WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 14/2016 - page 8

NACHRUF
Mat-Nr. 06505-5420
Anforderungen an ein vorprozessuales Sachverständigengutachten bei
Mieterhöhung
ZAHL DER WOCHE
Prozent der Unternehmen in Deutsch-
land, die über einen Internetzugang
verfügen, setzten 2015 Social Media
wie beispielsweise soziale Netzwerke
ein, um mit Kunden und Geschäfts-
partnern zu kommunizieren oder
interne Abläufe zu koordinieren. 2015
nutzten insgesamt 26 Prozent der
Unter-nehmen soziale Netzwerke wie
Facebook, Xing oder LinkedIn. Große
Unternehmen mit 250 und mehr
Beschäftigten waren dabei häufiger in
solchen Netzwerken aktiv (57 Prozent)
als Kleinstunternehmen mit weniger
als zehn Beschäftigten (25 Prozent).
Multimedia-Portale wurden allgemein
deutlich seltener als soziale Netzwerke
genutzt (neun Prozent), Weblogs oder
Mikroblogging-Dienste verwendeten
sogar nur vier Prozent. Der Großteil
der Unternehmen setzte Social Media
mit dem Ziel ein, seine Produkte dar-
zustellen oder das Unternehmensprofil
zu gestalten (70 Prozent). Viele Unter-
nehmen arbeiteten zudem mit Social
Media, um neues Personal zu gewin-
nen (45 Prozent) oder um Kundenan-
fragen und -kritik zu erhalten und zu
beantworten (43 Prozent).
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GdW-NEWS
Deutscher Bauherrenpreis für vielfältige Grundrisslösungen
Mit einer straßenbegleitenden Wohnbe-
bauung hat die kommunale Wohnungs-
baugesellschaft GWG in der Bad Schache-
ner Straße in München gemeinsam mit
florian krieger architektur und städtebau
gmbh eine Zeilenbausiedlung durch neue
Wohnformen räumlich gefasst, sodass
gemeinschaftliche Höfe mit guten Auf-
enthaltsmöglichkeiten gestaltet werden
konnten. Gestaffelte Kubaturen haben den
technischen Aufwand für den Lärmschutz
niedrig gehalten und vielfältige Grundriss-
lösungen für das Zusammenleben von Alt
und Jung ermöglicht.
(hun/burk)
Recht so
„Ein vorprozessuales Sachverständigengutachten ist ein Parteigutachten
(vergleiche auch Börstinghaus in jurisPR-BGHZivilR 6/2016, Anmerkung
1). Die Kosten trägt der Auftraggeber – hier der Vermieter. Das vor-
prozessuale Gutachten soll dem Mieter ermöglichen, die Berechtigung
des Mieterhöhungsverlangens zu überprüfen. Neben dem Mietspiegel,
der Auskunft aus einer Mietdatenbank und den sogenannten ‚drei Ver-
gleichswohnungen‘ kann also ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen zur Begründung eines Mieterhöhungs-
verlangens herangezogen werden, vergleiche § 558a Absatz 2 Bürgerliches Gesetz-
buch (BGB). Sind diese formellen Anforderungen erfüllt und haben Mieter (materielle)
Zweifel an dem Gutachten so dürfte ein entsprechendes vorprozessuales ‚Gegengut-
achten‘ wenig nützen. Entscheidend wäre dann ein gerichtliches Gutachten, das dann
die Partei zu zahlen hat, die in dem Verfahren unterliegt.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 3. Februar 2016 (Az.: VIII ZR 69/15) hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine
bisherige Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein vorprozessuales Sachverständi-
gengutachten im Mieterhöhungsverlagen im Wesentlichen bestätigt. Im Falle der Bei-
fügung eines Sachverständigengutachtens ist – so der BGH – der Pflicht des Vermieters
zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens grundsätzlich Genüge getan, wenn
das Gutachten Angaben über die Tatsachen enthält, aus denen die geforderte Mieter-
höhung hergeleitet wird, und zwar in einem Umfang, der es dem Mieter gestattet, der
Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise
selbst überprüfen zu können. Der Sachverständige müsse somit eine Aussage über die
tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurteilende Wohnung in das
örtliche Preisgefüge einordnen. Etwaige kleinere Mängel des Gutachtens führen nicht zur
Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens aus formellen Gründen.
Foto: Müller-Naumann
Quartiersergänzung durch straßenbegleitende Wohnbebauung
Foto: Tina Merkau
Preisträger aus München mit Vertretern der
Auslober und Unterstützer bei der Preisverlei-
hung.
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