WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 34/2017 - page 8

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5491
Zur Abberufung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
ZAHL DER WOCHE
Flüchtlinge wurden im Juni 2017 nach
Angaben der Asylgesuch-Statistik des
Bundesamts für Migration und Flücht­
linge (BAMF) bei der Einreise nach
Deutschland neu erfasst. Dies ist ein
deutlicher Rückgang gegenüber dem
Anfang des Jahres 2016, als durch­
schnittlich etwa 58.000 Personen im
EASY-System monatlich registriert wur­
den. Seit April 2016 bewegt sich die
Zahl der monatlich erfassten Geflüch­
teten etwa auf dem Niveau von 15.000
Personen. Diese Entwicklung ist im
Wesentlichen auf die Schließung der
Balkanroute zurückzuführen. Im Juni
2017 kamen 61,1 Prozent der Flücht­
linge, die in der Asylgesuch-Statistik
erfasst wurden, aus Ländern, die von
Kriegen, Bürgerkriegen oder starker
politischer Verfolgung betroffen sind,
alleine 24,2 Prozent aus Syrien. Aller­
dings ist dies ein deutlicher Rückgang
gegenüber den ersten drei Monaten
des Jahres 2016, als noch gut 85 Pro­
zent aus diesen Ländern kamen – und
rund 40 Prozent aus Syrien.
12.000
Am 7. September 2017 und somit nur knapp drei Wochen vor der Bun­
destagswahl findet der abschließende #WohWiTalk des GdW statt. Die
Wohnungswirtschaft wirft einen Blick hinter die Kulissen des Wahlkampf­
geschehens und beleuchtet die aktuellen Herausforderungen der Mehr­
heitsbildung: Wie funktionieren Wahlkampf und Wähler? Worauf muss
sich die Politik einstellen? Wie ist das Spannungsfeld zwischen Fake
News, Wutbürgern und der Realität zu erklären? Als Schwerpunkt der
Talkrunde werden zudem Fragen zu wirtschaftlichen Leitplanken für
bezahlbares Wohnen und Bauen, sichere Quartiere sowie weitere aktu­
elle und Wahl-relevante Themen erörtert.
Recht so
„Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Gesellschafter-Geschäftsfüh­
rer auf die Behauptung eines wichtigen Grundes durch den Minderheits­
gesellschafter hin mit seinem Stimmrecht ausgeschlossen gewesen wäre,
ist es nach Ansicht des BGH für die gerichtliche Beschlussüberprüfung
ohne Bedeutung, dass er als Versammlungsleiter seine Stimme dennoch
gezählt hat. Hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit
von Gesellschafterbeschlüssen, die die Abberufung oder die Kündigung des Anstel­
lungsvertrages eines Gesellschaftergeschäftsführers aus wichtigem Grund betreffen,
ist nach Ansicht des BGH allein darauf abzustellen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund
im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag oder nicht. Das Vorliegen dieses wichtigen
Grundes hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft. Da nach
Auffassung des Gerichtes im vorliegenden Fall kein wichtiger Grund vorgelegen
hat, wurde die Anfechtungsklage des Minderheitsgesellschafters zurückgewiesen.
Angesichts der vorliegenden Entscheidung sollten Minderheitsgesellschafter, die die
Abberufung und fristlose Kündigung des Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführers
gerichtlich durchsetzen möchten, substantiiert den aus ihrer Sicht vorliegenden wich­
tigen Grund darlegen. Das tatsächliche Vorliegen des wichtigen Grundes wird mit
dieser Entscheidung zur richterlichen Überprüfung gestellt.“
EXPERTENMEINUNG
von Dr. Matthias Zabel
GdW-Referent „Recht“
Foto: GdW, Urban Ruths
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat, ist bei der gerichtlichen Überprü­
fung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die die Abberufung oder die Kün­
digung des Anstellungsvertrages eines Gesellschaftergeschäftsführers aus wichtigem
Grund betreffen, darauf abzustellen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der
Beschlussfassung vorlag oder nicht (Az.: II ZR 77/16). Im vorliegenden Fall gibt es zwei
Gesellschafter, die mit 49 Prozent beziehungsweise 51 Prozent an der GmbH beteiligt
sind; letzterer ist Allein-Geschäftsführer. Der Allein-Geschäftsführer lud zu einer Gesell­
schafterversammlung ein. Auf dieser wurde unter anderem über seine sofortige Abberu­
fung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund Beschluss gefasst. Der Minderheitsgesell­
schafter stimmte für die Beschlussanträge, der Gesellschafter-Geschäftsführer stimmte
dagegen und stellte als Versammlungsleiter die Ablehnung der Beschlussanträge fest.
Daraufhin focht der unterlegene Gesellschafter den Beschluss an. Seiner Ansicht nach sei
der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem Stimmrecht ausgeschlossen gewesen. Ein
Gesellschafter sei bereits dann von der Stimmabgabe ausgeschlossen, wenn ein in seiner
Person liegender, als wichtiger Grund qualifizierbarer Sachverhalt zur Abstimmung gestellt
wurde. Der BGH entschied indes anders.
7. September 2017, 17 Uhr
Große Schlussrunde: WohWi Talk live aus dem Bundestag
Diskutieren Sie mit!
Der WohWiTalk wird live ins Inter­
net übertragen. Über einen Live-
Chat ebenso wie über Twitter unter
dem Hashtag #
WohWiTalk
können
Sie uns Ihre Fragen stellen, die wir in
die Diskussion einfließen lassen! Alle
Informationen sowie den Livestream
finden Sie auf
wohnungswirtschaft.de
Die Runde wird von Dr.
Daniel Delhaes
, Korrespondent beim Handelsblatt, moderiert
und live ins Internet übertragen.
Auf dem Podium werden neben GdW-Präsident
Axel Gedaschko
der österreichische Bestsel­
lerautor
Roman Maria Koidl
und die ehemaligen Bundestagsabgeordneten
Leo Dautzen-
berg
(CDU) und
Klaus Uwe Benneter
(SPD) diskutieren. Der GdW veröffentlicht zu jeder
Diskussionsrunde ein Booklet mit den wich­
tigsten Fakten zum Thema. Das Booklet „14
Punkte für eine neue Wohnungspolitik“ steht
in Kürze zum Download auf
wohnungswirtschaft.de bereit.
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