WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 16/2018 - page 6

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5524
Minderungsrecht wegen einer benachbarten Großbaustelle
ZAHL DER WOCHE
Prozent der Gesamteinnahmen der
kommunalen Haushalte stammen aus
der Grundsteuer. Damit ist die Grund-
steuer eine der wichtigsten Einnahme-
quellen der Kommunen. Wie das Sta-
tistische Bundesamt auf Grundlage der
vierteljährlichen Kassenstatistik berich-
tete, beliefen sich die Einnahmen aus
der Grundsteuer im Jahr 2016 auf 12,2
Milliarden Euro. Als Differenz der Ein-
nahmen und der Ausgaben ergab sich
im Jahr 2016 ein Überschuss von rund
3,0 Milliarden Euro. Wird der Über-
schuss durch die Ausgaben dividiert,
zeigt sich, dass die Einnahmen der
kreisfreien Städte und kreisangehöri-
gen Gemeinden im Jahr 2016 die Aus-
gaben um nur 1,6 Prozent überstie-
gen. Ohne die Grundsteuereinnahmen
wären also 5,1 Prozent der Ausgaben
nicht durch Einnahmen gedeckt gewe-
sen. Die damit verbundenen kommu-
nalen Leistungen müssten eingespart
oder aus anderen Quellen finanziert
werden.
6,6
Die Deutsche Entwicklungshilfe für soziales Wohnungs- und
Siedlungswesen (DESWOS) verleiht dieses Jahr zum zweiten
Mal den Georg-Potschka-Tatendrang!-Preis aus. Gesucht
werden Initiativen und Gruppen, die sich in der Ausbildung,
im Studium oder privat entwicklungspolitisch engagieren
und sich mit sozialen oder gemeinnützigen Fragestellungen
auseinandersetzen. Alle Auszubildenden und Studierenden der Woh-
nungswirtschaft, Einzelpersonen, Gruppen oder Initiativen können mit-
machen und sich bis zum 31. Juli 2018 bewerben. Die Preisverleihung
findet anlässlich des Tages der Wohnungswirtschaft am 14. November
2018 in Berlin statt.
(mei/schi)
Weitere Infos zur Teilnahme finden Sie unter
Recht so
„Das Landgericht (LG) setzt sich in seiner Entscheidung kritisch mit der
sogenannten Bolzplatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus-
einander. Der BGH hatte mit Urteil vom 29. April 2015 (Aktenzeichen:
VIII ZR 197/14) entschieden, dass nach Abschluss des Mietvertrages ent-
stehende erhöhte Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrund-
stück ausgehen, grundsätzlich keinen Fehler begründen, der zur Miet-
minderung berechtigt, wenn auch der Vermieter die Immissionen hinzunehmen hat.
Die Bolzplatzentscheidung des BGH behandelte fortdauernde Lärmstörungen durch
außerhalb der zulässigen Zeiten auf dem Bolzplatz spielende Jugendliche. Das Landge-
richt kritisierte die Entscheidung insbesondere unter Bezugnahme auf die ‚schwächere
Position‘ des Mieters, der von den erhöhten Immissionen betroffen ist. Auch wenn
die Entscheidung des BGH Kritik hervorgerufen hat, so handelt es sich gleichwohl
um eine zu beachtende höchstrichterliche Rechtsprechung. Wenn dem Vermieter
wie in dem Fall des LG Berlin aber bei Abschluss des Mietvertrages bekannt ist, dass
Bauarbeiten bevorstehen und er dies dem Mieter nicht mitteilt, so wäre es in der Tat
unbillig, wenn der Mieter dann nicht mindern könnte.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 7. Juni 2017 (Aktenzeichen: 18 S 211/16) hat das Landgericht Berlin ent-
schieden, dass das Minderungsrecht des Wohnraummieters wegen einer Störung, die
von einer benachbarten Großbaustelle ausgeht, nicht davon abhänge, ob dem Vermieter
gegen den die Großbaustelle betreibenden Grundstücksnachbarn Ansprüche aus § 906
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Abwehransprüche gegen Lärm und andere Immissionen
– zustehen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietver-
trages um die Bauabsichten des Grundstücksnachbaren wusste, er den Mieter über die
bevorstehenden Baumaßnahmen aber nicht informierte.
Impressionen aus Niedersachsen
und Bremen
Fotos: Gerhard Sander
Bewerbungsfrist 31. Juli 2018
Georg-Potschka-Tatendrang!-Preis 2018
Quelle: DESWOS
Neues von der
Imagekampagne der
Wohnungswirtschaft
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