WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 2/2017 - page 6

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5459
Bundesgerichtshof zur Rechtzeitigkeit von Mietzahlungen
ZAHL DER WOCHE
neu nach Deutschland zugezogene
Flüchtlinge wurden im November 2016
im sogenannten EASY-System – der IT-
Anwendung des Bundes zur Erstvertei-
lung der Asylbegehrenden auf die Län-
der – erfasst. Im Vergleich zum Vorjahr
zeichnet sich ein starker Rückgang der
Fluchtmigration nach Deutschland ab:
Seit April 2016 hat sich die Zahl der
neu erfassten Flüchtlinge bei 16.000
Personen eingependelt, im November
2015 hatte sie noch 206.000 betra-
gen. Bei Fortschreibung der aktuellen
Zahlen könnten im Jahr 2016 rund
320.000 Flüchtlinge insgesamt neu
erfasst worden sein. Wie im Vorjahr
muss dabei beachtet werden, dass
beim Easy-System wegen der zu die-
sem Zeitpunkt noch fehlenden erken-
nungsdienstlichen Behandlung und der
fehlenden Erfassung der persönlichen
Daten Fehl- und Doppelerfassungen
unterlaufen. Die Herkunftsstaaten der
Flüchtlingsmigration sind in erster Linie
diejenigen Länder, die von Kriegen,
Bürgerkriegen oder starker politischer
Verfolgung betroffen sind.
18.000
Hochkarätige Gäste:
Barbara Hendricks
, Bundesministerin für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, und
Brigitte Zypries
, Parla-
mentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Wirtschaft und
Energie, werden beim Jahresempfang der Bundesarbeitsgemeinschaft
Immobilienwirtschaft Deutschland (BID) vor Ort sein. Der traditionelle
Auftakt zum immobilienpolitischen Jahr findet am 25. Januar ab 19 Uhr
im Kaisersaal am Potsdamer Platz in Berlin statt.
(schi)
Weitere Infos finden Sie in Kürze unter
Recht so
„Für die Entscheidung des BGH sind zwei Dinge maßgeblich: Zum einen
bestimmt § 556 b BGB über die Fälligkeit der Miete, dass diese zu Beginn,
spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte, zu
entrichten sei. Nach dem üblichen Verständnis bedeutet der Begriff des
Entrichtens das Bezahlen eines Geldbetrages, nicht aber den Eingang.
Schließlich musste sich der BGH auch mit der in den Prozess eingebrach-
ten Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
beschäftigen. Für diese ist der Zahlungseingang maßgeblich und lässt eine verspätete
Zahlung lediglich bis zu 60 Tagen zu. Allerdings ist – so auch der BGH – diese Richtli-
nie im geschäftlichen Verkehr anwendbar, nicht jedoch bei Mietern, die Verbraucher
sind. Der noch von der Revision gewünschten Harmonisierung von Geldschulden im
Verhältnis zwischen Unternehmern und allen übrigen Geldschulden im Sinne der
Rechtsklarheit erteilte der BGH eine Absage. Dies würde zu einer Schwächung des
Verbraucherschutzes führen und war von der Richtlinie gerade nicht beabsichtigt.
So ist tatsächlich für die Politik der Europäischen Union kennzeichnend, dass sie den
Verbraucherschutz jedenfalls nicht schwächt.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 5. Oktober 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) für das Wohnraum-
mietverhältnis entschieden (Az.: VIII ZR 222/15), dass es für die Rechtzeitigkeit der Miet-
zahlung nach § 556 b Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Überweisungsverkehr
nicht darauf ankomme, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitab-
schnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genüge, dass der Mieter – mit
ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis
zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt habe. Sinngemäß meint der
BGH weiter, dass anderslautende Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
bei denen es auf den Zahlungseingang ankomme, unwirksam sind.
Dr. Barbara Hendricks, Bundesminis-
terin für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit
Foto: BMUB/Harald Franzen
25. Januar 2017, Berlin
Jahresempfang der deutschen Immobilienverbände
Brigitte Zypries, Parlamentarische
Staatssekretärin beim Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Foto: Harry Soremski
Vorankündigung: Erläuterungen zur Rechnungsle-
gung der Wohnungsunternehmen
Das Standardwerk „Erläuterungen zur Rechnungslegung der
Wohnungsunternehmen“ wird in Kürze neu im Haufe Ver-
lag erscheinen. Die neue grundlegend überarbeite dritte Auf-
lage erläutert neben den Grundsätzen für das Rechnungs-
wesen auch den an das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
(BilRUG) angepassten Jahresabschluss und Lagebericht bis hin
zur Offenlegung speziell für die Wohnungswirtschaft. Mitglie-
der des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW und
seiner Regionalverbände finden die Vordrucke vorab zum kos-
tenlosen Download im Mitgliederbereich.
(geb/schi)
Weitere Infos finden Sie in Kürze unter
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