WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 10/2016 - page 6

NACHRUF
Mat-Nr. 06505-5416
Vereinbarte Abrechnungsfrist als Ausschlussfrist?
ZAHL DER WOCHE
Prozent der erwerbstätigen Frauen
waren 2014 für ihren Job überqualifi-
ziert. Im Jahr 2014 gaben 12 Prozent
der Erwerbstätigen an, für die Anfor-
derungen an ihrem Arbeitsplatz über-
qualifiziert zu sein. Wie das Statistische
Bundesamt anlässlich des internationa-
len Frauentags am 8. März weiter mit-
teilt, waren Frauen mit einem Anteil
von 14 Prozent überdurchschnittlich
häufig betroffen. Dagegen schätzten
sich zehn Prozent der erwerbstätigen
Männer als überqualifiziert ein.
Im Idealfall stimmen die Anforderun-
gen des aktuellen Jobs mit der eige-
nen Qualifikation überein. Dies traf
im Jahr 2014 auf 86 Prozent der
Erwerbstätigen zu. Männer waren mit
einem Anteil von 88 Prozent häufiger
adäquat qualifiziert als Frauen mit 84
Prozent. Zwei Prozent aller Erwerbstä-
tigen bewerteten ihre Qualifikation als
zu niedrig für ihre Arbeitsstelle. Hier
gab es keine geschlechtsspezifischen
Unterschiede.
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GdW-NEWS
Deutscher Bauherrenpreis für energieeffizienten Wohnungsbau in Ansbach
Die Joseph-Stiftung hat als Bauherr ein
Modellprojekt der Obersten Baubehörde
Bayern realisiert. Die Wohnungen sind zwi-
schen 50 und 90 Quadratmeter groß und
haben einen offenen Wohn-Essraum mit
integrierter Küche. Die Grundrissgestal-
tung ist veränderbar. Durch zentrale Sani-
tärkerne und eine einfache Tragstruktur
lassen sich Trennwände flexibel verändern.
Sämtliche Wohnungen sind barrierefrei.
Recht so
Insbesondere der Hinweis des BGH auf die gesetzliche Regelung in § 556
Abs. 3 BGB dürfte das entscheidende Argument gegen das Verständnis
einer Ausschlussfrist der streitgegenständlichen Klausel sein. So regelt
§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB, dass die Abrechnung dem Mieter spätestens
bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeit-
raums mitzuteilen sei. Satz drei der Vorschrift bestimmt dann, dass nach
Ablauf dieser Frist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter
ausgeschlossen ist, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung
nicht zu vertreten. Satz zwei bestimmt demnach die Abrechnungsreife und Satz drei
die Ausschlussfrist. Hier vereinbarten die Parteien lediglich die Abrechnungsreife. Dies
entspricht also dem Regelungsgehalt des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB. Eine mit § 556
Abs. 3 Satz 3 BGB vergleichbare Regelung über die Ausschlussfrist wurde hingegen
nicht getroffen. Sie fehlt gänzlich. Wollen also die Mietvertragsparteien unterhalb
der gesetzlich als Höchstgrenze vorgeschriebenen einjährigen Ausschlussfrist anderes
vereinbaren, muss dies klar zum Ausdruck kommen.
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 20. Januar 2016 (Az. VIII ZR 152/15) hat der Bundesgerichtshof (BGH) über
die Frage zu entscheiden gehabt, ob der von einem Vermieter in einem Wohnraummiet-
vertrag gestellten Formularklausel „Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres ist über die
vorangegangene Heizperiode abzurechnen“ eine Ausschlusswirkung beizumessen sei,
so dass der Vermieter mit Ablauf dieser Frist gehindert ist, Heizkostennachforderungen
geltend zu machen. Unter Hinweis auf den Wortlaut der Klausel verneinte der BGH eine
Ausschlusswirkung. Bereits der Wortlaut der Klausel spreche dafür, dass nur Regelungen
über eine Abrechnungsfrist und nicht zugleich über Sanktionen für den Fall einer ver-
späteten Abrechnung getroffen werden sollten. Gemeint sei, dass ab dem in der Klausel
bestimmten Zeitpunkt der Mieter die Möglichkeit habe, vom Vermieter eine Abrechnung
zu verlangen (Abrechnungsreife). Zur weiteren Begründung verwies der BGH auch auf
den Regelungsgehalt in § 556 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Abrechnungs-
reife und der Ausschlussfrist einer Betriebskostenabrechnung.
Modellvorhaben e% – Energieeffizienter Wohnungsbau in der Ansbacher Her-
bartstraße.
Foto: Sebastian Schels
Preisträger aus Ansbach mit Vertretern der Aus-
lober und Unterstützer bei der Preisverleihung
Foto: Tina Merkau
Die Gebäude sind in Holzbauweise errich-
tet und erfüllen mit einer hochgedämmten
Gebäudehülle energetische Kennwerte, die
60 Prozent unter der Energieeinsparverord-
nung 2009 liegen. Die Energie für Heizung
und Warmwasser wird durch einen zent-
ralen Pelletkessel gewonnen, zur Stromer-
zeugung ist eine Photovoltaikanlage zum
Eigenverbrauch installiert. Die Jury würdigt
die klare und einfache Sprache von Archi-
tektur und Städtebau. Das vielschichtige
Angebot von Wohnungstypen, die eine
hohe Nutzungsflexibilität aufweisen, zeu-
gen von einer nachhaltigen qualitätsvollen
Brauchbarkeit.
(hun/kön)
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