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NACHRUF
Mat-Nr. 06505-5437
Zum Widerruf einer Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen
ZAHL DER WOCHE
Prozent billiger als in Deutschland
sind Hotels und Gaststätten in Bulga-
rien. Wie das Statistische Bundesamt
weiter mitteilte, konnten Urlauber in
Bulgarien im vergangenen Jahr ihre
Ferien EU-weit am günstigsten ver-
bringen. Ähnlich niedrig wie in Bul-
garien gestaltete sich das Preisniveau
in Ungarn und Rumänien, wo Hotels
und Gaststätten jeweils 48 Prozent
günstiger sind als in der Bundesrepu-
blik. Daneben konnten Urlauber aber
auch in beliebten Reiseländern wie
Portugal oder Kroatien im Vergleich
zu Deutschland sparen: 2015 zahlten
sie dort für Gaststätten und Hotels 25
Prozent beziehungsweise 22 Prozent
weniger als in der Bundesrepublik. In
vielen Staaten der Europäischen Union
sind Hotelübernachtungen und Res-
taurantbesuche aber auch deutlich
teurer als in Deutschland: Dies war
2015 unter anderem in Frankreich (+
neun Prozent) oder Italien (+ 10 Pro-
zent) der Fall. Am tiefsten in die Tasche
greifen mussten Touristinnen und Tou-
risten in Nordeuropa: So lag in Däne-
mark das Preisniveau in Gaststätten
und Hotels um 50 Prozent höher als
in Deutschland, in Schweden um 42
Prozent. Europaweit am teuersten war
Urlaub in der Schweiz (+ 71 Prozent)
und in Norwegen (+ 67 Prozent).
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GdW-NEWS
Recht so
„Die Entscheidung des Gerichtes ist richtig und entspricht auch der Auf-
fassung des GdW. Die Regelungen über das Widerrufsrecht von außer-
halb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und Fernabsatzver-
trägen sollen insbesondere vor einer ‚Überrumpelungssituation‘ schützen.
Dies liegt hier nicht vor. Der Mieter kennt den Vermieter. Der Mieter hat
schließlich eine Frist von zwei Monaten, in der er überlegen kann, ob er
der Erhöhung zustimmen möchte oder nicht. Gleichzeitig ist das Mieterhöhungsver-
langen in Textform zu erklären und entsprechend zu begründen. Insofern stellen die
mietrechtlichen Vorschriften nicht nur hier einen ausreichenden Schutz des Mieters
vor übereilten Entscheidungen sicher. Im Rahmen der Neufassung der Vorschriften zu
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
hätte man durchaus für eine klarere Abgrenzung zu bestehenden Vorschriften sorgen
können. Dies hätte Rechtsunsicherheiten vermeiden können.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 27. April 2016 (Az.: 202 C 3/16) hat das Amtsgericht Gelsenkirchen entschie-
den, dass eine einmal erteilte Zustimmungserklärung zu einem Mieterhöhungsverlangen
nicht nach §§ 312c, 312g, 355, 357 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) widerrufen werden
kann. In dem zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt haben die Beklagten die Zustim-
mungserklärung zu einem Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558 ff. BGB unterzeichnet,
nach welcher die monatliche Grundmiete entsprechend erhöht werden sollte. Die Erklärung
wurde unter anderem mit der Begründung widerrufen, dass die Zustimmungserklärung
nur auf Grund des amtlich wirkenden Charakters des Dokuments unterzeichnet worden
sei, ohne Rechtsrat einzuholen. Nach Ansicht des Gerichtes stand den Mietern jedoch
kein Widerrufsrecht im Sinne der §§ 312 ff. BGB zu. Nach Ansicht des Gerichts bedürfe
es zur Annahme eines Fernabsatzgeschäfts zusätzliche Anforderungen, wie zum Beispiel
den Umstand, dass der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolge. Dabei handele es sich um eine selbststän-
dige zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung, neben der Verwendung des Fernkommunika-
tionsmittels. Damit seien die typischen Vertriebsformen von Waren, Dienstleistungen und
Finanzdienstleistungen im Internet gemeint. Die normale – schriftliche – Korrespondenz
mit einem Vertragspartner stelle kein solches Dienstleistungssystem dar.
Der BID-Stand bei der Expo Real
Foto: Büro Roman Lorenz
4.-6. Oktober 2016, München
GdW bei der Expo Real 2016
Der Spitzenverband der Wohnungswirt-
schaft GdW ist vom 4. bis 6. Oktober 2016
wieder auf der bedeutendsten Immobili-
enmesse Deutschlands und größten B2B-
Fachmesse Europas, der Expo Real, in
München vertreten. Neben den Mitglieds-
verbänden der BID präsentieren sich auf
dem großen Stand erneut viele Partner aus
Industrie und Wissenschaft. Ob Finanzie-
rung, Digitalisierung, bezahlbares Wohnen
und Bauen oder Gewerbeimmobilien: Am
Stand der BID treffen sich zahlreiche Mes-
sebesucher in Gesprächsrunden mit hoch-
rangigen Vertretern aus Politik, Wirtschaft,
Wissenschaft, Medien und Verbänden.
Auch in diesem Jahr wird das Bundesbau-
ministerium mit dem Bündnis für bezahl-
bares Wohnen und Bauen Standpartner
sein. Weitere geplante Highlights sind der
Besuch von Bundesbauministerin Dr. Bar-
bara Hendricks und EU-Kommissar Gün-
ther Oettinger am Messe-Mittwoch.
(schi)
Weitere Infos zum Programm finden Sie
in Kürze unter
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