Wohnungspolitische InformationenI 47/2017 - page 6

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5504
Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug
ZAHL DER WOCHE
Menschen in Deutschland waren
2016 ohne Wohnung. Damit hat
sich die Zahl der wohnungslosen
Menschen in Deutschland seit 2014
mehr als verdoppelt (+150 Prozent),
wie die Bundesarbeitsgemeinschaft
Wohnungslosenhilfe (BAG W) in einer
aktuellen Schätzung mitteilte. Seit
dem Jahr 2016 schließt die BAG W
anerkannte Flüchtlinge in ihre Schät-
zung der Gesamtzahl wohnungsloser
Menschen mit ein. Ohne Berücksich-
tigung wohnungsloser Flüchtlinge
betrug die Zahl der wohnungslosen
Menschen im Jahr 2016 gut 420.000
Personen. Die Zahl der wohnungslo-
sen anerkannten Flüchtlinge schätzt
die BAG W auf circa 440.000 Men-
schen. Diese zusätzliche Gruppe Woh-
nungsloser, die im Regelfall weiterhin
in den Gemeinschaftsunterkünften
geduldet wird, stellt also rund 50 Pro-
zent aller Wohnungslosen in Deutsch-
land dar. Der geringste Teil woh-
nungsloser Menschen, circa 52.000
Personen, lebt ohne jede Unterkunft
auf der Straße. Alle anderen haben
zwar keine Wohnung, aber ein Dach
über dem Kopf. Sie übernachten in
Notunterkünften, leben in Flücht-
lingsheimen oder sind bei Bekannten
untergekommen. Etwa 290.000 oder
70 Prozent der wohnungslosen Men-
schen sind alleinstehend, 130.000
oder 30 Prozent leben mit Partnern
und/oder Kindern zusammen.
Wohnungswirtschaftliche Daten und Trends 2017/2018
erschienen
Boomende Großstädte auf der einen Seite,
schrumpfende strukturschwache Räume auf
der anderen. Die neue Ausgabe der jährli-
chen Publikation „Wohnungswirtschaftliche
Daten und Trends 2017/2018“ analysiert alle
wichtige Rahmendaten der aktuellen Woh-
nungsmarktentwicklung und spiegelt damit
die derzeitige demografische Spaltung auf
den Wohnungsmärkten. Die Ergebnisse der
vorliegenden Ausgabe basieren auf eigenen
Erhebungen bei der im GdW organisierten
Recht so
„Entscheidend ist hier, dass die Mieterin sich vor der ordentlichen Kündi-
gung erkennbar bemüht hat, die Zahlungsrückstände auszugleichen. Die
Mieterin hat die Zahlungen der laufenden Miete wiederaufgenommen
und die entstandenen Mietrückstände bis auf einen geringfügigen Betrag
beglichen. Das Verhalten der Mieterin war also hier aktiv. Sie hat nicht
erst die ordentliche Kündigung abgewartet und erst dann entsprechende
Maßnahmen eingeleitet. Neben diesem Aspekt ist auch das ‚berechtigte Interesse‘
des Vermieters an einer Kündigung zu prüfen. Nach Ansicht des Gerichtes lag die-
ses hier nicht vor, da das Jobcenter nunmehr die Zahlung der Miete übernimmt. Die
Entscheidung beruht jedoch auf einem Einzelfall. In diesem Bereich gibt es Rechts-
unsicherheiten für Vermieter und Mieter. Insofern kann es angebracht sein, auch bei
der ordentlichen Kündigung eine interessengerechte und klare Regelung für den Fall
einer Zahlung der ausstehenden Miete herbeizuführen. Eine solche findet sich bei der
außerordentlichen Kündigung, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten auch
auf die ordentliche Kündigung überragen werden könnte.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 20. Juni 2017 hat sich das Landgericht Berlin mit der Frage der ordent-
lichen Kündigung des Wohnraummietvertrages wegen Zahlungsverzugs und insbeson-
dere mit den Anforderungen an eine hinreichend erhebliche Pflichtverletzung des Mieters
auseinandergesetzt (Aktenzeichen 62 S 309/16). Das Landgericht Berlin meint, dass eine
für die ordentliche Kündigung gemäß § 537 Absatz 1, 2 Nummer 1 Bürgerliches Gesetz-
buch hinreichend erhebliche Pflichtverletzung des Mieters nicht vorliege, wenn zwar ein
Zahlungsrückstand aufgelaufen war, der auch die Voraussetzungen einer fristlosen Kün-
digung wegen Zahlungsverzugs erfülle, der Mieter aber vor Zugang der ordentlichen
Kündigung die Mietrückstände bis auf Mahnkosten und Zinsen tilgt und auch die gering-
fügigen Nebenkosten kurzfristig danach ausgleicht – sowie außerdem durch die Zahlung
des Jobcenters auch die regelmäßige Leistung in Zukunft sichergestellt sei, so dass keine
Anzeichen für erneute Zahlungsrückstände in Zukunft bestehen und einer gedeihlichen
Fortsetzung des Mietverhältnisses nichts entgegenstehe. Bei dieser Sachlage – so das
Gericht – sei eine Pflichtverletzung des Mieters, die so gewichtig ist, dass sie eine Been-
digung des Mietverhältnisses rechtfertige, nicht anzunehmen.
Quelle: GdW
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Wohnungswirtschaft sowie auf relevanten Ergebnissen der amt-
lichen Statistik und weiteren Erhebungen von Branchentrends.
In einem Gastbeitrag erläutert Reiner Nagel, Vorstandsvorsitzender der Bundesstiftung Bau-
kultur, warumWohnen und Baukultur jenseits der Metropolen aktuell von hoher Bedeutung
sind. Neben der jährlich wiederkehrenden Berichterstattung zu den Themen Investitionen,
Bautätigkeit, Mietenentwicklung betrachtet die diesjährige Ausgabe die Themen:
- Entwicklungspotenziale von Klein- und Mittelstädten sowie der ländlichen Räume
- Neue Trends der Binnenwanderung
- Zuwanderung Schutzsuchender und daraus abgeleiteter Wohnungsbedarf
- Allzeithoch der studentischen Wohnungsnachfrage
- Entwicklung der Gesamtrentabilität der
Unternehmen
(schra/koch/schi)
Die Publikation kann für 35 Euro pro
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