Wohnungspolitische Informationen 26/2018 - page 8

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5534
Tatsächliche Wohnfläche auch bei Betriebs- und Heizkostenabrechnung
ZAHL DER WOCHE
Personen ab 50 Jahren waren im Jahr
2017 in Deutschland arbeitslos. Wie
das Institut für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung (IAB) in Nürnberg
weiter mitteilte, sinkt seit 2011die
Zahl der älteren Arbeitslosen weniger
stark als die Zahl der Arbeitslosen ins-
gesamt. Auffällig ist jedoch, dass die
Arbeitslosigkeit bei den 60- bis 64-Jäh-
rigen von 2011 bis 2015 gegen den
allgemeinen Trend deutlich zugenom-
men hatte – von 224.000 auf 624.000
–, bis 2017 jedoch bereits wieder auf
536.000 zurückging. Zum Teil dürfte
diese Entwicklung darauf zurückzu-
führen sein, dass frühzeitige Über-
gänge in den Ruhestand erschwert
wurden. Ältere haben zwar ein gerin-
geres Risiko arbeitslos zu werden als
Jüngere, zugleich aber auch schlech-
tere Chancen, die Arbeitslosigkeit wie-
der zu verlassen. Das Risiko der Lang-
zeitarbeitslosigkeit nimmt mit dem
Alter zu. Gut 48 Prozent der älteren
Arbeitslosen sind länger als ein Jahr
arbeitslos, mehr als die Hälfte davon-
schon länger als zwei Jahre.
831.000
Impressionen vom
6. WohnZukunftsTag des GdW
Unter dem Motto „DigiAll“wurden auf
dem Wohnzukunftstag des Spitzenverban-
des der Wohnungswirtschaft GdW am 21.
Juni 2018 im Berliner Tempodrom die unter-
schiedlichsten digitalen Anwendungsmög-
lichkeiten vorgestellt und diskutiert.
(koch)
Recht so
„In der Literatur war die Rechtsprechung des BGH umstritten, wonach die
sogenannte ‚10 Prozent-Grenze‘ bei der Mietminderung auch auf andere
Rechtsgebiete übertragen wurde. Eine Mietminderung setzt voraus, dass
der Gebrauch der Mietsache durch die Flächenabweichung beeinträch-
tigt ist. Aber der Gebrauch der Mietsache muss ja nicht immer durch eine
geringere als die im Mietvertrag festgelegte Wohnfläche beeinträchtigt
sein. Insofern gab es für den Mieter eine Beweiserleichterung dahingehend, dass bei
einer Abweichung von 10 Prozent von einer Beeinträchtigung des Gebrauchs ausgegan-
gen wird. Bei den Betriebskosten ist es anders. Mit Blick auf andere Mieter ist die tat-
sächliche Wohnfläche zur Vermeidung von Ungerechtigkeiten wohl maßgeblich. Aller-
dings muss ein Streit über die exakte Berechnung der Wohnfläche vermieden werden.
Auch bei häufigem Nachrechnen der Wohnfläche wird man vielfach zu unterschiedli-
chen Ergebnissen kommen. Deshalb ist bei der Berechnung der Wohnfläche mindestens
eine Toleranz durch den Gesetzgeber einzufügen. Der bekanntgewordene Referenten-
entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz berücksichtigt
diesen Punkt nicht, sondern sieht nur vor wie die Berechnung zu erfolgen hat – was
im Übrigen nicht Gegenstand des Koalitionsvertrages ist.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 30. Mai 2018 (Aktenzeichen: VIII ZR 220/17) hat der Bundesgerichtshof
(BGH) klargestellt, dass es auch bei Betriebskosten, sofern und soweit sie nach Wohnflä-
che abzurechnen sind, auf die tatsächliche Wohnfläche ankommt und nicht auf die im
Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße. Damit gilt für Betriebs- und Heizkostenab-
rechnungen der gleiche Grundsatz, wie für Mieterhöhungen nach Paragraph 558 Bür-
gerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die sogenannte „10 Prozent-Rechtsprechung“ hier
keine Anwendung mehr findet.
Fotos: Tina Merkau
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