG
von Dr. Matthias Zabel
GdW-Referent „Recht“
Foto: GdW, Urban Ruths
Ingeborg Esser
Foto: GdW, Urban Ruths
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tiert rund 13.000 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und damit
etwa 82 Prozent aller Wirtschaftsprüfer in Deutschland. Das IDW setzt sich für die Inter-
essen seiner Mitglieder ein und unterstützt sie mit fachlichem Rat und berufsständischen
Standards. Themen der Rechnungslegung und Prüfung, des Steuer- und Berufsrechts
sowie der betriebswirtschaftlichen Beratung sind Gegenstand der Tätigkeit des IDW.
Des Weiteren engagiert sich das IDW auch in der Aus- und Weiterbildungsförderung der
Wirtschaftsprüfer sowie in der Nachwuchsförderung.
(koch)
Weitere Infos zum IDW unter
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