WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 196/2017 - page 6

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5473
Keine Einberufungsbefugnis des abberufenen Geschäftsführers einer GmbH
Keine politischen Experimente beim Woh-
nen. Deutschland braucht dringend mehr
bezahlbaren Mietwohnungsbau. Bei der
zweiten monatlichen Talk-Runde des Spit-
zenverbandes der Wohnungswirtschaft
GdW im Vorfeld der Bundestagswahl sowie
der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen
wird es am 2. Mai von 15 bis 16 Uhr um das Thema „Willkommenskul-
tur für Bagger und Neubau“ gehen. Die Diskussionsrunde findet unter
der Moderation von WDR-Journalist
Jürgen Zurheide
in der Unter-
nehmenszentrale der Vivawest Wohnen GmbH in Gelsenkirchen statt
Recht so
„Der BGH hat die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage geklärt,
ob der abberufene Geschäftsführer einer GmbH eine Gesellschafterver-
sammlung einberufen darf, wenn er zum Zeitpunkt der Einberufung
noch im Handelsregister eingetragen ist. Teilweise wird die Einberu-
fungsbefugnis eines bereits abberufenen GmbH-Geschäftsführers unter
Berufung auf eine analoge Anwendung des § 121 Absatz 2 Satz 2 AktG
bejaht. Nach dieser Vorschrift gelten Personen, die im Handelsregister als Vorstand
eingetragen sind, als zur Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft
befugt. Andere verneinen die analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die GmbH.
Zutreffend verneint der BGH die analoge Anwendung der aktienrechtlichen Vorschrift
auf die GmbH. Die unterschiedliche Interessenlage und die unterschiedlichen Verhält-
nisse bei der Aktiengesellschaft einerseits und bei der GmbH andererseits rechtferti-
gen die analoge Anwendung nicht. Im Interesse der Rechtssicherheit fingiert § 121
Absatz 2 Satz 2 AktG die Vorstandseigenschaft von zu Unrecht im Handelsregister
eingetragenen Vorstandsmitgliedern. Aktionäre haben ein Interesse daran, aufgrund
der Eintragung im Handelsregister die Berechtigung zur Einberufung überprüfen zu
können. Denn sie sind in die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern in
der Regel nicht eingebunden. Vielmehr erfolgt die Bestellung und Abberufung durch
den Aufsichtsrat. Ein vergleichbares Schutzbedürfnis der GmbH-Gesellschafter ist zu
verneinen. Bei der GmbH erfolgt Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers
grundsätzlich durch die Gesellschafterversammlung selbst.“
EXPERTENMEINUNG
von Dr. Matthias Zabel
GdW-Referent „Recht“
Foto: GdW, Urban Ruths
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) im Herbst 2016 entschieden hat, kann ein abberufe-
ner GmbH-Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung auch dann nicht einberufen,
wenn er im Handelsregister noch als Geschäftsführer eingetragen ist (Az.: II ZR 304/15).
Im vorliegenden Fall wurde der betroffene Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschaf-
ter der GmbH war, am 7. März 2014 als Geschäftsführer abberufen. Dennoch lud er zu
einer Gesellschafterversammlung ein, die am 20. Juni 2014 auch stattgefunden hat. In der
Folge machte ein anderer Gesellschafter der GmbH die Nichtigkeit der auf der Gesellschaf-
terversammlung gefassten Beschlüsse geltend. Wie der BGH entschied, sind die auf der
Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse in analoger Anwendung des § 241 Nr. 1
Aktiengesetz (AktG) nichtig. Dem Einberufenden fehlte die Befugnis zur Einberufung der
Gesellschafterversammlung. Maßgebend für diese Entscheidung war, dass er zum Zeitpunkt
der Einberufung der Gesellschafterversammlung nicht mehr Geschäftsführer war.
Diskutieren Sie mit!
Der WohWiTalk wird live ins Inter-
net übertragen. Über einen Live-
Chat ebenso wie über Twitter unter
dem Hashtag #WohWiTalk können
Sie uns Ihre Fragen stellen, die wir in
die Diskussion einfließen lassen! Alle
Informationen sowie den Livestream
2. Mai 2017, 15-16 Uhr
#WohWiTalk – Willkommenskultur für Bagger und Neubau
und wird live ins Internet übertragen. Es diskutieren unter anderem:
Sylvia Jörrißen
MdB
, Mitglied im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit für
die CDU/CSU-Bundestagsfraktion,
Michael Groß MdB
, Wohnungspolitischer Sprecher
der SPD-Bundestagsfraktion,
Oliver Krischer MdB
, Stellvertretender Vorsitzender der
Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, und
Christof Rasche MdL
, Sprecher für
Bau, Verkehr und Sport der FDP-Landtagsfraktion in Nordrhein-Westfalen und Kandidat
für die Bundestagswahl.
Der GdW veröffentlicht, wie zu jeder Dis-
kussionsrunde, ein Booklet mit den wich-
tigsten Fakten rund um das Hauptthema
Wohnungsbau. Sie finden es in Kürze unter
ZAHL DER WOCHE
Prozent betrug der Rückgang der Ver-
braucherpreise für Energie im Jahr
2016. Wie das Statistische Bundes-
amt weiter mitteilte, wären die Ver-
braucherpreise in Deutschland 2016
ohne den preisdämpfenden Effekt der
Energiepreise mit +1,2 Prozent deut-
lich stärker gestiegen als letztlich in
der Gesamtteuerung von +0,5 Pro-
zent festgestellt. Die Weltmarktpreise
für Energie sind 2016 im Vergleich zu
2015 im Jahresdurchschnitt sogar um
17 Prozent gesunken. Somit wurde
nur ein kleiner Teil des Preisrückganges
tatsächlich bei den Endverbrauchern
wirksam. Energie ist für Unternehmen
und Haushalte von großer Bedeu-
tung: Der Primärenergieverbrauch je
Einwohner liegt in Deutschland als
Land mit starker Industrie und hohem
Exportanteil um ein Viertel über dem
der Europäischen Union. Den größten
Teil des Bedarfs decken bislang – trotz
des Ausbaus der erneuerbaren Ener-
gien – die fossilen Energieträger Rohöl,
Kohle und Erdgas.
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