WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 19/2016 - page 6

NACHRUF
Mat-Nr. 06505-5425
Umlagefähigkeit von Gartenpflegekosten für Parkanlagen als Betriebskosten
ZAHL DER WOCHE
Prozent aller deutschen Haushalte
hielten im Jahr 2014 Aktien. Damit ist
Aktienbesitz nach wie vor nicht sehr
weit verbreitet, wie die Deutsche Bun-
desbank mitteilte. Bei den vermögend-
sten 20 Prozent der Haushalte lag der
Anteil der Aktienbesitzer mit 32 Pro-
zent deutlich höher. Er hat sich seit
2010 allerdings nicht verändert. Der
Anteil der Haushalte, die Fonds besit-
zen, ist zwischen 2010 und 2014 von
17 Prozent auf 13 Prozent zurückge-
gangen. Das Anlageverhalten der
deutschen Haushalte insgesamt kann
also immer noch als eher konserva-
tiv angesehen werden. Innerhalb des
Sachvermögens spielten Immobilien
die wichtigste Rolle. 44 Prozent der
Haushalte besaßen 2014 ihren Haupt-
wohnsitz. Der Anteil von Haushalten
mit anderem Immobilienbesitz – zum
Beispiel Mietwohnungen, aber auch
Grundstücke – lag bei 20 Prozent.
Der Immobilienbesitz konzentrierte
sich vor allem bei den vermögende-
ren Haushalten. Im oberen Fünftel der
Netto-Vermögensverteilung lebten nur
10 Prozent der Haushalte nicht in der
eigenen Immobilie.
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GdW-NEWS
GdW-Broschüre 2015/2016 – „Heimat ist mehr als vier Wände“
Die
Wohnungswirtschaft
steht 2015/2016 vor gro-
ßen Herausforderungen. Die
Unterbringung und Integ-
ration vieler Menschen, die
vor Krieg, Gewalt und Armut
nach Deutschland fliehen,
steht dabei ebenso im Mit-
telpunkt wie steigende Woh-
nungsnachfrage und die
Pläne für das zweite Miet-
rechtpaket.
Einen umfassenden Überblick
über die politischen Aktivitä-
ten und zahlreichen Veran-
staltungen des GdW finden
Sie in der Broschüre „Hei-
mat ist mehr als vier Wände
– Ohne Integration ist alles
Recht so
„So nachvollziehbar die Entscheidung auch ist, sie kann im Einzelfall mit
Schwierigkeiten verbunden sein. Häufig nämlich sind Gartenanlagen
im Privateigentum so angelegt, dass der Zutritt nach den bauplaneri-
schen Bestimmungen oder dem Gesamteindruck auch fremden Personen
gestattet ist, die nicht in der Mietanlage wohnen. Der Übergang ist flie-
ßend. Wollen Vermieter sicher gehen, dass entsprechende Gartenpflege-
kosten umgelegt werden können, müssten sie die entsprechenden Flächen eigentlich
als Privatgrundstück kenntlich machen. Unabhängig des optischen Erscheinungsbildes
ist dies jedoch wenig praktikabel. Insofern muss es darauf ankommen, ob die ent-
sprechenden Flächen der Gartenanlage selber als öffentliche Fläche gewidmet sind
oder nicht. Neben dem Gesamteindruck der Anlage dürften und sollten in diesen
Grenzfällen insbesondere die bauplanerischen Bestimmungen entscheidend sein.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 10. Februar 2016 (Az.: VIII ZR 33/15) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ent-
schieden, dass Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder
durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet sind, der erforder-
liche Bezug zur Mietsache fehle, der über das in § 556 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetz-
buch (BGB) enthaltene Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs für die Umlegung
von Betriebskosten vorausgesetzt ist. Liege eine derartige Widmung zugunsten der Öffent-
lichkeit vor, so dass jedermann die Nutzung dieser Flächen unabhängig davon gestattet ist,
ob er eine Wohnung in der Wohnanlage angemietet habe, können die Kosten der Pflege
dieser Flächen nicht als Betriebskosten den Wohnraummietern angelastet werden.
In der neuen Broschüre gibt es viel über die Arbeit des GdW zu
entdecken.
Quelle: GdW/Screenshot
nichts“. Sie bietet einen kompakten Einblick in die Daten, Fakten und
Impressionen des wohnungswirtschaftlichen Jahres 2015 und die ersten
Monate des Jahres 2016.
(schi)
Eine blätterbare elektronische Version der GdW-Broschüre 2015/2016 sowie
eine PDF-Version zum Download finden Sie unter diesem Kurz-Link:
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