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NACHRUF
Mat-Nr. 06505-5439
Zur Beratungspflicht eines Steuerberaters
ZAHL DER WOCHE
Flüchtlinge wurden in Deutschland
im Monat Juni 2016 neu erfasst. Dies
ergeben Zahlen des EASY-System, das
neu eingetroffene Flüchtlinge zur Ver-
teilung über die Bundesländer erfasst.
Dies ist ein deutlicher Rückgang
gegenüber Anfang des Jahres 2016,
als im Januar und Februar im Schnitt
noch jeweils 76.500 Personen regist-
riert wurden. Dieser Rückgang ist im
Wesentlichen auf die Schließung der
Balkanroute zurückzuführen. Eine
offene Frage ist allerdings, ob im Jah-
resverlauf neue Fluchtrouten entste-
hen. Die tatsächliche Zahl der Flücht-
linge kann beispielsweise aufgrund
von Rück- und Weiterreisen von den
Zahlen des EASY-Systems in die eine
oder andere Richtung abweichen. Her-
kunftsländer der Flüchtlingsmigration
konzentrieren sich auf Kriegs- und Kri-
sengebiete. Im Juni 2016 kamen 58
Prozent der Flüchtlinge, die im EASY-
System erfasst wurden, aus Ländern,
die von Kriegen, Bürgerkriegen oder
starker politischer Verfolgung betroffen
sind, alleine 16 Prozent aus Syrien.
GdW-NEWS
GdW-Präsident macht Station in Sachsen-Anhalt
Bitterfeld
– Im Rahmen der diesjährigen
Sommertour besuchte GdW-Präsident Axel
Gedaschko Anfang August die Stadt Bitter-
feld in Sachsen-Anhalt.
Besonders die sinkende Bevölkerungszahl
und die damit verbundenen Konsequen-
zen für die Region waren Schwerpunkt der
Gespräche.
Um die Folgen möglichst gut abzufedern,
stellten Ronald Meißner, Verbandsdirektor
des Verbandes der Wohnungsgenossen-
schaften Sachsen-Anhalt (VdWg), und Jost
Riecke, Verbandsdirektor des Verbandes
der Wohnungswirtschaft Sachsen-Anhalt
(VdW), den von ihnen erarbeiteten Maß-
nahmen-Dreiklang vor. Gedaschko prä-
sentierte zudem einen 10-Punkte-Plan des
Spitzenverbandes, der kürzlich in Berlin der
Politik vorgestellt wurde.
(kön)
Recht so
„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) darf ein Steu-
erberater grundsätzlich auf die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten
Gesetze vertrauen. Dabei hat er sich an der jeweils aktuellen höchst-
richterlichen Rechtsprechung auszurichten, wobei im Einzelfall unter
bestimmten Voraussetzungen eine Änderung der Rechtsprechung in
Betracht zu ziehen ist. Nach der für die beklagte Steuerberaterin in jenem
Zeitraum maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH hatten Partner
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keinen Anspruch auf Durchführung einer
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Ehegatten-
splittings. Nur darauf kommt es nach Ansicht des OLG Naumburg an. Ob gegen die
einschlägigen Urteile des BFH Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde, kommt es
dagegen nicht an. Dies gilt auch, wenn in der Literatur auf die eingelegten Verfas-
sungsbeschwerden hingewiesen wird. Erst wenn der BFH von der Verfassungswidrig-
keit einer Norm überzeugt ist und deshalb die Sache dem BVerfG zur Entscheidung
vorlegt, entsteht eine Pflicht des Steuerberaters, auf eine mögliche Verfassungswid-
rigkeit der Norm hinzuweisen.“
EXPERTENMEINUNG
von Dr. Matthias Zabel
GdW-Referent „Recht“
Foto: GdW, Urban Ruths
Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Naumburg vom
März dieses Jahres (Az.: 4 U 36/15) ist ein Steuerberater nicht verpflichtet, auf die mög-
liche Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift aus den Steuergesetzen hinzuweisen, wenn
im zeitlichen Zusammenhang dazu vom Bundesfinanzhof (BFH) abgelehnt wurde, dem
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine vergleichbare Sache gemäß Artikel 100 Abatz 1
Grundgesetz (GG) zur Entscheidung vorzulegen. Im vorliegenden Fall verlangten zwei ein-
getragene Lebenspartner von der beklagten Steuerberaterin Schadenersatz. Ihre bis März
2011 bekanntgegebenen Einkommensteuerbescheide über jeweils getrennte Veranlagun-
gen wurden bestandskräftig. Im Jahr 2013 jedoch hat das BVerfG es mit dem allgemei-
nen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG für unvereinbar erklärt, dass eingetragene
Lebenspartner von der Zusammenveranlagung ausgeschlossen sind. Nach Ansicht der
Kläger hätte die Beklagte auf die Möglichkeit hinweisen müssen, die Einkommensteuer-
bescheide bis zu der genannten Entscheidung des BVerfG offen zu halten, um sich dann
die Steuervorteile einer Zusammenveranlagung zu sichern. Das OLG Naumburg verneinte
eine Haftung der Steuerberaterin.
Thomas Webel, Minister
für Landesentwicklung
und Verkehr, Jürgen
Voigt, Geschäftsführer der
Wohnungs- und Baugesell-
schaft Wolfen mbH, Daniel
Jircik, Geschäftsführer
der Stendaler Wohnungs-
baugesellschaft mbH und
Verbandsratsvorsitzender
des VdW, Ronald Meißner,
Verbandsdirektor des
VdWg, und GdW-Präsi-
dent Axel Gedaschko (v. l.)
Foto: vdw/VdwG
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