Wohnungspolitische Informationen 24/2017 - page 8

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5481
Austausch eines Gasherds gegen Induktionsherd als Modernisierungsmaß-
nahme
ZAHL DER WOCHE
betrug der Anstieg des Durchschnitts-
alters der Bevölkerung in Deutschland
von der Jahrtausendwende bis 2015.
Die Bevölkerung in Deutschland wird
älter aber die regionalen Unterschiede
sind groß. Das geht aus einer Aus-
wertung des Bundesinstituts für Bau-,
Stadt- und Raumforschung (BBSR) her-
vor. Während das Durchschnittsalter in
den Universitätsstädten Freiburg und
Heidelberg 39,8 beziehungsweise 39,9
Jahre beträgt, liegt es in einigen ost-
deutschen Landkreisen und kreisfreien
Städten etwa zehn Jahre darüber, zum
Beispiel in Suhl (49,1), im Altenburger
Land (49,4) und in Dessau (49,5). Dort
liegt der Anteil der über 64-Jährigen
zudem bei knapp 30 Prozent. In Frei-
burg und Heidelberg sind hingegen
nur rund 16 Prozent älter als 64 Jahre.
Weil viele strukturschwache Gebiete
an junger Bevölkerung verloren haben,
altern diese schneller. Die Kluft zwi-
schen wachsenden Groß- und Univer-
sitätsstädten und den Gebieten jen-
seits der Ballungsräume hat sich in den
letzten Jahren vertieft. Besonders stark
macht sich die Alterung der Bevölke-
rung in strukturschwachen Gebieten
abseits der Ballungsräume bemerkbar.
Allein zwischen 2000 und 2015 haben
Landkreise wie Suhl (minus 22 Pro-
zent), Oberspreewald-Lausitz (minus
21,7 Prozent) und Spree-Neiße (minus
19,9 Prozent) jeden fünften Einwohner
verloren.
3,3
Nachwuchsförderung: GdW vergibt Stipendien für die
besten Immobilienkaufleute 2017
Der GdW und seine Mitgliedsverbände engagieren sich intensiv in den
Bereichen „Berufliche Bildung“ und „Personalentwicklung“, um junge,
kluge Köpfe für die Wohnungswirtschaft zu gewinnen. So ist die „Azubi-
Kampagne der Wohnungswirtschaft“ beispielsweise mit dem immobi-
lienmanager Award 2017 in der Kategorie „Kommunikation“ ausge-
zeichnet worden.
Im Rahmen dieses Engagements für den Branchen-Nachwuchs vergibt
der GdW zum kommenden Wintersemester 2017/2018 wieder drei Sti-
pendien für ein berufsbegleitendes immobilienwirtschaftliches Bache-
lor-Studium an die besten Absolventen/-innen der Ausbildung zum/zur
Immobilienkaufmann/-frau des Jahres 2017 aus den GdW-Mitgliedsun-
ternehmen. Die Frist für die Abgabe der Bewerbungsunterlagen endet
am 5. September 2017.
(wei/schi)
Weitere Informationen sowie die Stipendienordnung finden Sie unter diesem
Kurz-Link:
Recht so
„Modernisierungsmaßnahmen sind solche, durch die der Gebrauchswert
der Mietsache nachhaltig erhöht wird. Nicht vom Modernisierungsbegriff
umfasst sind also reine Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandset-
zung. Diese Maßnahmen zählen allein dazu, dem Mieter den Gebrauch
der Wohnung so zu ermöglichen, wie es die Parteien bei Abschluss des
Mietvertrags vereinbart haben. Insofern ist ein Induktionsherd durchaus
etwas ‚Besseres‘ als noch der Gasherd, der bei Abschluss des Mietvertrages in der
Wohnung vorhanden war. Wenn aber der Mieter aufgrund der Modernisierungsmaß-
nahme neue Anschaffungen tätigen muss, ist es nur interessengerecht, wenn hierfür
ein entsprechender Aufwandsvorschuss zu leisten ist.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg handelt es sich beim Austausch eines
Gasherds gegen einen Induktionsherd um eine Modernisierungsmaßnahme, durch die
der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird. Weiter meint das Gericht, dass
die Anschaffung neuer Töpfe, die sich für den Gebrauch bei Induktionsherden eignen,
Aufwendungen im Sinne von § 555a Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstel-
len (Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 2. November 2016 – 103 C 196/16). Das
Amtsgericht Berlin-Schöneberg verurteilte die beklagten Mieter, die Durchführung des
Austauschs des vorhandenen Gasherds gegen den Elektroherd mit Induktionskochfeld
zu dulden und den von ihnen beauftragten Handwerkern Zugang zu gewähren, Zug um
Zug gegen Zahlung eines entsprechenden Aufwandsvorschusses seitens der Vermieterin in
Höhe von 500 Euro. Der Austausch stelle nach Ansicht des Gerichts deshalb eine Moder-
nisierungsmaßnahme dar, weil beim Induktionsherd im Gegensatz zum Gasherd sich die
Unfallgefahr beim Betrieb des Herds deutlich reduziere, weil eine offene Flamme nicht
mehr vorhanden sei. Weiter gelte ein Induktionsherd nach dem Berliner Mietspiegel 2015
als wohnwerterhöhendes Merkmal. Der vom Vermieter zu zahlende Aufwandsvorschuss
entspricht der Bestimmung in § 555d Absatz 6 BGB in Verbindung mit § 555a Absatz 3
BGB. Die Mieter müssen in Folge des Einbaus des Induktionsherds neue Töpfe anschaffen.
Quelle: GdW
Passend zur Verleihung
des Integrationspreises
am 13. Juni 2017: ein
Motiv aus der Image-
kampagne des GdW.
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