WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 1/2017 - page 6

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5458
Kündigung bei geringfügigen Forderungen
ZAHL DER WOCHE
Arbeitstage zählt das beginnende Jahr
2017. Dies sind, wenn man die regio-
nalen Feiertage nach der Wirtschafts-
kraft der jeweiligen Bundesländer
gewichtet, fast zwei Arbeitstage weni-
ger als 2016. Damit sinkt die Zahl der
Arbeitstage erstmals seit 2014 wieder,
und zwar um 1,2 Prozent. Allerdings
wurde in den Jahren 2013 und 2014
durchschnittlich an noch weniger
Tagen gearbeitet. Ausschlaggebend
für die geringere Zahl an Arbeitstagen
ist 2017 zum einen der Wechsel vom
Schaltjahr 2016 auf ein normales Jahr
mit 365 Tagen. Zum anderen ist 2017
der Reformationstag am 31. Oktober
bundesweit einmalig Feiertag. Im Jahr
2017 jährt sich zum 500. Mal Martin
Luthers Thesenanschlag an die Tür der
Schlosskirche zu Wittenberg. Über alle
Wirtschaftsbereiche hinweg führt ein
Minus der Arbeitstage um ein Prozent
im Durchschnitt zu einem Rückgang
des Wirtschaftswachstums von 0,2 bis
0,3 Prozentpunkten. Der Kalenderef-
fekt wird das Bruttoinlandsprodukt im
Jahr 2017 also zweifelslos dämpfen.
248,6
Kommentar zum Kontenrahmen der Wohnungswirtschaft
erschienen
Das Fachbuch „Kommentar zum Kon-
tenrahmen der Wohnungswirtschaft“ ist
Ende 2016 neu im Haufe Verlag erschie-
nen. Die Neuauflage des Standardwerks
wurde vom GdW-Arbeitskreis „Bilanzie-
rungsfragen“ der Konferenz der Prü-
fungsdirektoren grundlegend überar-
beitet und behandelt die Änderungen
durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungs-
gesetz (BilRUG). Das Fachbuch geht auf
die besonderen Gliederungsvorschriften
und die betrieblichen Abläufe in den
Haupttätigkeitsbereichen von Woh-
nungsunternehmen ein.
(geb/schi)
Recht so
„Nach der ‚small claims procedure‘ der Europäischen Union liegt ein
geringfügiger Betrag dann vor, wenn er 2000,00 Euro nicht überschreitet
(vgl. Art. 2 VO (EG) Nr. 861/2007). Nicht anzuwenden ist die entspre-
chende Bestimmung auf die Miete, mit Ausnahme von Klagen wegen
Geldforderungen, um die es sich hier handelt. Im vorliegenden Fall war
der Mieter also nicht mit einer Monatsmiete in Verzug. Weil es nicht
um eine Monatsmiete ging, berücksichtigte das Gericht die Höhe der Geldforderung
sowie das hier geringe Verschulden des Mieters unter Berücksichtigung des seit lan-
gem bestehenden Mietverhältnisses. Diese Entscheidung ist also nicht zu verwech-
seln mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 4. Februar 2015 (Az.: VIII ZR
175/14). Da dort der Mieter mit mehr als zwei Monatsmieten in Verzug war, stützte
der Vermieter die Kündigung auf § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetz-
buch (BGB) aus wichtigem Grund. Anders als bei § 573 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1
BGB – also dem vom Landgericht zu beurteilenden Fall – findet dort eine Berücksich-
tigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich
nicht statt. Auf ein Verschulden kommt es dann nicht mehr an. Hier beurteilte das
Gericht die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung nach § 573 BGB, für das
ein vom Gericht festzustellendes berechtigtes Interesse vorliegen muss.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Beschluss vom 20. Oktober 2016 hat das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 214/16) ent-
schieden, dass der Zahlungsverzug des Mieters mit einem die Bagatellgrenzen des Euro-
päischen Verfahrens für geringfügige Forderungen erheblich unterschreitenden Betrag
– hier: 911,92 Euro – bei einem langjährigen Mietverhältnis die ordentliche Kündigung
unabhängig von der Höhe der monatlich geschuldeten Miete zumindest dann nicht recht-
fertige, wenn der Verzug darauf zurückzuführen ist, dass dem Mieter bei der Beantragung
oder Überwachung der ihm zustehenden und seine Miete deckenden staatlichen Trans-
ferleistungen bloße Fahrlässigkeit zur Last fällt. In dem zur Entscheidung anstehenden
Sachverhalt berücksichtigte das Gericht zugunsten des Mieters vor allem den bisherigen
beanstandungsfreien Verlauf des über 15 Jahre andauernden Mietverhältnisses. Dieser
erheblichen Dauer stehe bei der gebotenen absoluten Betrachtung mit Mietrückständen
in Höhe von 911,92 Euro ein vergleichsweise geringer Betrag entgegen, der in einem über-
schaubaren Zeitraum von lediglich einem halben Jahr angefallen sei und – nach Ansicht
des Gerichts – zu dem nicht geeignet sei, die wirtschaftlichen Interessen der gewerblich
vermietenden Klägerin spürbar zu gefährden. Auch haben die beklagten Mieter entspre-
chende Mahnungen zeitnah und noch hinreichend weit vor Ausspruch der Kündigung an
das Jobcenter weitgeleitet.
Quelle: Haufe Lexware
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