WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 50/2016 - page 6

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5456
Grobe Fahrlässigkeit bei brennendem Adventskranz
ZAHL DER WOCHE
4,2 Millionen Kinder im Alter unter
sechs Jahren lebten 2015 in Deutsch-
land. Wie das Statistische Bundesamt
auf der Basis des Mikrozensus mit-
teilte, lebten nahezu drei Viertel der
Kinder dieser Altersgruppe bei verhei-
rateten Eltern (72 Prozent). Rund 14
Prozent wohnten bei alleinerziehenden
Elternteilen und nochmal 14 Prozent
bei Eltern in Lebensgemeinschaften. In
Ostdeutschland lebte 2015 lediglich die
Hälfte (50 Prozent) der unter Sechsjäh-
rigen bei Ehepaaren (Westdeutschland:
78 Prozent), 29 Prozent bei Lebensge-
meinschaften (Westdeutschland: 11
Prozent) und 21 Prozent bei Alleiner-
ziehenden (Westdeutschland: 12 Pro-
zent). 36 Prozent aller Kinder unter
sechs Jahren in Deutschland haben,
zumeist über die Herkunft der Eltern,
einen Migrationshintergrund. In West-
deutschland liegt dieser Anteil bei 40
Prozent. In Ostdeutschland haben 10
Prozent der unter Sechsjährigen einen
Migrationshintergrund.
4,2
GdW auf dem Parteitag der CDU Deutschlands
Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW war vom 5. bis 7.
Dezember 2016 auf dem 29. Parteitag der CDU Deutschlands in der Esse-
ner Grugahalle mit einem eigenen Stand vor Ort. Zahlreiche Spitzenpoli-
tiker der Regierungspartei besuchten die Wohnungswirtschaft, darunter
auch Generalsekretär Peter Tauber. Die Delegierten des CDU-Parteitags
fassten unter anderem Beschlüsse zum Thema bezahlbares Wohnen in
Städten und Ballungsräumen. So fordert die CDU beispielsweise, die Vor-
Recht so
„Seit 2008 sieht das Versicherungsvertragsgesetz vor, dass ein grob fahr-
lässig verursachter Schaden abhängig vom Verschuldungsgrad zumindest
anteilig zu ersetzen ist. So heißt es in § 81 Absatz 2 Versicherungsver-
tragsgesetz (VVG), dass bei grober Fahrlässigkeit der Versicherer berech-
tigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Ver-
sicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Entscheidend
kommt es hier also darauf an, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Sie wird gemeinhin
angenommen, wenn die im rechtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhn-
lich hohem Maß verletzt wurde, oder wenn naheliegenden Überlegungen nicht ange-
stellt wurden. Der kurze Gang zur Toilette oder in andere Räumlichkeiten verpflichtet
sicherlich nicht zum ‚Auspusten‘ der Adventskerzen. Dass es im weiteren Verlauf des
hier zu beurteilenden Sachverhalts klingelt, beim Nachsehen die Türe zufällt und der
Haustürschlüssel vergessen wurde, ist keine Verletzung der Sorgfaltspflicht in unge-
wöhnlich hohem Maße – sondern ‚Pech‘.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 26. Oktober 2001 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth das Folgende ent-
schieden: Lässt der Wohnungsmieter einen Adventskranz mit brennenden Kerzen unbe-
aufsichtigt, um die Toilette aufzusuchen, und verlässt er unmittelbar danach die Wohnung,
um sich zur Haustür zu begeben, weil es geläutet hat, verursacht er den durch die Kerzen
ausgelösten Wohnungsbrand nicht grob fahrlässig, wenn sich seine Rückkehr dadurch
verzögert, dass die Wohnungstür, die er nur angelehnt hatte, weil er keinen Wohnungs-
schlüssel mit sich führte, zugeschlagen ist (Az.: 7 S 433/01). Insofern lehnte das Landge-
richt den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit ab und bejahte insofern die Eintrittspflicht
der Versicherung.
GdW-Pressespre-
cherin Katharina
Burkardt, Geschäfts-
führer Dr. Christian
Lieberknecht,
Bundesgesundheits-
minister Hermann
Gröhe und GdW-
Justiziar Carsten
Herlitz (v. l.)
Fotos: GdW
GdW-Präsident Axel Gedaschko mit Dr. Jan-Marco Luczak, Mietrechtsexperte
der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, der CDU-Bundestagsabgeordneten Yvonne
Magwas und GdW-Geschäftsführer Dr. Christian Lieberknecht (v. l.)
schriften der Gebäudedämmung aus der Energieeinsparverord-
nung auf den Prüfstand zu stellen. Es gelte, einen vernünftigen
Ausgleich zwischen Energieeffizienz, Energieeinsparung und
Wohnraumverteuerung zu finden.
(kön/schi)
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