WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 15/2018 - page 2

BUNDESPOLITIK
Wohnungswirtschaft begrüßt geplante Grundgesetzänderung für den
sozialen Wohnungsbau
Berlin – Die Bundesregierung plant laut Medienberichten, den sozialen Wohnungsbau mithilfe einer Grundgesetzände­
rung auch nach 2019 zu unterstützen. „Wir begrüßen dieses Vorhaben ausdrücklich. Damit würde eine zentrale Forde­
rung der Wohnungswirtschaft umgesetzt“, erklärte Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungs­
wirtschaft GdW.
Preiswerter Wohnraum kann angesichts
der angespannten Lage in vielen Großstäd-
ten nur gewährleistet werden, wenn der
Bund nach dem Auslaufen der Kompensa-
tionsmittel für die soziale Wohnraumförde-
rung auch weiterhin die Länder unterstüt-
zen kann. Dafür soll nach den Plänen des
Bundesfinanzministeriums ein neuer Artikel
104d geschaffen werden. „Die Grundge-
setzänderung wäre ein großer Erfolg für
die Wohnungswirtschaft und für die Mieter
in Deutschland. Der soziale Wohnungsbau
ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Deshalb muss sich der Bund im Zusammen-
spiel mit den Ländern auch weiterhin daran
beteiligen können“, sagte der GdW-Chef.
Jährlich brauchen wir eine Neubauleistung
von 80.000 Sozialwohnungen. Dafür müs-
sen mindestens drei Milliarden Euro auf-
gewendet werden, je zur Hälfte von Bund
und Ländern. Insbesondere ist hier neben
Darlehen dringend auch eine Zuschuss-
variante notwendig. Wenn der Bund nun
die Möglichkeit erhält, sich weiter für den
sozialen Wohnungsbau zu engagieren,
müssen auch die Länder nach 2019 der
ihnen übertragenen Verantwortung für
die soziale Wohnraumförderung nach-
kommen und weiterhin für diesen Zweck
Finanzmittel in ausreichender Höhe bereit-
stellen. Die geplante Zweckbindung der
Mittel ist deshalb unabdingbar und eben-
falls sehr zu begrüßen.
richtwerte dominiert und spiegelt des-
halb die Ertragskraft der Immobilien nicht
wider. Es wurde in einem Gutachten im
Auftrag der Bundesarbeitsgemeinschaft
Immobilienwirtschaft Deutschland (BID)
von Professor Johanna Hey vom Institut
für Steuerrecht an der Universität Köln
untersucht und für verfassungswidrig ein-
gestuft. Aber auch eine reine „Bodenwert-
steuer“ ist ungeeignet, da sie in den Bal-
lungsräumen ebenfalls die Mieten treibt.
Aus Sicht der Wohnungswirtschaft muss
eine Grundsteuerreform aufkommensneu-
tral erfolgen und eine Bemessungsgrund-
lage zu Grunde legen, die ohne hohen
Verwaltungsaufwand ermittelbar ist und
den Mietwohnungsbereich angemessen
berücksichtigt. Damit ist ein Sachwertver-
fahren wie das Kostenwertverfahren nicht
geeignet.
„Darüber hinaus darf eine Grundsteuerre-
form nicht zu einer Erhöhung der Mietbe-
lastung führen“, erklärte Gedaschko. An
diesen Kriterien hat die Wohnungswirt-
schaft alle in der Vergangenheit diskutier-
ten Modelle gespiegelt und die meisten
der Modelle halten diesen Kriterien nicht
Stand. „Das System muss einfach und leicht
umsetzbar sein“, so Gedaschko. Die Woh-
nungswirtschaft favorisiert deshalb ein rei-
nes Flächenmodell, das künftig keine Neu-
bewertungen erforderlich machen würde.
Umfassende Probeberechnungen ergeben,
dass ein solches Flächenmodell im Verhält-
nis zur bisherigen Bemessungsgrundlage
Einheitswerte die wenigsten Veränderun-
gen für die Mieter ergeben würde. Außer-
dem kann es mit dem Äquivalenzprinzip
begründet werden.
(burk/gro)
Fortsetzung von Seite 1
Am 10. April 2018 hat das
Bundesverfassungsgericht
das lange erwartete Urteil zur Verfas-
sungsmäßigkeit der Einheitsbewertung
für die Grundsteuer gesprochen und diese
erwartungsgemäß für verfassungswidrig
erklärt. Dies war nach dem Verlauf der
Verhandlung im Januar 2018 keine Über-
raschung. Auch, dass das Bundesverfas-
sungsgericht dem Gesetzgeber nur eine
sehr kurze Frist zur Neuregelung bis 31.
Dezember 2019 vorgibt, war zu erwar-
ten. Der Gesetzgeber, das heißt der Bund
mit Zustimmung der Länder, muss nun in
nur eineinhalb Jahren ein neues System
in Kraft setzen. Nur wenn er dies bis 31.
Dezember 2019 schafft, dürfen die ver-
fassungswidrigen Einheitswerte für wei-
tere fünf Jahre, maximal bis 31. Dezem-
ber 2024, als Bemessungsgrundlage für
KOMMENTAR
von Ingeborg Esser
Hauptgeschäftsführerin des GdW
die Grundsteuer angewandt werden. Dies
ist eine erstaunlich lange Frist, die es den
Ländern und Kommunen dann ermöglichen
soll, das neue System auch tatsächlich zur
Anwendung zu bringen.
Der Gesetzgeber wird nun sehr schnell tätig
werden müssen und dabei wird auch die
Frage zu stellen sein, ob das bisher von der
Mehrzahl der Länder favorisierte Kostenwert-
modell der richtige Ansatz ist. Bayern und
Hamburg hatten dieses Verfahren ohnehin
nicht mitgetragen. Zwischenzeitlich – nach
Pressemeldungen – haben sich auch Nord-
rhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Nie-
dersachsen mehr oder minder von diesem
Modell verabschiedet. Die Wohnungs- und
Immobilienwirtschaft favorisiert ein Flächen-
modell auf der Grundlage des Äquivalenz-
prinzips. Nach erster Prüfung des Urteils und
Verfassungswidrig –
Bundesverfassungsgericht urteilt erwartungsgemäß zur Grundsteuer
Foto: GdW, Urban Ruths
der Urteilsbegründungen, sollte dieses
auch den Maßstäben, die das Bundesver-
fassungsgericht vorgibt, Stand halten. Das
Bundesverfassungsgericht betont in der
Entscheidung anmehreren Stellen, dass der
Gesetzgeber sowohl bei der Auswahl des
Steuergegenstandes, als auch bei der Wahl
der Bemessungsgrundlage, einen sehr
großen Spielraum hätte. Der Spielraum
müsse nur prinzipiell geeignet sein, den
Belastungsgrund der Steuer zu erfassen.
Wenn das Äquivalenzprinzip also den
Belastungsgrund vorgibt, sollte auch ein
reines Flächenverfahren möglich sein.
Diese wäre zumindest zeitnah umsetzbar
und würde keine mietpreistreibende Wir-
kung entfalten, wie dies bei wertorientier-
ten Verfahren in den „Hot Spots“ der Fall
wäre.
Weiter auf Seite 3
2
15/2018
1 3,4,5,6
Powered by FlippingBook