WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 49/2017 - page 6

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5506
Maßstab bei fristloser Kündigung: Geminderte oder vereinbarte Miete?
ZAHL DER WOCHE
Millionen Personen mit Wohnort in
Deutschland waren im Oktober 2017
erwerbstätig. Gegenüber Oktober
2016 nahm die Zahl der Erwerbstäti-
gen um 650.000 Personen oder 1,5
Prozent zu. Wie das Statistische Bun-
desamt weiter mitteilte, betrug die
Vorjahresveränderungsrate in den bis-
herigen 10 Monaten des Jahres 2017
somit jeweils 1,5 Prozent. Erwerbs-
los waren im Oktober 2017 rund 1,6
Millionen Personen, 92.000 weniger
als ein Jahr zuvor. Erwerbslose wer-
den in der Erwerbstätigenstatistik des
Statistischen Bundesamtes nach dem
Erwerbstatuskonzept der Internationa-
len Arbeitsorganisation (ILO) gezählt.
Die ausgewiesene Erwerbslosigkeit
darf deswegen nicht mit der regist-
rierten Arbeitslosigkeit verwechselt
werden, die von der Bundesagentur
für Arbeit entsprechend dem Sozial-
gesetzbuch veröffentlicht wird. Das
Erwerbstätigenpotenzial wurde auch
2017 deutlich durch Zuwanderung
aus dem Ausland gestärkt. Angesichts
der demografischen Rahmenbedin-
gungen hat sich das Arbeitskräfte-
potenzial – die Alterung der ansässi-
gen Bevölkerung isoliert betrachtet
– nach Berechnungen des Instituts für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung in
Nürnberg im Jahr 2017 um 310.000
Arbeitskräfte reduziert.
44,6
Mit wenig Geld große Wirkung erreichen – Die GeWoSüd
unterstützt den Bau eines Mädchenwohnheims in Sambia
Unabhängig von der Frage, wie viele Menschen aus anderen Ländern und
Kulturen Deutschland aufnehmen kann, wird in der politischen Debatte
immer wieder betont, dass es vor allem darum gehen muss, die Ursachen
für globale Krisen und Flucht anzupacken und zu lösen. Nur so können die
Bedingungen geschaffen werden die ein menschenwürdiges Leben auch in
den ärmeren Ländern der Welt ermöglichen. Dazu gehört vor allem auch
das Recht auf Wohnen. Um dieses Grundrecht der Menschen in wirtschaft-
lich schwachen Ländern zu sichern, unterstützt die GeWoSüd die Arbeit
des Vereins Deutsche Entwicklungshilfe für soziales Wohnungs- und Sied-
Recht so
„Bei der Frage einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen
Zahlungsverzugs entsteht vereinzelt die Problematik, ob Maßstab für
die Berechnung der Miethöhe die im Vertrag genannte und daher ver-
einbarte Miete oder die bei Mängeln entsprechend geminderte Miete
ist. Die Entscheidung des BGH dürfte allenfalls ein ‚Fingerzeig‘ sein. Der
Senat begründet seine Ansicht nicht, da es darauf im Urteil auch nicht
ankam. Soweit der BGH auf die Fortführung entsprechender Senatsurteile verweist,
geht es dort unter anderem um die Frage, ob die Mietminderung berechtigt oder
unberechtigt ist. Bei unberechtigter Mietminderung wird weiter die Frage behandelt,
ob der Mieter dies hätte wissen müssen. Bei berechtigter Mietminderung geht die
Literatur aus nachvollziehbaren Gründen vielfach von einem Zurückbehaltungsrecht
des Mieters aus. Dann wäre der Betrag der geminderten Miete Maßstab für den Zah-
lungsrückstand. Die Frage, ob die Mietminderung berechtigt ist, wäre dann – und dies
passiert vielfach – im Kündigungsprozess zu klären. Soweit, so kompliziert. Insofern
bleibt die Entwicklung abzuwarten. Bis zur gerichtlichen Klarheit über diesen Punkt
besteht Rechtssicherheit dann, wenn Mieter zunächst unter Vorbehalt zahlen bezie-
hungsweise die Frage einer berechtigten Minderung schnell geklärt wird. Anders
dürfte es sich nur dann verhalten, wenn es auf der Hand liegt, dass eine Mietmin­
derung unberechtigt ist.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 27. September 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen eines
Leitsatzes darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung, ob der zur außerordentlichen
Kündigung berechtigende Zahlungsrückstand des Mieters die Miete für einen Monat
übersteigt, nicht auf die (berechtigterweise) geminderte Miete, sondern auf die vertrag-
lich vereinbarte Gesamtmiete abzustellen sei. Der BGH verweist hier auf eine Fortführung
entsprechender Senatsurteile (Aktenzeichen: VIII ZR 193/16).
Foto: GdW
DESWOS-Vor-
standsmitglied
Dr. Christian
Lieberknecht
bei der Scheck-
übergabe mit
den Vorstands-
mitgliedern
der GeWoSüd,
Norbert Reinelt
und Siegmund
Kroll (v. l.)
lungswesen (DESWOS). In diesem Jahr spendet die GeWoSüd
einen zweckgebundenen Betrag in Höhe von 3.000 Euro für den
Bau eines Mädchenwohnheimes mit angeschlossener Sekundar-
schule in Mulanga in Sambia. Fast die Hälfte der Bevölkerung in
Sambia sind Kinder bis 14 Jahre. Viele dieser Kinder haben keine
Eltern oder erwachsene Verwandte mehr. Durch die Unterstüt-
zung des DESWOS-Projekts „Mädchenwohnheim in Sambia“
wird ein wichtiger Beitrag geleistet, jungen Mädchen Schutz,
ein Zuhause und eine Schulbildung zu ermöglichen.
(büs/koch)
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