WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 44/2017 - page 6

Unter der Schirmherrschaft von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier
ist im Juni 2017 erstmals der „Integrationspreis 2017“ verliehen worden.
Die nun frisch erschienene umfassende Dokumentation stellt alle nomi-
nierten und ausgezeichneten Wettbewerbsbeiträge vor. Jedes der Projekte
zeigt dabei eindrucksvoll, wie die strategische Verknüpfung zwischen bau-
lichen und sozialen Maßnahmen zur Integrationsförderung und zu einer
lebendigen Nachbarschaft beitragen kann.
Die Dokumentation umfasst unter anderem die detaillierten Projetbeschrei-
bungen zu 12 Projekten aus den Kategorien „Nachbarschaften“ und „Netz-
werke“ einschließlich der jeweiligen Preisträger.
(koch)
Die Online-Version der Publikation finden Sie unter diesem Kurz-Link:
lgemeine Infos zum Wettbewerb unter
Weitere Informationen zum Programm Soziale Stadt
finden Sie unter
GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5501
Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen: Wer ist Vermieter?
ZAHL DER WOCHE
Prozent mehr Frauen als Männer leben
in der Europäischen Union (EU). Dar-
auf wies das Statistische Amt der EU
in einer Auswertung der Bevölkerungs-
statistik hin. Aufgrund ihrer höheren
Lebenserwartung gibt es mehr Frauen
als Männer in der EU. Im Jahr 2016 ent-
fielen auf 100 Männer insgesamt 105
Frauen. In den meisten Mitgliedstaaten
gab es mehr Frauen als Männer, wobei
die Unterschiede in Lettland (+18 Pro-
zent), Litauen (+17 Prozent) und Est-
land (+13 Prozent) am größten waren.
In Luxemburg, Malta und Schweden
gab es hingegen etwas mehr Männer
als Frauen. In der Altersgruppe der ab
65-Jährigen gab es im EU-Durchschnitt
33 Prozent mehr Frauen als Männer.
In der Altersgruppe bis 18 Jahre gab
es hingegen fünf Prozent mehr männ­
liche als weibliche Personen.
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Integrationspreis 2017:
Ausführliche Dokumentation erschienen
Recht so
„Anders als bei der Eigenbedarfskündigung, bei der ein berechtigtes
Interesse eines Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses auch
dann besteht, wenn der Vermieter die Räume für nahestehende Dritte,
also für seine Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts
benötigt, macht der BGH hier deutlich, dass es bei der sogenannten Ver-
wertungskündigung zur Feststellung erheblicher Nachteile nur auf den
im Vertrag genannten Vermieter ankommt. Wirtschaftliche Nachteile und Interessen
Dritter oder einer anderen Personengesellschaft sind nicht relevant, auch wenn der
Vermieter Geschäftsführer der Personengesellschaft ist.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 27. September 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur sogenannten
Verwertungskündigung nach § 573 Absatz 2 Nummer 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Stellung genommen. Die Vorschrift bestimmt, dass eine ordentliche Kündigung des Ver-
mieters dann möglich ist, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnis-
ses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und
dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Nach dem Urteil des BGH setzt die Kündi-
gung nach § 573 Absatz 2 Nummer 3 BGB einen erheblichen Nachteil beim Vermieter
selbst voraus. Ein Nachteil bei einer mit der vermieteten Gesellschaft persönlich und wirt-
schaftlich verbundenen „Schwestergesellschaft“ reiche insoweit nicht aus. Insofern war
die Kündigung der Vermieterin, die – sinngemäß zusammengefasst – auf dem Grundstück
der streitgegenständlichen Wohnung ein Modegeschäft, dessen Geschäftsführerin die
Vermieterin ebenfalls war, erweitern wollte, nicht rechtmäßig.
In der um-
fassenden
Doku-
mentation
finden sich
alle Details
zu den
nominierten
Projekten
und den
Gewinnern.
Quelle: Dagmar Weidemüller
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