Wohnungspolitische Informationen 10/2019 - page 6

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5569
Fristlose Kündigung bei Zerrüttung des Mietverhältnisses
ZAHL DER WOCHE
Prozent betrug der Frauenanteil in den
Aufsichtsräten der 200 umsatzstärks-
ten Unternehmen 2018 in Deutsch-
land. Damit zeigt seit 2016 geltende
Geschlechterquote für Aufsichtsräte
ihre Wirkung: Der Frauenanteil in den
Kontrollgremien hat sich im vergan-
genen Jahr um mehr als zwei Prozent-
punkte gesteigert. In den 100 größ-
ten Unternehmen betrug der Anstieg
sogar mehr als drei Prozentpunkte auf
gut 28 Prozent. Wie das Deutsche Ins-
titut für Wirtschaftsforschung in Berlin
weiter berichtete, gibt es jedoch auch
erste Hinweise, dass die Unterneh-
men nicht mehr tun als nötig. So sta-
gnierte der Frauenanteil in der Gruppe
der 30 größten DAX-Unternehmen,
in der viele das Minimum von 30 Pro-
zent Frauen bereits erreicht haben, bei
einem Drittel. Zudem zeigt sich immer
mehr, dass von der Geschlechter-
quote zumindest kurzfristig nicht die
erhoffte Strahlkraft auf die Vorstand-
sebene ausgeht. Auch wenn in den
Top-100-Unternehmen erstmals die
10-Prozent-Marke geknackt wurde,
vollzieht sich die Entwicklung weiter-
hin größtenteils auf niedrigem Niveau
im Schneckentempo.
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Jahresauftakt: Bundeskongress genossenschaftliche Energie-
wende und Jahresempfang der Genossenschaften 2019
Drei Themenschwerpunkte setzte der „Bundeskongress genossen-
schaftliche Energiewende“ der genossenschaftlichen Spitzenverbände
– Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV) und Spit-
zenverband der Wohnungswirtschaft GdW: Diskutiert wurde über die
Recht so
„Grundsätzlich gilt, dass eine außerordentliche Kündigung in aller Regel
dann nicht möglich ist, wenn ein Mieter seine berechtigten Interessen
wahrgenommen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien schlicht und
ergreifend nicht miteinander klarkommen und das Verhalten des Mieters
– wie in diesem Fall festgestellt – ‚äußerst anstrengend und zeitweise
auch schwer zu ertragen‘ war. Notwendig ist immer eine Zerrüttung des
Vertrauensverhältnisses. Da die außerordentliche Kündigung immer ‚ultima ratio‘ ist,
muss die Zerrüttung auch nicht mehr reparabel sein.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 30. Oktober 2018 (Az.: 425 C 4296/17) hat das Amtsgericht (AG) Dort-
mund entschieden, dass ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund zur fristlosen
Kündigung dann vorliege, wenn die Durchführung des Vertrages durch das Verhalten eines
Vertragsteils derart gefährdet sei, dass sie dem Kündigenden auch bei strenger Prüfung
nicht mehr zuzumuten ist. Wie im vorliegenden Falle durch Zerstörung der das Schuld-
verhältnis tragenden Vertrauensgrundlage. Ob der Kündigende sich selbst vertragsgemäß
verhalten hat, sei dabei nicht entscheidend. In dem zur Entscheidung anstehenden Sach-
verhalt hatte der beklagte Mieter die monatliche Miete nicht in voller Höhe bezahlt und
berief sich dabei auf ein Zurückbehaltungsrecht sowie einer Mietminderung aufgrund von
Mängeln am Mietobjekt. Entsprechend des Sachverhalts kam das AG Dortmund zu dem
Schluss, dass die Mieterin berechtigt gewesen sei, ein Zurückbehaltungsrecht wegen der
Mängel zumindest in einer Größenordnung von zwei Monatsmieten geltend zu machen
und deshalb kein ordentliches Kündigungsrecht wegen des Mietrückstandes bestehe.
Auch eine außerordentliche Kündigung sei nicht möglich, da dies voraussetzte, dass die
Durchführung des Vertrages durch Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Ver-
trauensgrundlage durch das Verhalten eines Vertragsteils dermaßen gefährdet sei, dass
sie dem Kündigenden auch bei strenger Prüfung nicht mehr zuzumuten sei.
GdW-Präsident Axel Gedaschko mit Hans-Joachim Fuchtel, Parlamentarischer
Staatssekretär bei der Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, und
dem DGRV-Vorstandsvorsitzenden Dr. Eckhard Ott (v. l.)
Foto: Peter Himsel
EU-Richtlinie zu Erneuerbaren Energien und die damit ver-
bundenen Impulse für die Bürgerenergie, Lösungswege für
energiegenossenschaftliche Wärmeprojekte sowie die Beprei-
sung von Treibhausgasemissionen insbesondere aus Sicht der
Wohnungsgenossenschaften. Dazwischen gab es Input zur
grünen Bürgerenergie mit Afrika und aus einem Projekt zur
Weiterentwicklung von Energiegenossenschaften. Auf dem
abschließenden gemeinsamen Jahresempfang betonte Hans-
Joachim Fuchtel, Parlamentarischer Staatssekretär bei der Bun-
desministerin für Ernährung und Landwirtschaft, die zentrale
Rolle der Genossenschaften bei der Sicherung gleichwertiger
Lebensverhältnisse und als wichtige Säule insbesondere für die
Entwicklung des ländlichen Raums.
(koch)
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