WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 52-53/2015 - page 6

NACHRUF
Mat-Nr. 06505-5406
ZAHL DER WOCHE
251,5 Arbeitstage zählt das kom-
mende Jahr 2016. Das ist, wenn man
die regionalen Feiertage nach der Wirt-
schaftskraft der jeweiligen Bundeslän-
der gewichtet, ein Arbeitstag mehr als
2015. Damit steigt die Zahl der Arbeits-
tage 2016 nach einer deutlichen Stei-
gerung im Vorjahr nochmals um 0,5
Prozent. In den vergangenen 20 Jahren
hatten nur die Jahre 2010 und 1999
eine noch höhere Zahl an Arbeitsta-
gen. 2016 fallen gleich mehrere Feier-
tage auf ein Wochenende: Sowohl der
1. Mai als auch der 1. Weihnachtstag
fallen auf einen Sonntag. Darüber hin-
aus ist 2016 ein Schaltjahr und verfügt
deshalb über einen Tag mehr als 2015.
Über alle Wirtschaftsbereiche hinweg
führt ein Plus der Arbeitstage um ein
Prozent im Durchschnitt zu einem
Anstieg des Bruttoinlandprodukts von
0,2 bis 0,3 Prozent. Dieser Kalender-
effekt wird das Wirtschaftswachstum
im Jahr 2016 zweifelslos begünstigen.
Im Jahr 2017 ist dann ein Trendum-
schwung durch einen merklich nega-
tiven Einfluss der dann sinkenden Zahl
der Arbeitstage zu erwarten.
251,5
WEI NACHTSGRUSS
2016: Ein neues Veranstaltungsjahr
beginnt
Das neue Jahr hält wieder viele Veranstal-
tungen bereit. Los geht es mit dem 17. Nati-
onalen Prüferkongress vom 6. bis 8. Januar
2016 in Potsdam. Am 13. Januar 2016 lädt
die Bundesarbeitsgemeinschaft Immobili-
enwirtschaft Deutschland (BID) zum Jahres-
empfang in Humboldt-Box ein. Zu beiden
Veranstaltungen wird gesondert eingeladen.
Einen ersten Überblick über den Veranstal-
tungskalender des GdW für das Jahr 2016
finden Sie hier:
(burk/kön)
Recht so
Foto: Urban Ruths
Die Redaktion der wi wünscht allen Lesern
fröhliche Weihnachten und einen guten Start ins Jahr 2016.
Katharina Burkardt & Andreas Schichel
Mietrecht 2016
In Deutschland gibt es fast 40 Millionen
Wohnungen, davon knapp 24 Millionen
Mietwohnungen. Aufgrund der damit ver-
bundenen sozialen und wirtschaftlichen
Dimension gehört das Mietrecht sicherlich
zu den am meisten beachteten Rechtsge-
bieten in Deutschland. Dies gilt auch und
gerade bei geplanten Änderungen. Hier-
von hat es in den letzten Jahren einige gegeben: Erinnert sei an das Gesetz über die ener-
getische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durch-
setzung von Räumungstiteln im Jahr 2014 oder der Mietpreisbremse im Jahr 2015. Mit
dem einen Gesetz sollte vor allem die energetische Modernisierung von Wohngebäuden
gefördert werden, die Mietpreisbremse sollte einen Beitrag zu bezahlbaren Wohnraum
leisten. Letztlich dienten beide Vorhaben der Umsetzung gesamtgesellschaftlicher Aufga-
ben, waren sicherlich politisch geprägt und damit auch einem gewissen Zeitgeist unter-
worfen. In seiner Ausprägung als Dauerschuldverhältnis kann das Mietrecht nur dann sei-
ner Funktion gerecht werden und zu einem ausgeglichenen Wohnungsmarkt beitragen,
wenn die Interessen von Mieter und Vermieter ausgewogen berücksichtigt werden. Die
beschriebenen mietrechtlichen Änderungen der Jahre 2014 und 2015 haben gezeigt, dass
es eine schwierige Gratwanderung ist, sowohl die Interessen von Vermieter und Mieter zu
berücksichtigen und mit der mietrechtlichen Änderung gleichzeitig politische oder gesell-
schaftliche Ziele zu verwirklichen. Vor dieser Gratwanderung stehen auch die für das Jahr
2016 geplanten Änderungen zur Umsetzung des Koalitionsvertrages. Beschränkt man sich
nämlich beim Mietspiegel nicht auf die Schaffung von mehr Rechtssicherheit und Akzep-
tanz, sondern versucht im Mietspiegel ein mietendämpfendes Steuerungsinstrument zu
sehen und verkennt gleichzeitig die gesamtgesellschaftlich wichtige Anreizfunktion des §
559 BGB (Mieterhöhung bei Modernisierung), so droht das Mietrecht tatsächlich zu einem
politischen Spielball zu werden. Je nach politischer Ausrichtung stärkt man die Rechte der
einen oder anderen Mietpartei. Dies aber gefährdet die Funktion des Mietvertrages als
Dauerschuldverhältnis. So kann ein Dauerschuldverhältnis nur dann funktionieren, wenn
die Interessen beider Parteien ausgewogen sind. Gerade diese Ausgewogenheit ist eine
Stärke des deutschen Mietrechts. Jede Änderung im Mietrecht muss daher wohldosiert
sein. Ohne Vermieter gibt es keinen Mieter und ohne Mieter gibt es keinen Vermieter.
Deshalb braucht man ein interessengerechtes Mietrecht, welches ermöglicht, gerne Ver-
mieter und gerne Mieter zu sein. Dies wird der Anspruch bei der Umsetzung der weiteren
Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag in 2016 sein.
Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
KOMMENTAR
Foto: Sebastian Schobbert
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