WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 27/2015 - page 6

NACHRUF
Mat-Nr. 06505-5381
Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Arbeitszeugnissen
ZAHL DER WOCHE
Monate bräuchte ein durchschnitt-
licher Schuldner in Deutschland, um
seine Verbindlichkeiten komplett
zurückzuzahlen, wenn er all seine
regelmäßigen Einkünfte für den
Schuldendienst einsetzen könnte.
Das Statistische Bundesamt beziffert
die durchschnittlichen Schulden einer
überschuldeten Person, die im Jahr
2014 die Hilfe einer Beratungsstelle in
Anspruch genommen hat, auf 34.504
Euro. Dabei müssten überschuldete
Männer in diesem hypothetischen
Modell 39 Monatseinkommen für die
Rückzahlung aufwenden. Bei über-
schuldeten Frauen wäre diese Zeit mit
28 Monaten kürzer, aber auch noch
deutlich über zwei Jahre.
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GdW-NEWS
Xaver Kroner ist stellvertretender Vorsitzender des GdW-Vorstandes
Neues Pixi-Buch: Missy misst
Der GdW-Vorstand hat Xaver Kroner, Ver-
bandsdirektor und geschäftsführendes
Vorstandsmitglied des Verbandes bayeri-
scher Wohnungsunternehmen (VdW Bay-
ern), zum stellvertretenden Vorsitzenden
ab dem 1. Juli 2015 gewählt. Kroner folgt
damit auf Dr. Joachim Wege der zum 30.
Juni 2015 als Verbandsdirektor aus dem
Verband norddeutscher Wohnungsunter-
nehmen (VNW) und damit zeitgleich aus
seinen Ämtern in den Gremien des GdW
ausgeschieden ist.
(schi)
In der im Juni erschienenen Sonderaus-
gabe des Pixi-Buchs „Missy misst“ dreht
sich alles um das Thema Zimmerwetter.
Auf spielerische Art und Weise wird den
Lesern vermittelt, was es mit Luftfeuchtig-
keit in der Wohnung auf sich hat und wie
man zu hohe Werte und deren Folgen ver-
meiden kann. Das Buch ist im Aufrag des
GdW erstellt worden und im Carlsen Verlag
erschienen.
(kön)
Recht so
„Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass derjenige die für ihn güns-
tigen Tatsachen darlegen und im Prozess beweisen muss. Dabei sind Tat-
sachen dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart
oder Vergangenheit. Hier war entscheidend, dass der Begriff 'zufrieden'
nicht als subjektive Befindlichkeit des Arbeitgebers bewertet worden ist,
sondern als objektive Anforderung. Ist also der Arbeitnehmer mit der objektiven Schluss-
beurteilung unzufrieden, muss er nachweisen, dass eine bessere Beurteilung gerecht-
fertigt gewesen wäre. Der Arbeitgeber sollte sich jedoch nicht 'zurücklehnen'. Trägt
nämlich der Arbeitnehmer entsprechende Tatsachen vor, so muss der Arbeitgeber diese
wieder zu entkräften versuchen.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. November 2014 (9 AZR (584/13) das
Folgende entschieden: Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis bescheinigt,
er habe seine Leistungen „zur vollen Zufriedenheit“ erbracht, hat der Arbeitnehmer im
Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen die Tatsachen vorzutragen und zu bewei-
sen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen. Zur Begründung trägt das
Bundesarbeitsgericht vor, dass ausgehend von den dem Arbeitnehmer übertragenen Tätig-
keiten und dem sich daraus ergebenen Anforderungsprofil die Leistung des Arbeitnehmers
daran gemessen werde, wie der Arbeitgeber mit der Aufgabenerfüllung „zufrieden“ war.
Der Begriff „zufrieden“ bezeichne – abweichend vom üblichen Sprachgebrauch – nicht
die subjektive Befindlichkeit des Arbeitgebers. Er enthalte vielmehr einer auf die Arbeits-
aufgabe abgestellte Beurteilung, die sich an den objektiven Anforderungen orientiere, die
üblicherweise an einen Arbeitnehmer mit vergleichbarer Aufgabe gestellt werde.
Xaver Kroner
Foto: Andreas Heddergott
Quelle: Carlsen Verlag
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