WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 38/2018 - page 8

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5546
Neues vom Bundesgerichtshof zur Einreichung einer GmbH-Gesellschafterliste
ZAHL DER WOCHE
Prozent betrug der Rückgang der
Wohngeldempfängerhaushalte im Jahr
2017. Am Jahresende 2017 bezogen
in Deutschland rund 592.000 Haus-
halte Wohngeld. Wie das Statistische
Bundesamt weiter mitteilte, waren
das 1,4 Prozent aller privaten Haus-
halte. Am Jahresende 2016 hatten
noch rund 631.000 Haushalte Wohn-
geld bezogen, was einem Anteil von
1,5 Prozent aller Privathaushalte ent-
sprochen hatte. Der vorübergehende
Anstieg der Zahl der Wohngeldhaus-
halte im Jahr 2016 war insbesondere
auf die Wohngeldreform 2016 und
die damit verbundene Anpassung des
Wohngeldes an die Mieten- und Ein-
kommensentwicklung seit der Wohn-
geldreform 2009 zurückzuführen.
Zuvor war die Zahl der Wohngeldbe-
rechtigten seit dem Jahr 2010 stetig
gesunken. 2017 gaben Bund und Län-
der zusammen 1.133,7 Millionen Euro
für Wohngeld aus und damit rund 1,1
Prozent weniger als im Vorjahr. 2016
hatten die gezahlten Wohngeldbe-
träge bei 1.146,7 Millionen Euro gele-
gen. In Mecklenburg-Vorpommern
waren die privaten Haushalte mit
einem Anteil von 3,0 Prozent am häu-
figsten auf Wohngeld angewiesen, am
seltensten in Bayern mit einem Anteil
von 0,8 Prozent.
- 6,2
„Deutschlands beste Mieterzeitung“ –
Die Nominierten stehen fest!
Beim Wettbewerb um Deutschlands beste Mie-
terzeitung steigt die Spannung: Die erste Aus-
wahlrunde hat stattgefunden. Aus insgesamt 171
Einreichungen hat die Wettbewerbsjury 44 Mie-
terzeitungen für die engere Auswahl nominiert. Die Hauptjury, unter
dem Vorsitz von ZDF-Journalist und Moderator Sirin Mitri wählte in einer
zweiten Runde die 10 Finalisten des Wettbewerbs. Beim Tag der Woh-
nungswirtschaft am 14. November 2018 werden die Gewinner des Wett-
bewerbs „Deutschlands beste Mieterzeitung“ in den Kategorien kleine,
mittlere und große Wohnungsunternehmen gekürt.
(koch/schi)
Recht so
Machen Sie mit und stimmen Sie ab
In Kooperation mit der Tageszeitung
Welt
wird in diesem Jahr der Sonder-
preis „bestes Cover“ verliehen. Ab dem
8. Oktober 2018 können Sie im offe-
nen Online-Voting aus 10 Titeln für das
beste Cover abstimmen.
Weitere Infos in Kürze unter
„Der Gesetzgeber hat in § 8 des Einführungsgesetzes zum GmbH-Gesetz
(EGGmbHG) eine Übergangsvorschrift für Fälle der vorliegenden Art ein-
geführt. Aus dem Wortlaut dieser Übergangsvorschrift ergibt sich jedoch
nicht zweifelsfrei, auf welchen konkreten Zeitpunkt abzustellen ist, wenn es
um die Anwendbarkeit der Neuregelung in § 40 Absatz 1 GmbHG auf Alt-
fälle geht. Wie der BGH festgestellt hat, ist auf den Zeitpunkt abzustellen,
zu dem die Liste in den Registerordner aufgenommen wurde. Das heißt beispielsweise,
wenn eine Gesellschafterliste vor dem Inkrafttreten der Neuregelung in § 40 Absatz 1
GmbHG dem Handelsregister zwar vorgelegt wurde, aber dort noch nicht in den Regis-
terordner aufgenommen wurde, kommt die Neuregelung zur Anwendung. Dies war
auch im vorliegenden Fall gegeben. In der Praxis ist daher darauf zu achten, dass alle
Gesellschafterlisten, die vor dem 26. Juni 2017 eingereicht worden sind, aber noch nicht
im Registerordner aufgenommen wurden, an die Vorgaben des geltenden § 40 Absatz
1 GmbHG anzupassen sind. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass ein
Gesellschafterwechsel auf der Ebene der GbR auch Auswirkungen auf die Gesellschaf-
terliste der GmbH hat. Bei Gesellschafterwechseln auf der Ebene der GbR ist in der Regel
ein Notar nicht involviert. Insofern obliegt es in diesen Fällen den Geschäftsführern der
GmbH, die neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen. Sie müssen daher
zukünftig dafür sorgen, dass sie stets unverzüglich über personelle Veränderungen in
der Gesellschafterstruktur der GbR informiert werden.“
EXPERTENMEINUNG
von Dr. Matthias Zabel
GdW-Referent „Recht“
Foto: GdW, Urban Ruths
Der Bundesgerichtshof hat sich vor kurzem zu der Frage geäußert, inwieweit die mit Wir-
kung zum 26. Juni 2017 geänderte Regelung zur Einreichung einer GmbH-Gesellschaf-
terliste in § 40 Absatz 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(GmbHG) auf sogenannte Altfälle anwendbar ist (Az: II ZB 12/16). Im vorliegenden Fall
übertrug ein GmbH-Gesellschafter seinen Geschäftsanteil an eine Gesellschaft bürgerli-
chen Rechts (GbR). Der diese Anteilsübertragung beurkundende Notar erstellte daraufhin
eine geänderte Gesellschafterliste und reichte diese Ende 2015 beim zuständigen Han-
delsregister ein. Eine Angabe zu den Gesellschaftern der GbR enthielt die eingereichte
Gesellschafterliste nicht. Das Registergericht lehnte die Aufnahme der Gesellschafterliste
wegen des Fehlens der Angaben zu den GbR-Gesellschaftern ab. Dagegen legte die GmbH
Rechtsbeschwerde ein. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde § 40 Absatz 1
GmbHG geändert. Seit dem 26. Juni 2017 müssen nach dieser Vorschrift die Gesellschaf-
ter einer GbR in der Gesellschafterliste namentlich aufgeführt werden. Es stellte sich in
diesem Verfahren die konkrete Frage, ob die Neuregelung von § 40 Absatz 1 GmbHG auf
die vorliegende Einreichung der GmbH-Gesellschafterliste aus dem Jahr 2015 anwendbar
ist. Dies wurde vom BGH bejaht.
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