WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 15/2018 - page 6

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5523
Gutachteneinholung trotz Vorliegens eines qualifizierten Mietspiegels
ZAHL DER WOCHE
Prozent der Bevölkerung Deutsch-
lands ist weiblich. Wie das Statistische
Bundesamt weiter mitteilte, waren
damit über die Hälfte der insgesamt
82,5 Millionen Menschen, die Ende
2016 in Deutschland lebten, Mäd-
chen und Frauen. Das sind 51Prozent
beziehungsweise 41,8 Millionen. Das
Geschlechterverhältnis hat sich in den
letzten Jahren immer mehr angegli-
chen. Während 1970 zum Teil kriegs-
bedingt 1.000 Männern noch 1.098
Frauen gegenüberstanden, waren es
Ende 2016 nur noch 1.028 Frauen.
Vor allem im Alter verschiebt sich das
Geschlechterverhältnis immer mehr
zugunsten der Frauen. Im Jahr 2016
waren rund 17,5 Millionen Menschen
in Deutschland 65 Jahre oder älter,
davon waren 9,9 Millionen oder 56,4
Prozent Frauen. Die Aussage, dass
mehr 65-Jährige und Ältere als 20-Jäh-
rige und Jüngere in Deutschland leben,
trifft vor allem auf die Frauen zu: Auf
6,9 Millionen Mädchen und Frauen
unter 20 Jahren kamen 9,9 Millionen
Frauen über 65 Jahre. Demgegenüber
kamen auf 7,4 Millionen Jungen und
Männer unter 20 Jahre nur 7,6 Millio-
nen Männer über 65.
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Der Überblick über den
Energieverbrauch von
bewirtschafteten Gebäu-
den ist Voraussetzung
für einen optimierten
Betrieb. Ein entsprechen-
des Monitoring muss
weder teuer noch auf-
wendig sein. Im Rahmen der Energietage 2018 zeigt die Veranstaltung
des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW zusammen mit
dem Verbandes Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU)
einfache Möglichkeiten rund um das Thema ‚Make it simple – Energie-
verbrauchs und Anlagenmonitoring in Wohnungsunternehmen‘ auf. In
verschiedenen kleinen Fachvorträgen und einer anschließenden Podi-
Recht so
„Mit der Entscheidung hat das Gericht noch einmal die ‚Spielregeln’ über
die Vermutungsregelung in § 558 d BGB für einen qualifizierten Miet-
spiegel aufgezeigt. Sind die vom Gesetz geforderten Grundlagen für das
Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels dargelegt, also etwa, dass der
Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt
wurde, muss die Partei, welche die Vermutungswirkung bestreitet, den
qualifizierten Mietspiegel selber angreifen. Dies bedeutet, dass hinreichend vorgetra-
gen werden muss, warum der qualifizierte Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete
nicht richtig angibt. Dass ein eigenes Gutachten über die Höhe der Mieten erstellt
worden ist, reicht hierfür nicht aus. Denn dieses Gutachten allein sagt ja noch nichts
über die Qualität des qualifizierten Mietspiegels aus.”
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 8. Dezember 2017 (Aktenzeichen: 7 S 2724/17) hat das Landgericht Nürn-
berg festgestellt, dass die Vermutungswirkung eines qualifizierten Mietspiegels nach
§ 558 d Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht dadurch entkräftet wird, dass ein
im Prozess eingeholtes Gutachten andere Werte ausweist, ohne jedoch substantiierte
Einwendungen gegen den Mietspiegel vorzubringen oder sich mit dessen methodischen
Grundlagen auseinanderzusetzen. In dem zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt
wurden substantiierte Einwendungen gegen den Nürnberger Mietspiegel 2014 von kei-
ner der Parteien vorgebracht. Das Gutachten des Sachverständigen vermochte ebenfalls
die Vermutungswirkung des qualifizierten Mietspiegels nicht zu entkräften. Allein, dass
der Gutachter anhand von eigenen Vergleichsmaterial andere Werte für die ortsübliche
Miete ermittelt hatte, genügte der Kammer nicht.
Quelle: Berliner Energietage
9. Mai 2018, Berlin
Spitzenverband der Wohnungswirtschaft auf den Berliner
Energietagen
umsdiskussion werden bestehende Hemmnisse und Lösungen
aufgezeigt und diskutiert.
(koch)
Bei Interesse können Sie sich über folgenden Kurz-Link direkt für
die Veranstaltung anmelden:
Impressionen von den Berliner Energietagen 2017
Fotos: Berliner Energietage
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