WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 24/2015 - page 6

NACHRUF
Mat-Nr. 06505-5378
Berliner Mietspiegel 2013 doch qualifiziert
ZAHL DER WOCHE
Prozent aller Menschen in Deutsch-
land sind Mitglieder der beiden gro-
ßen christlichen Religionsgemeinschaf-
ten. Sie gehören zu 50,3 Prozent (24,9
Millionen) der römisch-katholischen
und zu 49,7 Prozent (24,6 Millionen)
der evangelischen Kirche an. An drit-
ter Stelle der öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaften stehen mit
deutlichem Abstand die orthodoxen
Kirchen (1,3 Prozent), gefolgt von den
öffentlich-rechtlichen evangelischen
Freikirchen (0,9 Prozent). Die jüdischen
Gemeinden stellen mit einem Anteil
von 0,1 Prozent nur einen geringen
Anteil in Deutschland. Den höchsten
Anteil weist die römisch-katholische
Kirche unter der Bevölkerung im Saar-
land (63,3 Prozent), in Bayern (55,7
Prozent) und in Rheinland-Pfalz (45,7
Prozent) auf. Mitglieder der evange-
lischen Kirche sind am häufigsten in
Schleswig-Holstein (55,7 Prozent), Nie-
dersachsen (51,5 Prozent) und Bremen
(43,2 Prozent) zu finden. Menschen,
die keiner öffentlich-rechtlichen Reli-
gionsgemeinschaft angehören, sind in
Sachsen-Anhalt (79,6 Prozent), Meck-
lenburg-Vorpommern (77,5 Prozent)
und Brandenburg (76,2 Prozent) am
stärksten vertreten.
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GdW-NEWS
GdW wirkt an Bericht zur europäischen Wohnungsmarkt-
situation mit
Housing Europe, der europäische
Verband der öffentlichen, genos-
senschaftlichen und sozialen Woh-
nungswirtschaft, hat mit seinem
neuen Bericht „State of housing in
the EU 2015“ eine Bilanz zur Lage
der Wohnungswirtschaft gezogen
(siehe Bericht in der wi 20). Der
Spitzenverband der deutschen
Recht so
„Anders als noch die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg
vom 11. Mai 2015, welches den Berliner Mietspiegel 2013 als nicht
qualifiziert angesehen hat, fand diese Entscheidung kaum Beachtung
in der öffentlichen Wahrnehmung. Dies ist insofern erstaunlich, weil es
zum Berliner Mietspiegel 2013 unterschiedliche Urteile der Amtsgerichte
gibt, nun aber erstmalig eine Entscheidung der höheren Instanz. Die Ent-
scheidung selber kann nur wohlwollend zur Kenntnis genommen werden. Sie schafft
das notwendige Vertrauen in den qualifizierten Mietspiegel. Für das Gericht war der
Methodenbericht der Mietspiegelersteller entscheidend, der im Verfahren nicht sub-
stantiiert angegriffen werden konnte. Dies wäre aber notwendig gewesen, ob die
Vermutungswirkung der Richtigkeit des qualifizierten Mietspiegels zu erschüttern. An
der Widerlegung der Vermutungswirkung sind dabei hohe Anforderungen zu stellen.
Sofern aber der qualifizierte Mietspiegel einen Fehler im Einzelfall aufweist, sollte der
qualifizierte Mietspiegel zwar qualifiziert bleiben, der Fehler aber im Verfahren noch
behoben werden können.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 20. April 2015 hat das Landgericht Berlin entschieden, dass es sich bei dem
Berliner Mietspiegel 2013 (doch) um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne von § 558
d Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt. Er sei nach anerkannten wissenschaft-
lichen Grundsätzen erstellt worden und ist vom Land Berlin sowie Interessenvertretern der
Vermieter und Mieter anerkannt worden (Az.: 18 S 411/13). Das Landgericht verwies zur
Begründung insbesondere auf den Methodenbericht betreffend der Dokumentation der
Arbeitsschritte und des Ergebnisses des Mietspiegels hin. Hiergegen wurden substantiierte
Einwände nach Ansicht des Gerichts nicht vorgebracht. Das Verfahren hatte über die Recht-
mäßigkeit einer begehrten Zustimmung zur Mieterhöhung zu entscheiden. Das Gericht
legte dar, dass selbst bei Unterstellung eines Fehlers im Einzelfall nicht erkennbar sei, wes-
halb durch diesen Einzelfall die Erstellung nach wissenschaftlichen Grundsätzen (generell)
in Frage zu stellen wäre. Soweit vorgetragen wurde, dass es sich bei den Grundlagendaten
um reine Zufallsstichproben handeln würde, welche besonders beliebte Quartierswohnla-
gen außer Acht lasse, wies das Gericht auf den entsprechenden Methodenbericht hin. Bei
der Neuerhebung handelte es sich um eine disproportionale Zufallsstichprobe, also eine
Differenzierung nach der Wohnlage. Die Stichprobengröße wurde so angelegt, dass für alle
Wohnlagen eine ausreichende Auswahl von Mietpreisangaben erzielt werden könne.
Wohnungswirtschaft GdW – bei Housing Europe vertreten
durch GdW-Geschäftsführer Dr. Christian Lieberknecht und
den Leiter des GdW-Europabüros Dr. Özgür Öner – hat an der
Erarbeitung des Gutachtens als Vertreter des größten europä-
ischen Wohnungsmarktes maßgeblich mitgewirkt.
(schi)
Den Bericht finden Sie unter
Dr. Christian Lieberknecht (GdW), aktu-
ell Vizepräsident von Housing Europe
Vertreter der Mitgliedsverbände von Housing Europe bei einem Arbeitstreffen
Fotos: Housing Europe
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