WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 18/2015 - page 8

ZAHL DER WOCHE
Prozent der Unternehmen in
Deutschland haben schnelles Inter-
net. Nur jedes vierte Unternehmen
in Deutschland mit zehn und mehr
Beschäftigten verfügte damit im Jahr
2014 über einen fester Breitbandan-
schluss mit einer vertraglich festge-
legten Datenübertragungsrate von
mindestens 30 Megabit pro Sekunde
(Mbit/s). Wie das Statistische Bundes-
amt weiter mitteilt, lag Deutschland
damit im europäischen Vergleich nur
im Mittelfeld und geringfügig über
dem Durchschnitt aller EU-28-Staa-
ten (23 Prozent). Den Spitzenplatz
in der Europäischen Union belegte
im Jahr 2014 Dänemark. Dort besaß
bereits mehr als jedes zweite Unter-
nehmen (53 Prozent) schnelles Inter-
net über einen festen Breitbandan-
schluss. Auch in den Nachbarländern
Niederlande und Belgien (jeweils 43
Prozent) sowie in Schweden (41 Pro-
zent) war schnelles Internet weit
verbreitet. Kaum vorhanden war
schnelles Internet bei Unternehmen
in Zypern (5 Prozent), Griechenland,
Kroatien (jeweils 10 Prozent) und Ita-
lien (12 Prozent).
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GdWNEWS
Mat-Nr. 06505-5372
Robert Schmidt mit GdWGoldmedaille ausgezeichnet
In Anerkennung seiner langjährigen
Tätigkeit in der Wohnungswirtschaft
sowie seiner engagierten Mitarbeit
in den Gremien des GdW Bundes-
verband deutscher Wohnungs- und
Immobilienunternehmen e.V. sowie
des Verbandes der Wohnungs-
und Immobilienwirtschaft Rhein-
land Westfalen e.V. wurde Robert
Schmidt von GdW-Präsident Axel
Gedaschko mit der Ehrenmedaille
in Gold des GdW ausgezeichnet.
Die Ehrenmedaille in Gold wird an Persönlichkeiten verliehen, die sich hervorragende
Verdienste um die Wohnungswirtschaft in Deutschland, Europa oder in internationalen
Organisationen erworben haben.
Recht so
Dem BGH ist zuzugeben, dass mit einem entsprechenden Eintrag in einer
Auskunftsdatei einschneidende Folgen verbunden sind, so dass Verbrau-
cher einem Zahlungsverlangen mit Hinweis auf einen Eintrag in eine Aus-
kunftsdatei auch dann nachkommen werden, wenn sie sich eigentlich
gegen das Zahlungsverlangen wehren wollen. Der BGH meint, dass ein
Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung nur dann im Einklang
mit dem Bundesdatenschutzgesetz stehe, wenn nicht verschleiert werde, dass ein
Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung
der Schuldnerdaten zu verhindern. Dieser Hinweis fehlt jedoch in der Mitteilung des
von der Beklagten beauftragten Inkassoinstituts. Insofern ist der Hinweis einer mög-
lichen Eintragung bei Nichtzahlung in eine Auskunftsdatei nicht per se unwirksam,
sondern muss entsprechend der BGH-Rechtsprechung unter Hinweis auf das gel-
tende Recht erläutert werden. Erfolgt aber ein rechtmäßiger Hinweis, dass nämlich ein
Bestreiten der Forderung ausreicht, um einen Eintrag zu verhindern, und unternimmt
der Schuldner gleichwohl nichts, so muss er auch nach dieser Rechtsprechung mit der
Übermittlung entsprechender Schuldnerdaten an Auskunftsdateien rechnen.
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Zum Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten in
Mahnschreiben
Mit Urteil vom 19. März 2015 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: I ZR 157/13) mit
der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen in
Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an
eine Auskunftsdatei unzulässig ist. Die Klägerin war eine Verbraucherzentrale, die Beklagte
ein Mobilfunkunternehmen. Zum Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderun-
gen bediente sich die Beklagte eines Inkassoinstituts. Das Inkassoinstitut übersandte an die
Kunden der Beklagten entsprechende Mahnschreiben, in denen es sinngemäß geheißen
hat, dass die Beklagte bei Nichtzahlung verpflichtet sei, die unbestrittene Forderung der
Auskunftsdatei mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung
etwas anderes ergebe. Die Klägerin hat diesen Hinweis als unangemessene Beeinträchti-
gung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher beanstandet. Insofern wurde die Beklagte
auf Unterlassung und auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch
genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG)
hat hingegen der Verbraucherzentrale in der Berufung Recht gegeben und die Klägerin
antragsgemäß verurteilt. Der BGH hat die Revision des Mobilfunkunternehmens zurückge-
wiesen und die Ansicht des OLG gestützt, dass nämlich das beanstandete Mahnschreiben
beim Adressaten den Eindruck erwecke, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an
die Auskunftsdatei rechnen, wenn die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist befriedigt werde.
Schmidt ist seit 1994 in der Wohnungswirt-
schaft tätig. Seit Anfang 2011 führte er das
Wohnungsunternehmen VIVAWEST und
die beiden Vorgängergesellschaften. Dar-
über hinaus war Robert Schmidt als Vor-
sitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft
Immobilienunternehmen der Privatwirt-
schaft sowie als Vertreter der BAG im Vor-
stand des GdW, als Mitglied des Präsidiums
des Verbandsrates, als Delegierter zum Ver-
bandstag sowie als Mitglied in den Fach-
ausschüssen Betriebswirtschaft und Haus-
bewirtschaftung sowie Rechnungslegung
und Finanzierung tätig.
(burk)
Robert Schmidt erhält die Ehrenme-
daille in Gold von GdW-Präsident
Axel Gedaschko.
Foto: Vivawest
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